Artikel-29-Gruppe zu Anforderungen an die informierte Zustimmung von Werbecookies

1. September 2011

Zur Vorbereitung eines Treffens zwischen dem Internet Advertising Bureau (IAB) und der European Advertising Standards Alliance (EASA), welche die Interessen der Onlinewerbewirtschaft wahrnehmen, und der Artikel-29-Datenschutzgruppe hat deren Vorsitzender Jacob Kohnstamm in einem Brief Stellung zur Frage genommen, welche Anforderungen an eine Zustimmung zur Speicherung von Cookies zu stellen sind. Diese Frage stellt sich infolge der ePrivacy Richtlinie der EU, welche den Anbietern von Internetdiensten vor der Nutzung von Cookies bestimmte Informationspflichten auferlegt und Ihnen abverlangt eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Auf Grund dieser Verpflichtung wird die Richtlinie auch als Cookie Richtlinie bezeichnet. Zum Inhalt der ePrivacy Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht finden Sie bereits einige Artikel in unserem Blog.

Der Brief Kohnstamms stellt eine Antwort auf den Vorschlag der Werbewirtschaft dar, der im Kern in einem nichterfolgten Opt-Out eine Einwilligung der Nutzer sieht.

Kohnstamm stellt dabei klar, dass in dem Unterbleiben eines Opt-Outs keineswegs eine freiwillig gegebene und informierte Zustimmung zu sehen sei. Er begründet dies damit, dass durchschnittliche Nutzer kaum Kenntnisse über die Methoden der verhaltensbasierten Onlinewerbung hätten und demzufolge auch nicht wüssten, wie man diesen widerspricht. Eine Zustimmung basierend auf einem unterbliebenen Opt-Out bezeichnet er daher als illusorisch. Damit folgt Kohnstamm mit seiner Argumentation dem rechtlichen Grundsatz, dass ein Schweigen keine Willenserklärung darstellt.

Weiterhin führt Kohnstamm aus, dass auf einer Website, die mehrere Werbenetzwerke einsetzt, für jedes Werbenetzwerk eine einzelne informierte Zustimmung zu verlangen sei. Den Nutzern dürfe es nicht zum Nachteil gereichen, wenn eine Websitebetreiber auf mehrere Werbepartner setze.  Ist jedoch dasselbe Werbenetzwerk auch auf einer anderen Website aktiv ist, solle es keiner erneuten Zustimmung bedürfen. Die informierte Zustimmung ist laut Aussage Kohnstamms daher auf das das jeweilige Werbenetzwerk und nicht auf die einzelne Website bezogen. Dies habe auch zur Folge, dass sich die Flut der Zustimmungs-Pop-Ups automatisch im Verlauf der Internetnutzung reduziere. Nichtsdestotrotz schließt die Artikel-29-Gruppe nicht grundsätzlich aus, dass die Industrie eine einheitliche zentralisierte Möglichkeit zur Annahme (oder Ablehnung) von Werbecookies über eine Website schaffe, solange eine feingestaffelte Abstufung möglich bleibe. Kohnstamm forderte die Industrieverantwortlichen explizit auf, zusammen eine gangbare Lösung zu entwickeln.

Auch eine einheitliche browserbasierte Lösung, welche auf Basis von Erwägungsgrund 66 der Richtlinie angedacht wird, lehnt die Artikel-29-Gruppe nicht schlichtweg ab. Unabdingbar sei jedoch, dass der Browser als Voreinstellung alle Cookies ablehne, um den Nutzern überhaupt eine Zustimmungsmöglichkeit zu eröffnen. Auch hier führt Kohnstamm aus, dass es dem durchschnittlichen Nutzer an Kenntnis bezüglich der Einstellungsmöglichkeiten des Browsers in Bezug auf Onlinewerbung fehle. Damit eine Zustimmung über den Browser den Erfordernissen der Richtlinie entspreche, müsste dieser auch die Möglichkeit bieten, die relevanten Informationen über den Zweck des Cookies und die weitere Verarbeitung [der Daten] anzuzeigen. Die Artikel-29-Grupppe erkennt zwar ausdrücklich die Fortschritte der Browserhersteller im letzten Jahr an, hält aber nochmals fest, dass die Voreinstellung Cookies generell anzunehmen, nicht im Einklang mit der von der Richtlinie geforderten informierten Zustimmung stehe.

Schlußendlich erläutert Kohnstamm, welche Anforderungen an eine informierte Zustimmung zu stellen seien. So müssten sämtliche Informationen derart bereitgestellt werden, dass sie auch dem durchschnittlichen Nutzer einleuchteten. Voraussetzung für das Setzen eines Tracking-Cookies sei es, dem Nutzer zu erklären, dass basierend auf seiner Aktivität beim Besuch von Websites ein Profil angelegt werde, um ihm Werbung anzuzeigen. Dies müsse in klarer und unmissverständlicher Art und Weise erfolgen. Aktuell ließe sich das noch nicht, wie von IAB/EASA vorgeschlagen, über ein einheitliches Icon bewerkstelligen, da die Nutzer diesem Icon nicht den entsprechenden Aussagegehalt beimessen könnten. Weiterhin müssten die geforderten Informationen leicht zugänglich sein. Dies könne insbesondere nicht angenommen werden, wenn drei Klicks bis zum Ziel notwendig seien. (se)