BGH: Siebentägiges Speichern von IP-Adressen bleibt rechtmäßig

5. August 2014

Auch im zweiten Berufungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) keine Einwände gegen die Praxis von Internet Service Providern (ISP), Verbindungsdaten von Internetnutzern eine Woche lang zu speichern. Dies hat der BGH Anfang Juli in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ.: III ZR 391/13) entschieden. Die siebentägige Speicherung sei nötig, um Netzstörungen und Fehler an Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) abzuwehren und stehe im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Geklagt hatte ein DSL-Kunde der Telekom mit dem Ziel, dass Verbindungsdaten sofort nach dem Ende der Online-Sitzung gelöscht werden. Wie heise.de berichtet, beziehen sich die Karlsruher Richter in ihrer jetzt vorliegenden Begründung unter anderem auf die Ausführungen der vorgehenden Instanz, wonach der von ihr gehörte Experte “nachvollziehbar dargelegt” habe, dass bei der Telekom monatlich mehr als 500.000 Missbrauchsmeldungen eingingen. Von diesen stünden allein 162.000 im Zusammenhang mit Spam. 164.000 hätten einen potenziell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und die Dienste der Telekom.

Da auch die europarechtlichen Datenschutzregelungen eine Ausnahme von Löschungspflichten für Verbindungsdaten zum Verhüten, Ermitteln, Feststellen und Verfolgen von Missbräuchen der Kommunikationssysteme vorsehen, sei eine zeitlich begrenzte Speicherung nicht grundsätzlich augeschlossen. Dies müsse erst recht für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von hieraus resultierenden Störungen der TK-Anlagen des Netzbetreibers gelten, so der BGH.

Weiter führten die Karlsruher Richter aus, dass das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung keinen Anlass begründe, ihren Standpunkt zu ändern. Die Urteilsbegründung sei nicht auf die Speicherung bei der Telekom übertragbar, die nicht für Zwecke der Strafverfolgung, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolge.