Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 1)

7. Juli 2017

Der heutige Beitrag der “Themenreihe DSGVO” befasst sich in einem ersten Teil mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen die die Datenschutzgrundverordnung an die Unternehmen stellt.

Zweck des Datenschutzes ist es, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu gewährleisten. Damit begrenzt der Datenschutz die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß und so auf einen gesellschaftlich verträglichen Umfang. Gerade im Unternehmen gibt es eine Vielzahl verschiedener Schnittstellen, an denen es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt. Exemplarisch zu nennen sind hier insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Kunden. Auch hinsichtlich dieser Daten hat die DSGVO verschiedene Regelungen aufgestellt, die zu beachten sind und die Rechte der Betroffenen in einem ausreichenden Maße schützen sollen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist nicht zuletzt auf Grund der empfindlichen Bußgelder, die bei Verstoß gegen die DSGVO vorgesehen sind, essentiell.

Im Folgenden wird auf verschiedene Regelungen der DSGVO eingegangen, die zum Teil bereits heute, nach der aktuell gültigen Rechtsordnung, insbesondere des BDSG, bestehen und von den Unternehmen zu beachten sind.

I. Auftragsdatenverarbeitung, Art. 28 ff.

Gerade im Unternehmen trifft man häufig auf die Konstellation der sog. Auftragdatenverarbeitung. Diese ist bereits heute im § 11 BDSG geregelt und betrifft solche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht von der verantwortlichen Stelle selber, sondern von einem Auftragsdatenverarbeiter vorgenommen werden. In einem Unternehmen kommt es zu einer Auftragsdatenverarbeitung vor allem dann, wenn die Verarbeitungstätigkeit an einen externen Diensleister outgesourced wird, der Auftraggeber der Datenverarbeitung, also das outsourcende Unternehmen aber weiterhin über die Verarbeitung der Daten, per Weisungsrecht, entscheidet. Klassische Fälle des Outsourcings finden sich in der Verarbeitungstätigkeit von externen Dienstleistern, die die Gehalts- und Lohnabrechnungen für Unternehmen übernehmen oder Hostingmöglichkeiten anbieten, die die personenbezogenen Daten, die im Unternhemen verarbeitet werden in eigenen Rechenzentren speichern.

Die rechtlichen Aspekte regelt bisher allen voran der § 11 BDSG. Auch die DSGVO enthält mit Art. 28 DSGVO eine Vorschrift zur Auftragsdatenverarbeitung. Beide Regelungen ähneln sich inhaltlich, sodass die Auswirkungen des Inkrafttretens der DSGVO hinsichtlich der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung eher gering ausfallen. Vor allem trifft dies im Vergleich zu anderen Regelungen, die durch DSGVO gänzlich neu hinzukommen, zu.

Mit der Übermittlung von Daten geht das Risiko für den Betroffenen einher, dass seine Rechte nicht ausreichend geschützt sind. Art. 28 DSGVO knüpft die Zulässigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung daher an strenge Voraussetzungen. Eine zentrale Anforderung ist die klare Zuteilung von Verantwortlichkeiten. Gleichzeitig soll eine Auftragsdatenverarbeitung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Vorteile nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Art. 28 DSGVO zielt daher darauf ab, die Interessen von Datenverarbeitern und den von der Verarbeitung Betroffenen im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

1. Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung

Nach § 11 BDSG ist für eine rechtskonforme Auftragsdatenverarbeitung ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Am Erfordernis einer vertraglichen Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung ändert sich auch mit Inkrafttreten des Art. 28 DSGVO nichts, allerdings muss diese nicht mehr ausschließlich schriftlich vorliegen sondern kann auch in einem elektronischen Format abgeschlossen werden. Auch die Anforderungen, die ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag inhaltlich nach der DSGVO erfüllen muss, orientieren sich zum Größteil an denen des bisherigen § 11 BDSG. Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO sind zu regeln:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten & Kategorien von betroffenen Personen
  • Umfang der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
  • Sicherstellung von technischen & organisatorischen Maßnahmen
  • Hinzuziehung von Subunternehmern
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Duldungpflichten des Auftragsverarbeiters
  • Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen zu informieren, falls eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt

2. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Wer haftet?

