Impressumspflicht von Unternehmen in sozialen Netzwerken

17. November 2014

Unternehmen müssen – so die mittlerweile einhellige Rechtsprechung – auch auf ihren Profilen in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Xing, LinkedIn) ein Impressum einbinden. Während die Mindestinhalte klar durch § 5 Abs. 1 Nrn. 1-7 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben sind, herrscht in der Praxis oft Unsicherheit, wie diese Angaben risikolos eingebunden werden können. Teils werden durch die sozialen Netzwerke Impressumsrubriken bereitgestellt, die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass diese nicht zwingend mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen müssen. Im Folgenden soll daher praktische Hilfestellung gegeben werden, wie erreicht werden kann, dass die Impressumsangaben – so wie in § 5  Abs. 1 S. 1 TMG gefordert – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar sind.

1) Leichte Erkennbarkeit des Impressums

Leichte Erkennbarkeit ist gegeben, wenn ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer ohne eine umständliche Suche die Angaben auffinden kann. Wählen Sie also eine Schriftgröße, die gut lesbar ist und die der Schriftgröße im Übrigen entspricht. Auch empfiehlt sich, die Angaben im Kopfbereich des Profils einzufügen und dem Nutzer kein unnötiges Scrollen zuzumuten. Je größer und weiter oben die Angaben stehen, desto besser und transparenter ist es!

Bezeichnen Sie die Angaben außerdem klar, so dass der Nutzer diese als Anbieterkennzeichnung erkennt. Verwenden Sie die Bezeichnung als “Impressum” oder ggf. “Kontakt” – unzureichend ist die Bezeichnung als “Info” oder “Backstage”.

2) Unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums

Eine unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben liegt vor, wenn sie von jeder Stelle des Online-Profils mit maximal zwei Klicks aufgerufen werden können. Unproblematisch ist es somit, wenn das Impressum in dem Profilbereich selbst ausgeschrieben wird, da es dann mit einem Klick erreichbar ist.

Wenn Sie auf ein externes Impressum verlinken sollten, ist zu beachten, dass der Link direkt zu dem Impressum führen muss, da ansonsten die unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Die Verlinkung auf ein externes Impressum sollte nur erfolgen, wenn die dort als verantwortlich genannte Person auch als Profilinhaber des Social Media Account ausgewiesen wird. Ansonsten müsste in dem externen Impressum ein Hinweis aufgenommen werden, dass es auch für das Profil des jeweils genutzten Social Media Account gilt (z.B. durch Aufnahme des Zusatzes “Dieses Impressum gilt auch für die im Folgenden genannten sozialen Netzwerke: ….”).

3) Ständige Verfügbarkeit des Impressums

Die Angaben müssen zuletzt ständig verfügbar sein, d.h. sie müssen jederzeit abrufbar sein. Außerdem sollten keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.

Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Auftritten in sozialen Netzwerken ihre telemedienrechtlichen Informationspflichten nicht aus den Augen verlieren! Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 belegt werden kann. Außerdem besteht das Risiko, wegen dieser unlauterer Wettbewerbshandlung von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Das abgemahnte Unternehmen müsste dann zunächst die Abmahnkosten tragen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben, in der es sich verpflichten wird, bei einem erneutem Impressumsverstoß eine Vertragsstrafe, die in der Regel das Doppelte der Abmahnkosten beträgt, zu zahlen.

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