Urteil VG Köln: Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig

24. April 2018

Nachdem schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hatte, erklärte nun auch das Verwaltungsgericht Köln in einem neuen Urteil die Vorratsdatenspeicherung für unrechtmäßig.

Damit wurde der Klage der deutschen Telekom stattgegeben, die sich weigerte den Speicherpflichten nach §§ 113a und 113b TKG nachzukommen, da diese nach ihrer Ansicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Diese Ansicht teilte auch das Gericht, womit es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anschloss, die im Juni 2017 schon entschied, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

Vor allem sah das VG Köln einen Widerspruch der TKG Paragraphen zur Datenschutzrichtlinie der elektronischen Kommunikation. Weiterhin ordnen die §§ 113a und 113b TKG eine “allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an”, was europarechtlich nicht zulässig sei.

Eine Berufung gegen das Urteil vor dem OVG Münster ist noch möglich, ebenso eine Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.