Wie bisher wird auch künftig der Auftraggeber bzw. der für die Verarbeitung Verantwortliche und nicht der Auftragsdatenverarbeiter sein. Er ist sowohl der erste Ansprechpartner für die Betroffenen, als auch für die rechtskonforme Ausgestaltung der Auftragsdatenverarbeitung veranwortlich. Die Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO ist dabei, von der gesetzlich in Art. 26 DSGVO geregelten Konstellation, der sog. “Joint Control” zu unterscheiden. Bei der Joint Control regeln zwei oder mehrere Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gleichberechtigt und transparent. In einem solchen Fall kann der Betroffene seine Rechte gegen jeden Verantwortlichen geltend machen.

Die Frage nach der Haftung im Schadensfall wird hingegen neu geregelt. Wo nach der bisherigen Regelung im BDSG ausschließlich der Auftraggeber dem Betroffenen gegenüber haftet, sieht die DSGVO schärfere Haftungsregeln, insbesondere für Auftragsverarbeiter vor. So haften nach der DSGVO grundsätzlich der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeitet gemeinsam. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters allerdings auf Verstöße gegen die speziell ihm auferlegeten Pflichten.  Beiden Parteien steht zudem die Möglichkeit der Exkulpation zur Verfügung. Damit können sie einer Haftung entgehen, wenn sie nachweisen können, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

3. Pflichten des Auftraggebers/Pflichten des Auftragnehmers

Da die DSGVO die rechtliche Ausgestaltung der Pflichten des Auftraggebers die derzeitigen Regelungsgrundsätze des BDSG nahezu vollständig übernommen hat, gibt es hierzu keine Neuerungen, die beachtet werden müssen.

Dies gilt jedoch nicht für die Pflichten des Auftragnehmers. Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO müssen ab Mai 2018 auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, die sie für den Verantwortlichen durchführen. Bislang musste ein solches Verzeichnis nur von Auftraggebern geführt werden.

4. Mögliche Sanktionen

Erfüllt eine Auftragsdatenverarbeitung nicht die gesetzlichen Anforderungen drohen dem Auftraggeber und den Auftragsverarbeitern nach Art. 83 DSGVO Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.

II. Meldung von Datenpannen in der DSGVO, Art. 33, 34 DSGVO

Ein Unternehmen verstößt gegen den Datenschutz, wenn es zu sog. Datenpannen (engl. Data Breaches) kommt. Darunter sind Verstöße zu verstehen, bei denen Unberechtigten personenbezogene Daten bekannt werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Kenntnis vermutlich oder erwiesenermaßen vorliegt und aus welchem Grund es zu der Datenpanne gekommen ist. So kann sie aus einem Hackerangriff, dem Diebstahl eines Smartphones oder der unbefugten Weitergabe durch Mitarbeiter resultieren.

Unter der Datenschutzgrundverordnung, die ab Mai 2018 Geltung haben wird und von den Unternehmen beachtet werden muss, wird das Vorgehen im Falle einer Datenpannen in zwei Vorschriften geregelt. Dabei regelt Art. 33 DSGVO die Informationspflicht gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden während Art. 34 DSGVO die Anzeigepflicht gegenüber dem Betroffenen betrifft.

1. Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde, Art. 33 DSGVO

Nach dem Wortlaut des Art. 33 DSGVO ist die Aufsichtsbehörde immer dann zu informieren, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt. Wie oben dargelegt, liegt eine solche Verletzung nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO auch stets bei Datenpannen vor.

Im Vergleich zum aktuell noch geltenden § 42a BDSG, der die Meldepflicht bei Datenpannen bisher regelt, gilt die Pflicht zur Meldung nicht nur bei Datenpannen hinsichtlich bestimmter “sensibler” personenbezogener Daten, wie etwa Gesundheits- oder Bankdaten, sondern bei jeglicher Verletzung personenbezogener Daten. Einzige Einschränkung ist, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht erfolgen muss, wenn “die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.” Es ist also eine Risikoabwägung durchzuführen. Welche Erwägungen bei der Risikoabwägungen miteinzubeziehen sind, nennt der Erwägungsgrund 75 DSGVO.

Führt die Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Meldepflicht besteht, so ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. Als Richtwert für die Unverüglichkeit der Meldung bestimmt Art. 33 DSGVO eine 72 Stunden-Frist nach Bekanntwerden der Datenpanne.

Nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO muss der Verantwortliche bezüglich der sog. Data Breach Notification Dokumentationspflichten erfüllen und alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten, deren Auswirkungen und ergriffene Abhilfemaßnahmen dokumentieren.

2. Meldepflicht an die Betroffenen, Art. 34 DSGVO

Gelangt man an Hand der Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass durch die Datenpanne voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, sind gemäß Art. 34 DSGVO auch die Betroffenen zu informieren.

Art. 34 Abs. 3 DSGVO nennt allerdings Ausnahmen, bei denen die Meldepflicht an die Betroffenen entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, durch die die betroffenen Daten für Unbefugte nicht zugänglich sind (z.B. Verschlüsselung),
  • durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt wurde, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht,
  • die direkte Information der Betroffenen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall ist jedoch eine öffentliche Bekanntmachung gefordert.

3. Inhalt der Meldung

Sowohl Art. 33 als auch Art. 34 DSGVO nennt die formalen Anforderungen, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde bzw. an die Betroffenen, erfüllen muss. Inhalte, die die Meldung an die Aufsichtsbehörde und die Betroffenen gleichermaßen enthalten sollen, sind folgende:

  • der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzubng des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss zusätzlich

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze

enthalten.

4. Sanktionen

Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, so stellt auch dies einen Verstoß gegen den Datenschutz dar und Aufsichtsbehörden können den Verantwortlichen mit einem Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes sanktionieren.

III. Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 DSGVO

Ein gänzlich neues Instrument der Datenschutzgrundverordnung wird ab Mai 2018 die sog. Datenschutzfolgenabschätzung sein. Diese ist in Art. 35 DSGVO normiert und ist grundsätzlich nicht anderes als die im nationalen Datenschutzrecht schon bekannte und praktizierte Vorabkontrolle im Sinne des § 4d Abs. 5 BDSG. Sie dient daher der Bewertung von Risiken und deren möglichen Folgen für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Im Vergleich zur Vorabkontrolle ist der Umfang einer solchen Folgenabschätzung aber deutlich größer.

Die Datenschutzfolgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO immer dann vorzunehmen, wenn Datenverarbeitungen ein hohes Risiko für die Freiheitsrechte bergen. Dies ist insbesondere der Fall beim Einsatz neuer Technologien und der Verarbeitung großer Datenmengen. Darüber hinaus nennt Art. 35 Abs. 3 DSGVO Regelbeispiele, bei denen eine Pflicht zur Durchführung besteht:

  • systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen;
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO;
  • systematische weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Aufgrund des offenen Tatbestandes des Absatzes 1 ist im weiteren Verlauf noch eine Konkretisierung durch die Aufsichtsbehörde nötig, die Klarheit bezüglich der Frage schafft, wann der Tatbestand genau erfüllt ist und eine Folgenabschätzung zu erfolgen hat.

1. Anforderungen an die Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 7 DSGVO

Der Inhalt einer solchen Datenschutzfolgenabschätzung ist in Art. 35 Abs. 7 DSGVO näher umschrieben. Die Folgenabschätzung muss daher folgendes enthalten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen.
  • Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den zweck.
  • Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
  • Die zur Bewältigung geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnun getragen werden soll.

Ist ein Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen tätig, so ist gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO stets sein Rat einzuholen.

2. Ausnahmen von der Pflicht zur Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 10 DSGVO

Ausnahmen von der Pflicht zur Folgenabschätzung bestehen gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage einer europäischen oder nationalen Rechtsvorschrift beruht. Hier liegt es im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten, ob sie eine Folgenabschätzung im Einzelfall als erforderlich ansehen.

3. Folgen einer Datenschutzfolgenabschätzung

Ergibt sich bei der Datenschutzfolgenabschätzung, dass die Datenverarbeitung mit einem besonders hohen Risiko einhergeht, das nicht durch vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, ist nach Art. 36 DSGVO und des Erwägungsgrundes 94 eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde notwendig.

Die Aufsichtsbehörde kann dem Unternehmen innerhalb einer Frist von 8 Wochen konkrete Empfehlungen geben, in welchen Bereichen Nachbesserungen vorzunehmen sind.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der 2. Teil des Bereichs Datenschutzes im Unternehmen