VG Köln hält Anordnung des LDI NRW aufrecht

23. Februar 2017

Am 16.02.2017 wies das VG Köln (Az. 13 K 6093/15) die Klage der Bertreiberin eines Online-Bewertungsportals für Autofahrer gegen eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten für das Land NRW (LDI NRW) ab, das von ihr betriebene Portal datenschutzkonform zu gestalten.

Die Klägerin betreibt das Online-Bewertungsportal „fahrerbewertung.de“, auf welchem Nutzer das Fahrverhalten Dritter bewerten können. Mit der Vergabe von Schulnoten und einem Ampelsystem bewerten die Nutzer unter Nennung des jeweiligen Kfz-Kennzeichens Fahrstil und das Fahrverhalten des Fahrers bzw. Halters.

Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes NRW hielt dies für datenschutzwidrig und forderte die Klägerin auf, ihr Portal entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu gestalten. Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Kfz-Kennzeichen ergibt sich zwar kein direkter Personenbezug, jedoch ist zumindest der Halter des Fahrzeugs bestimmbar. Damit liegen personenbezogene Daten vor. Durch die Prangerwirkung, die durch das Bewertungsportal entstehe, werde der betroffene Fahrer bzw. Halter des Kfz in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser Ansicht gab das VG Köln in seiner Entscheidung recht.