Keine Pflicht für Gerichte zur Nennung der Kontaktdaten von Richtern

21. Juli 2016

Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urt. v. 14.07.2016 Az. OVG 12 B 24.15), besteht keine Pflicht für Gerichte dienstliche Telefonnummern und E-Mailadressen der bei ihnen tätigen Richter öffentlich zu machen.

Das OVG stellt damit klar, dass der Auskunftsanspruch des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes sich nicht auf Gerichte erstreckt, sofern diese nicht Verwaltungsaufgeben wahrnehmen. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies fördert die demokratischen Meinungs- und Willensbildung und ermöglicht eine Kontrolle des staatlichen Handelns.

Angaben zu Richtern als Organe der rechtsprechenden Gewalt gehören jedoch nicht zu veröffentlichten Informationen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betroffene Richter seine Einwilligung in Veröffentlichung seiner Kontaktdaten erklärt hat.