Überwachung am Arbeitsplatz – rechtliche Orientierungshilfe

9. Februar 2016

Die Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes haben eine Orientierungshilfe zum Thema “Überwachung der privaten und beruflichen Internetkommunikation der Arbeitnehmer” veröffentlicht. Demnach sei es Arbeitnehmern grundsätzlich nicht erlaubt, betriebliche E-Mail -und Internetdienste zu privaten Zwecken zu verwenden. Zu beachten seien das Bundesdatenschutzgesetz sowie einschlägige arbeitsrechtliche Entscheidungen. Der Arbeitgeber habe das Recht, anhand der Protokolldaten stichprobenartig zu kontrollieren, ob die Internetnutzung rein betrieblich erfolgt. Die Kontrolle des Surfverhaltens sei zunächst personenunabhängig durchzuführen, da eine personenbezogene Vollkontrolle einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers darstelle. Daher sei eine personenbezogene Vollkontrolle nur bei konkretem Missbrauchsverdacht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zulässig. Art und Ausmaß der Überwachung müssen verhältnismäßig sein. Die betriebliche E-Mail-Kommunikation dürfe der Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen, wobei eine automatisierte Weiterleitung aller ein- und ausgehenden E-Mails einer permanenten Kontrolle gleichkäme und daher nicht zulässig ist.

Dem Arbeitgeber stehe es frei, die private Nutzung der E-Mail -und Internetdienste in vollem Umfang oder beispielsweise zeitlich begrenzt zu erlauben. Dies könne z. B. ausdrücklich im Arbeitsvertrag erlaubt sein oder durch konkludente Genehmigung erfolgen. Von einer konkludenten Genehmigung sei auszugehen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen Internetkommunikation wissentlich über einen längeren Zeitraum dulde und somit eine sog. “betriebliche Übung” anzunehmen wäre.

Sofern der Arbeitgeber privates Internetsurfen gestattet, ist er als Dienstanbieter nach dem TKG anzusehen und hat die Datenschutzbestimmungen des TMG zu beachten. Er ist folglich zur Achtung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet und darf auf Protokolldaten nur dann zugreifen, wenn eine wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt.

Die Überwachung der Internetkommunikation sog. “Geheimnisträger” (z.B. Betriebsräte) unterliegt naturgemäß noch strengeren Regeln.

Nach Aussage der Aufsichtsbehörden empfiehlt es sich, die Details der Überwachung am Arbeitsplatz in Betriebsvereinbarungen zu statuieren.