OLG Köln: Schmerzensgeld wegen Verstoß gegen das Datenschutzrecht

9. Februar 2017

Mit Urteil vom 30.09.2016 (Az. 20 U 83/16) hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines datenschutzrechtlichen Verstoßes bejaht. Die Beklagte hatte ein Urteil mit Gesundheitsdaten des Klägers rechtswidrig an dessen Arbeitgeber weitergegeben. Zu dem Urteil kam es, weil der Kläger mit der beklagten Versicherung über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung stritt. Die Versicherung behauptete, dass sich die Klägerin vertragswidrig Verhalten habe und verweigerte daher die Zahlung. Nachdem die Klage erstinstanzlich noch abgewiesen worden war, verglichen sich die Parteien im Berufungsverfahren auf Zahlung in Höhe von 90.000 Euro an den Kläger.

In der Zwischenzeit hatte die Beklagte das Urteil der ersten Instanz allerdings an den Arbeitgeber des Klägers, ein Unternehmen des gleichen Konzerns, weitergegeben. Der Arbeitgeber des Klägers kündigte ihm daraufhin fristlos.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, da sie nach Ansicht des Klägers nicht dazu berechtigt gewesen sei, das Urteil an den Arbeitgeber weiterzugeben. Der Kläger hatte insbesondere keine Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe erteilt.

Während das Landgericht Köln die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, entschied das OLG Köln im Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers. Als Begründung führte es aus, dass die Beklagte die Gesundheitsdaten des Klägers aus keinem rechtlichen Grund an Dritte weitergeben durfte. Vor allem sei die konzernrechtliche Bindung zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber des Klägers im Datenschutzrecht ohne Bedeutung. Da weder eine Einwilligung des Klägers vorgelegen habe, noch ein denkbarer Erlaubnistatbestand einschlägig sei, sei die Weitergabe des Urteils und der Gesundheitsdaten daher rechtswidrig erfolgt.

Damit verletzte die Beklagte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und der Kläger könne aufgrund des dadurch erlittenen materiellen und immateriellen Schadens Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Da der Kläger zunächst auf die reine Feststellung des Verstoßes geklagt hatte, kann er nun noch die konkrete Höhe beziffern und die entsprechenden Beträge einfordern.