EU-Datenschutzgrundverordnung aktuell (4): Berufsverband der Datenschutzbeauftragten mahnt „Rote Linien“ an

4. September 2015

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten in Deutschland (BvD) e.V. zieht mit Blick auf die derzeit noch immer laufenden Trilog-Verhandlungen in Brüssel fünf „Rote Linien zur EU-DSGVO“, welche die europäische Vorgabe nach Ansicht der Datenschützer in keinem Falle überschreiten dürfe:

1. Prinzipien der Speicherung:

Danach soll vor allem am Prinzip der Datensparsamkeit- und vermeidung („limited to the minimum necessary“) festgehalten werden, welches im gegenwärtigen Entwurf der Verordnung aufgeweicht wird („not excessive“).

2. Zweckbindung ohne Ausnahmen:

Unzweckmäßige Datenverarbeitung wie versteckte Datenbanken, ungewolltes Scoring, Datenhandel etc. darf nicht erlaubt, Artikel 6 Abs. 3a des Entwurfs muss gestrichen werden.

3. Profilbildung nur mit expliziter Zustimmung:

Sogenanntes Profiling – beispielsweise die Erstellung von individuellen Kauf- oder Bewegungsprofilen – darf nicht ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt sein (Opt-In), während Artikel 19 des Entwurfs nur die Möglichkeit eines Widerspruchs (Opt-Out) vorsieht, soweit das Profiling „erhebliche Auswirkungen“ für den Betroffenen bedeutet. An dieser Stelle befürchten die Datenschützer des BvD auch eine Aufweichung des Kopplungsverbots dahingehend, dass Verbrauchern, die einem Profiling widersprechen, Vertragsangebote oder Nutzungen von Diensten verwehrt bleiben.

4. Auskunftsrechte immer kostenfrei:

Das Auskunftsrecht als Teil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darf nicht dadurch unterminiert werden, dass eine Auskunft nur gegen Gebühr erfolgt. Das sieht die Verordnung (Artikel 15) gegenwärtig – im Widerspruch zum Bundesdatenschutzgesetz – vor.

5. Datenportabilität ermöglichen:

Wenigstens die Mitnahme von Daten beim Wechsel eines Dienstanbieters sieht der Entwurf der Verordnung in Artikel 18 vor. Die Datenschützer des BvD fordern ein einheitliches, elektronisches Datenformat zu ntzen, dass es den Verbrauchern ermöglicht, ihre Daten beispielsweise voneinem sozialen Netzwerk in ein anderes „umzuziehen“.

Ob diese „Roten Linien“ wirklich nicht überschritten werden, darf freilich bezweifelt werden.