EU-Datenschützer einigen sich auf Kriterienkatalog zum “Recht auf Vergessen”

22. September 2014

Die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat einen gemeinsamen Ansatz für den Umgang mit dem “Recht auf Vergessen” definiert. Ein “Netzwerk spezieller Kontaktpersonen” der Aufsichtsbehörden soll übergreifende Kriterien für den Umgang mit diesbezüglichen Eingaben von Bürgern und Firmen entwickeln. Dies teilte die Gruppe am vergangenen Donnerstag in einer Pressemitteilung mit.

Im Sommer seien immer wieder Beschwerden eingegangen, dass Suchmaschinen sich weigerten, unerwünschte Links aus ihren Ergebnislisten herauszunehmen. Das geplante Netzwerk solle diese Beanstandungen nun sammeln, auswerten und über eine Datenbank einen internen Nachweis über ergangene Entscheidungen zu den Eingaben liefern, heißt es bei der Gruppe. Die Datenschützer wollen darüber hinaus das Verhalten von Suchmaschinen in Bezug auf die Umsetzung des Urteils aus Luxemburg analysieren.

Die EuGH-Richter hatten entschieden, dass Google im Einzelfall verpflichtet werden kann, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten nicht mehr anzuzeigen. Den Internetkonzern erreichten daraufhin binnen vier Monaten rund 120.000 Löschanträge. Die hohe Zahl der Löschbegehren und die zunehmende Inanspruchnahme auch der Aufsichtsbehörden zeigt nach Ansicht der Artikel-29-Gruppe, dass das Urteil einen “ganz eigenen Bedarf an Datenschutz” Betroffener angesprochen habe.