Rheinland-Pfalz: Helmkameras im Visier des Datenschutzes

15. Januar 2014

Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner hat in einer Pressemitteilung  zu Vorsicht und Rücksichtnahme bei der Nutzung von Helmkameras zur Aufzeichnung von sportlichen Erlebnissen geraten. “Solange diese Aufzeichnungen im Kreise der Familie und Freunde bleiben, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken zu erheben”, so Wagner. Problematisch werde die Verwendung der Kameras jedoch dann, wenn Dritte, die von der Kameraaufzeichnung erfasst werden, ungewollt mit aufgenommen werden. Diese Betroffenen könnten sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sehen. Da ist, so Wagner, immer etwas Fingerspitzengefühl gefragt. “Den Snowboarder in der Pipe zu filmen ist sicherlich o.k., nicht aber den Skihasen beim Sonnenbaden”.

Würden die Aufnahmen noch dazu im Internet und damit weltweit abrufbar veröffentlicht, könne der Sportler auch noch mit Vorschriften des Datenschutzrechts oder des Kunsturhebergesetzes in Konflikt kommen, an die er vielleicht gar nicht gedacht hat. Fotografiere oder filme er aus “touristischen Zwecken”, sei das in aller Regel nicht zu beanstanden. Kommen aber andere Personen in den Fokus und richte der Sportler seine Helmkamera gezielt auf diese, brauche er deren ausdrückliche Einwilligung, wenn er die Aufnahmen veröffentlichen will. Besonders kritisch werde es, wenn die Sportler die Videos auf YouTube, Blogs oder Facebook hochladen – ohne die Einwilligung der auf den Videos abgebildeten Personen einzuholen. Konsequenz könne sein, dass Aufsichtsbehörden  Sanktionen – etwa ein Bußgeld – verhängen, wenn eine Beschwerde eingeht. Andererseits kann die Aufzeichnung für den Sportler auch “nach hinten losgehen”, so Wagner. Regelmäßig beschlagnahmen Ermittlungsbehörden die Kameras samt Videoaufzeichnungen, um Unfälle, Straftaten etc. aufzuklären – wie etwa im Falle Schumacher. Das kann für die Ermittlungsbehörden sehr hilfreich sein – aber nicht immer im Interesse des die Helmkamera verwendenden Sportlers liegen. Der hat dann für seine Regelverstöße oder gar Ordnungswidrigkeiten das Beweismaterial an die Polizei gleich mit geliefert.

“Bevor also Videos mit Freizeitaktivitäten gedreht oder sogar gepostet werden, gilt: Erst den Verstand einschalten – und dann die Kamera!”, appelliert Wagner.