LfD BW: Dashcams sind unzulässig

24. März 2014

Der  Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Klingbeil (LfD BW) hat im Rahmen einer Pressemitteilung auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams – also Kameras, die wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt werden und das Verkehrsgeschehen filmen, um z.B. bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren – hingewiesen. 

Der Betrieb von Dashcams sei – wie eine herkömmliche Videoüberwachung – an   § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasse auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Klingbeil, fordert die Verkehrsteilnehmer daher auf, auf den Einsatz von Dashcams zu verzichten: „Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen obliegt einzig und allein der Polizei. Besonders heikel wird es, wenn Dashcam-Aufnahmen z.B. im Internet veröffentlicht werden, ohne dass die gefilmten Personen ihr Einverständnis gegeben haben.“