China: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Internet

19. August 2011

Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der Volksrepublik China hat einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der einen grundlegenden Schutz personenbezogener Daten im Internet sicherstellen soll.

Nach diesem Entwurf sollen für Dienstanbieter im Internet folgende Regeln gelten:

  1. Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne Zustimmung der Nutzer erhoben werden, sofern nicht Gesetze oder Verwaltungsvorschriften etwas Anderes bestimmen.
  2. Mit den personenbezogenen Daten ist sorgsam umzugehen. Diese dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung der Nutzer zugänglich gemacht werden, es sei denn Gesetze und Verwaltungsvorschriften erlauben dies.
  3. Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die zur Bereitstellung des Dienstes notwendig sind.
  4. Der Nutzer muss ausdrücklich über Art, Umfang und Zweck der erhobenen und verarbeiteten Daten aufgeklärt werden. Die Verwendung der Daten ist auf die angegebenen Zwecke zu beschränken.
  5. Wenn es zu einem unbefugten Zugriff auf die Daten kam, oder die Gefahr eines solchen Zugriffs besteht, müssen Internetdienstanbieter unverzüglich Gegenmaßnahmen ergreifen. Die entstandenen oder zu erwartenden Auswirkungen des Vorfalls sind den zuständigen staatlichen Stellen zu melden. Mit dem Staat ist bezüglich der Aufklärung der Vorfälle zu kooperieren.

Bei den angestrebten Regelungen lassen sich Parallelen zum deutschen Datenschutzrecht erkennen: Die Punkte 1. & 2. statuieren ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ähnlich dem des § 12 Abs. 1 TMG. Ob der dritte Punkt die Erhebung von Bestands- und/oder Nutzungsdaten betrifft, welche in hierzulande in § 14 TMG (Bestandsdaten) und § 15 TMG (Nutzsungsdaten) geregelt ist, lässt der knapp formulierte Entwurf nicht erkennen. Punkt 4. legt nahe, dass auch chinesische Dienstanbieter die erhoben Daten nur zweckgebunden verwenden dürfen, ähnlich wie dies in § 12 Abs. 2 TMG angeordnet ist. Der letzte Punkt weist schließlich inhaltlich eine gewisse Nähe zum § 15a TMG auf, der für die Informationspflichten der Anbieter bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten auf § 42a BDSG verweist.

Dieses Gesetz würde den Schutz personenbezogener Daten im Internet erstmalig auf eine breite Basis stellen, da in China bisher nur sektorbezogene Regelungen erlassen wurden. Es ist jedoch denkbar, dass bis zum Erlass des endgültigen Gesetzes noch weitreichende Änderungen des Entwurfs vorgenommen werden. (se)