Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2)

30. Juni 2017

In der letzten Woche wurden das Transparenzgebot, die Informationspflicht des Verantwortlichen, das Auskunftsrecht des Betroffenen und das Recht auf Berichtigung behandelt. Hier kommen Sie zum Teil 1, falls Sie diesen vorweg lesen möchten.

Im Folgenden sollen das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragung im Überblick erläutert werden.

5. Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO

Das „Recht auf Vergessenwerden“ hat seit der Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (EuGH C‑131/12) an Bedeutung gewonnen. Diesem Umstand trägt die Kodifizierung des Rechts auf Löschung aus Art. 17 DSGVO Rechnung, dessen zweiter Absatz das „Recht auf Vergessenwerden“ gesetzlich festschreibt. In dem Urteil des EuGH klagte der Spanier Costeja González gegen Google auf Löschung von ihn betreffenden Suchmaschinenergebnissen, die einen bereits abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzeigten, wenn nach seinem Namen gesucht wurde. Google hatte sich damals geweigert die Suchergebnisse zu löschen. Der EuGH entschied zugunsten des Klägers. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Suchergebnisse in Anbetracht der Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta zu löschen sind, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Löschung, dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information oder auch dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers überwiegt.

Nach Inkrafttreten des DSGVO wird der Betroffene unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen können.

Voraussetzungen der Löschung

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind unter folgenden Voraussetzungen personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen:

  • Die personenbezogenen Daten sind für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr nötig.
  • der Betroffene widerruft seine Einwilligung und es fehlt an einer anderweitigen Rechtgrundlage.
  • Der Betroffene legt Widerspruch ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist erforderlich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Die personenbezogenen Daten eines Kindes wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben. Art. 8 DSGVO ist dabei zu beachten

Wie bereits oben erwähnt, findet das „Recht auf Vergessenwerden“ seine Normierung in Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Demnach hat der Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten, angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, zu treffen, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass ein Betroffener von ihnen die Löschung aller Links zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO bildet einen Ausschlusstatbestand für die Abs. 1 und 2 und nennt entsprechende Fälle, die, liegen sie vor, einer Löschung der Daten entgegenstehen.

6. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung stellt für den Betroffenen ein effizientes und im Verhältnis zu einer unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aus Sicht des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung milderes Mittel dar. Ist z.B. die Rechtslage bezüglich eines Löschungsanspruchs noch nicht endgültig geklärt, kann der Betroffene durch die Einschränkung der Verarbeitung die Verarbeitung unterbinden, ohne zu sehr in die unter Umständen berechtigten Interessen des Verantwortlichen einzugreifen.

Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung finden sich in Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn

  • der Betroffene die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet,
  • die Verarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt, jedoch stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt
  • der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, der Betroffene die Daten jedoch für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
  • der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Rechtsfolgen sind in Abs. 2 DSGVO geregelt. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese Daten grundsätzlich – abgesehen von ihrer Speicherung – nicht mehr verarbeitet werden. Ausnahmen gelten für folgende Fälle:

  • der Betroffene willigt ein
  • die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
  • die Verarbeitung erfolgt zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person
  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats

Hat ein Betroffener dem Verantwortlichen gegenüber eine Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO erwirkt, so hat der Verantwortliche den Betroffenen zu unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird (Vgl. Art. 18 Abs. 3 DSGVO).

7. Mitteilungspflicht, Art. 19 DSGVO

Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 Abs. 1 (Recht auf Löschung) und Artikel 18 (Recht auf Einschränkung) DSGVO vor und hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten berichtigt, gelöscht oder die Datenverarbeitung dieser eingeschränkt, so hat er denjenigen Empfängern, denen er die personenbezogenen Daten offengelegt hat darüber zu informieren. Die Mitteilungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich für den Verantwortlichen als unmöglich darstellt oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass er über die Empfänger unterrichtet wird.

8. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragung aus Art. 20 DSGVO soll dem Betroffenen ermöglichen seine Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortlichen übertragen zu können. Dafür soll derjenige Verantwortliche, von dem der Betroffene die ihn betreffenden personenbezogene Daten herausverlangt, diese in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Die so erhaltenen Daten darf der Betroffene, ohne Behinderung durch den herausgebenden Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermitteln (Vgl. Art. 20 Abs. 1 DSGVO). Die Article 29 Working Party hat in ihrem Leitfaden zum Recht auf Datenübertragbarkeit (“Guidelines on the right to data portability”) beschrieben, wie eine solche Behinderung aussehen könnte. Diese könnte rechtlicher, technischer oder finanzieller Natur sein. Als Beispiele nannte sie unter anderem Gebühren für die Übermittlung der Daten, eine übermäßige Verspätung oder auch das zur Verfügung stellen der Daten in einem für andere nicht kompatiblen Formats.

Voraussetzung für das Recht auf Datenübertragbarkeit ist, dass die ursprüngliche Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags erfolgte und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgte (Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und lit. b GDPR).

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Betroffene die Möglichkeit, in Ausübung seines Rechts aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO, auch die direkte Übermittlung seiner personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortliche zu erwirken, soweit dies technisch machbar ist.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der Datenschutz im Unternehmen