Einwilligungserklärung bei Bestellungen von Medikamenten im Online-Shop erforderlich

25. April 2018

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat entschieden (Urt. 3 O 29/17 vom 28.03.2018), dass bei einer Bestellung von Medikamenten im Internet Gesundheitsdaten auch vom Betreiber Online-Shop verarbeitet werden und dass deshalb eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Betroffen in die Verarbeitung notwendig ist.

Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass ein Apotheker seine Ware über Amazon verkauft hat. Bei der Bestellung eines Medikaments wurden die Bestelldaten des Kunden nicht nur von der Apotheke, sondern auch von Amazon als Online-Shop-Betreiber verarbeitet.

Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Die Verarbeitung der Daten durch den Apotheker ist ausnahmsweise nach § 28 Abs. 7 BDSG zulässig, da er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auch der Betreiber der Handelsplattform verarbeitet die Daten um die Bestellung abzuwickeln. Im Gegensatz dazu unterliegt der Online-Shop aber keiner Verschwiegenheitspflicht. Für diese Verarbeitung greift kein Ausnahmetatbestand des § 28 BDSG, sodass die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Bestellers rechtswidrig ist.
Dies hat zur Folge, dass der Online-Shop-Betreiber eine Einwilligungserklärung des Kunden vor der Verarbeitung der Bestellerdaten einholen muss.

Auch nach der DSGVO ändert sich die Rechtslage ab dem 25. Mai nicht. Art. 9 Abs. 2 DSGVO sieht ebenfalls keine Ausnahme für den Betreiber der Handelsplattform vor, sodass es einer ausdrücklichen Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. A DSGVO bedarf.