BayLDA: Achtung auf Kundendaten beim Unternehmensverkauf!

19. August 2015

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigenen Angaben Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem  mittlerweile unanfechtbaren Bußgeld in jeweils fünfstelliger Höhe belegt.

Im konkreten Fall ging es um die unzulässige Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Rahmen eines Asset Deals. Diese erfolgte ohne die explizite Einwilligung der betroffenen Kunden. Damit wurde gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, was wegen des Umstandes, dass es sich bei E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten handelt, anwendbar ist. Zugleich wurde gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, wonach ebenfalls eine Einwilligung des Kunden von Nöten ist, wenn der Erwerber die Daten auch zu Werbezwecken verwenden möchte.

Das BayLDA hat klargestellt, dass für die unzulässige Übergabe von Kundendaten sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als sogenannte „verantwortliche Stellen“ die datenschutzrechtliche Verantwortung tragen. Der Veräußerer „übermittelt“ die Daten, während der Erwerber diese Daten „erhebt“. Die unzulässige Übermittlung sowie die unzulässige Erhebung personenbezogener Daten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbuße von bis zu 300.000,- € geahndet werden können.