Bedenken des EU-Datenschutzbeauftragten zum „Once-Only“-Prinzip

4. August 2017

Im Rahmen der Realisierung des digitalen Binnenmarkts wurde im April 2016 von der EU-Kommission ein „E-Government Action Plan“ veröffentlicht. Eines der Grundprinzipien dieses Plans lautet „Once-Only“-Prinzip. Es soll den Bürgern bürokratischen Aufwand ersparen, indem sie in Zukunft nur einmal ihre persönlichen Daten bei Behörden angeben müssten. Nach der einmaligen Eintragung bei einem Amt würden die Daten auch von anderen Behörden verwendet werden können.
In einer am ersten August 2017 verfassten Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten hat der EU-Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli mehrere Bedenken bezüglich des „Once-Only“-Prinzips geäußert. Er hob insbesondere die noch zu unklare Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der nur einmal eingetragenen Daten durch mehrere Ämter und die mögliche Gefährdung der Einhaltung der Grundsätze der Zweckbestimmung und der Datensparsamkeit hervor. Ferner wünschte sich der EU-Datenschutzbeauftragte, dass in dem Verordnungsentwurf verdeutlicht wird, wie die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach der EU-Datenschutzgrundverordnung berücksichtigt werden.