Reform des § 203 StGB: Wer ist eigentlich Geheimnisträger?

26. September 2017

Der Bundesrat hat am 22.09.2017 eine Gesetzesänderung des § 203 StGB beschlossen, indem er den Entwurf des Bundestages angenommen hat (wir berichteten). Die Norm stellt die Verletzung des Privatgeheimnisses durch bestimmte dort genannte Berufsträger unter Strafe. Darunter fallen Ärzte, Jugendberater, Apotheker aber auch Rechtsanwälte. In Abs. 3 kommen außerdem die „berufsmäßig tätigen Gehilfe und Personen, die bei [diesen Berufsgeheimnisträgern] zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“ hinzu, an die das Geheimnis (aus Berufsgründen) offenbart werden kann. Damit sind vor allem Sekretäre/innen, Referendare/innen, Arzthelfer/innen oder ähnliche Berufsgruppen gemeint.
Seit dem Erlass der, der jetzt überarbeiteten, Norm haben sich die Arbeitsbedingungen, -abläufe und -möglichkeiten verändert: Immer mehr Tätigkeiten werden an Dienstleister abgegeben, so dass zu dem Kreis der (potentiell) Wissenden beispielsweise IT-Dienstleister, Serverbetreiber oder E-Mail–Provider hinzugekommen sind. Dies ist angesichts der Formulierung des § 203 StGB problematisch und bot Anlass zu einer Gesetzesänderung.
In dem neuen § 203 StGB wird eine Weitergabe des Geheimnisses an Personen erlaubt, die an beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten der Berufsgeheimnisträger mitwirken, soweit sie für die Tätigkeitsausübung erforderlich ist (Abs. 3). Damit sind viele bereits heute in Anspruch genommene (Dritt-)Dienstleister gemeint, auch der Beauftragte für den Datenschutz findet ausdrücklich Erwähnung. Eine Offenbarung des Geheimnisses durch diese Personen wird wiederum unter Strafe gestellt.
Dadurch hat der Gesetzgeber die Gesetzeslage an die realen Verhältnisse angepasst und so mehr Rechtsklarheit geschaffen. Die Anforderung, dass die Offenbarung für die Tätigkeitsausübung erforderlich sein muss, bleibt dabei der Maßstab für eine Weitergabe von geheimen Informationen.