OLG Hamm: Datenerhebung von Minderjährigen
Nach Ansicht des Gerichts muss bei unter 15 jährigen Betroffenen in der Tat die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen, aber auch bei Minderjährigen ab 15 Jahren kann nicht unterstellt werden, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe einer Einwilligungserklärung vorliegt. Vielmehr sei auch bei dieser Altersgruppe die Unterschrift der Erziehungsberechtigten von Nöten, ohne die die Erhebung von Daten unzulässig sei und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen darstelle. Entsprechende Werbemaßnahmen seien demnach zu unterlassen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.