Google: Recht auf Vergessenwerden durch Geoblocking

7. März 2016

Ab dieser Woche wird Google nach eigenen Angaben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf das sog. Recht auf Vergessenwerden auf seiner .com-Domain und anderen internationalen Suchseiten umsetzen.

Man werde fortan zusätzlich zu der bestehenden Praxis Geolocation-Signale (wie z. B. IP-Adressen) nutzen, um den Zugriff auf die gesperrten URLs auf allen Google-Suchdomains, einschließlich Google.com, zu beschränken, wenn sie aus dem Land der Person aufgerufen wird, welche die Löschung beantragt hat (Geoblocking). Die Filterung der beanstandeten Suchergebnisse erfolge dann anhand der IP-Adresse eines Nutzers, die Google verrät, in welchem Land er sich befindet.

Wenn nun z. B. ein deutscher Anwender einen Antrag auf Sperrung einer URL beantragt und dem Antrag von Google nachgekommen wird, habe das Geoblocking zur Folge, dass keinem Anwender in Deutschland mehr diese konkrete URL im Zusammenhang mit dessen Namen in den Suchergebnissen angezeigt wird. Anwendern außerhalb Deutschlands werde jedoch die fragliche URL bei einer Namenssuche weiterhin über alle nicht europäischen Google-Suchseiten bei Abruf angezeigt.

Ob diese Umstellung den europäischen Datenschutzbehörden genügen wird, bleibt abzuwarten. So wurde ursprünglich insbesondere von der französischen Aufsichtsbehörde CNIL gefordert, dass das Recht auf Vergessenwerden weltweit umgesetzt wird, die Links also nicht nur in Europa, sondern weltweit gelöscht werden.