Datenschutz in Kindergärten und Kindertagesstätten

19. März 2018

Auch in Einrichtungen für die Kinderbetreuung wirft der Datenschutz regelmäßig Fragen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der dort betreuten Kinder auf. Im Fokus steht dabei die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die daraus resultierenden Rechte des Kindes werden durch den Erziehungsberechtigten wahrgenommen, das heißt, dass die Eltern stellvertretend für ihr Kind unter Beachtung des Kindeswohls für das Kind Einverständniserklärungen abgeben und Entscheidungen über die Verwendung von dessen personenbezogenen Daten treffen. Außerdem können sie gegen Datenschutzverstöße vorgehen.

Die Grundsätze des Datenschutzrechts gelten mithin für Kindertagesstätten genauso wie für alle anderen Institutionen und ist unter anderem durch das Prinzip der Datensparsamkeit geprägt. Das bedeutet, dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden sollen, die tatsächlich benötigt werden und dass Daten, die nicht mehr benötigt werden, unverzüglich gelöscht werden.

Neben den Rechten der betreuten Kinder steht ebenfalls der Beschäftigtendatenschutz. Für angestellte Erzieher/innen und andere Beschäftigte in den Kindertagesstätten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Hervorzugeben sind hier Teilnahme an regelmäßigen Schulungen zum Datenschutz sowie die arbeitsvertragliche Schweigepflicht, welche durch die Unterzeichnung einer Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. auf die Vertraulichkeit durch die Mitarbeiter unterstrichen wird.

Die Relevanz des Datenschutzes in Kindestagesstätten zeigen die folgenden Beispiele.
Werden in der Kindertagesstätte im Rahmen von speziellen Aktivitäten oder von Kindesfesten von Erziehern Fotos und Videoaufnahmen der Kinder für die anschließende öffentliche Wahrnehmung erstellt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese Aufnahmen der Kinder dienen in der Regel nicht der Erfüllung der Erziehungsaufgaben durch die Erzieher und sind mithin nicht erforderlich und nicht zulässig. Im Einzelfall kann dies jedoch anders zu bewerten sein. Dann muss bekannt gemacht werden, für welche konkrete Erziehungsaufgabe die Aufnahmen notwendig sind. Andernfalls muss von den Eltern eine Einwilligung eingeholt werden.
Des Weiteren kann sich die Frage stellen werden, ob Dienstpläne für die Eltern offen einsehbar ausgehängt werden dürfen. Oft haben Eltern ein subjektives Interesse daran, welche Betreuungsperson zu welchen Zeiten arbeitet. Allerdings kann dieses Interesse nicht dazu führen, dass die Dienstpläne für jedermann einsehbar ausgehängt werden. Es muss eine Abwägung erfolgen zwischen den Interessen der Eltern an der Information und den Interessen der Mitarbeiter am Schutz ihrer Daten. Hier kann kein überwiegendes Interesse der Eltern an der Information über die Dienstpläne der Beschäftigten angenommen werden, da im Betreuungsvertrag die Betreuungszeiten geregelt werden und der Träger der Betreuungseinrichtung dafür Sorge tragen muss, dass alle Betreuungspersonen die erforderliche Eigung und Befähigung zur Betreuung der Kinder mitbringen. Ist es für einen geregelten Betriebsablauf erforderlich, darf der Dienstplan jedoch für alle Mitarbeiter einsehbar aufgehängt werden.

Datenschutz in Kindertagesstätten ist ein hochbrisantes Thema, das häufig in entsprechenden Kreisen diskutiert wird; insbesondere deshalb, weil man häufig auf Unverständnis bei Eltern und Beschäftigten trifft.

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