Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz

13. Oktober 2017

Die Leiterin einer Altenpflegeschule im Saarland sowie eine weitere Mitarbeiterin wurden fristlos entlassen, nachdem sie verschiedene Ausbildungsnachweise eines Lehrbeauftragten der Einrichtung an die vermeintlichen Aussteller versendet hatten, um deren Echtheit überprüfen zu lassen. Wie unter anderen die Süddeutsche Zeitung berichtete, habe es im Vorfeld Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Kollegen gegeben, die jedoch durch eine interne Prüfung der Personalabteilung weder hätten ausgeräumt noch bestätigt werden können. So sei der Entschluss gereift, Bescheinigungen über eine Altenpflegerausbildung , ein Universitätsdiplom sowie eine Lehrberechtigung für katholischen Religionsunterricht von den jeweils zuständigen Stellen überprüfen zu lassen.

Allerdings sind im Rahmen der Prüfung vor der Übersendung Fehler in Hinsicht auf die umfassende Schwärzung der personenbezogenen Daten des betroffenen Mitarbeiters unterlaufen. Tatsächlich führte die Überprüfung zu der Erkenntnis, dass sämtliche Dokumente gefälscht worden waren. Dies soll sich teilweise aus Abgleichen der Personendaten sowie anhand sonstiger unstimmiger Angaben auf den Dokumenten ergeben haben. Nach verschiedenen Medienberichten hat der Mitarbeiter die Urkundenfälschungen eingeräumt und einem Aufhebungsvertrag zugestimmt. Zudem hat die Trägerin der Fachschule Strafanzeige erstattet.

Gleichwohl erhielten auch die beiden an der Aufdeckung Beteiligten fristlose Kündigungen, die sich darauf stützten, dass die Übermittlung von Auszügen aus den Personalunterlagen eigenmächtig erfolgt ist und insbesondere gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen wurde.

Die Schulleiterin hält eine fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und hat Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. In diesem Verfahren wird sich das Gericht, nachdem es bislang zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten gekommen ist, insbesondere mit der Frage befassen müssen, ob die vermeintlichen Verstöße gegen das Datenschutzrecht eine fristlose Kündigung rechtfertigen können oder nicht doch zunächst eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.