Fluggastdaten werden auch in Deutschland ab 2018 gespeichert

5. Mai 2017

Die umstrittene Fluggastdatenspeicherung wurde in der vergangenen Woche vom Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition verabschiedet. Die Opposition stimmte geschlossen gegen den Gesetzesentwurf. Lediglich formale Änderungen wurden an dem Entwurf noch vorgenommen.

Grundlage des Vorhabens ist eine EU-Richtlinie (2016/681). Aufgrund des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) ist es EU-Sicherheitsbehörden ab Mai 2018 möglich, von Fluggesellschaften Daten der Passagiere abzufragen. Die abfragbaren Daten reichen von Kontaktdaten des Fluggastes, über die Kreditkartennummer bis hin zur Essensbestellung, insgesamt 60 Datenkategorien. Die gesammelten Daten werden dann automatisiert mit Fahndungs- und Anti-Terror-Dateien abgeglichen, sowie anderweitig ausgewertet. Als Begründung wird die anhaltende Bedrohung durch internationalen Terrorismus angeführt, aber auch andere Formen der organisierten Kriminalität.

Die so gesammelten Daten werden für sechs Monate unmaskiert gespeichert und weitere viereinhalb Jahre anonymisiert.

Nicht nur Flüge aus der EU hinaus sind von dem Gesetz betroffen, sondern auch Innereuropäische.

Im Vorfeld gab es bereits einige Kritik und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Andrea Voßhoff mahnte zur Geduld. Sie hätte es vorgezogen das ausstehende Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fluggastabkommen mit Kanada abzuwarten, weil in dem Gutachten eine Konkretisierung der Verhältnismäßigkeit bezüglich verdachtloser Speicherung von Fluggastdaten vermutet wird. Dieser Rat wurde augenscheinlich nicht beachtet.

Kategorien: Vorratsdatenspeicherung
Schlagwörter: