Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro für Verstoß gegen das Auskunftsrecht

30. Juli 2020

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) dem Kläger eine Entschädigung wegen Verstoßes seines Arbeitgebers gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zugesprochen. In dem Urteil hat das Gericht unter anderem Stellung zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO genommen.

Die Parteien stritten über datenschutzrechtliche Auskunft und Information, die Erteilung von Kopien sowie eine Entschädigung. Zwischen der Beklagten, einem Unternehmen in Düsseldorf und dem Kläger bestand bis Anfang 2018 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrte Auskunft über und Kopie von den über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten bei der Beklagten. Die daraufhin erteile Auskunft war seines Erachtens lückenhaft und verspätet. Nach einer erfolglosen Güteverhandlung verlangte der Kläger vollständige Vorlage der fehlenden Informationen und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Neben dem Umfang der Auskunftspflicht musste das Gericht entscheiden, ob allein durch den Verstoß gegen das Auskunftsrecht ein (immaterieller) Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser bemessen wird.  

Dazu führt das Gericht aus: „Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den “auf der Hand liegenden Fällen”, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. […] Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 [DSGVO] irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus. […] Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die [DSGVO] wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. […] Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch an Art. 83 Abs. 2 [DSGVO] orientieren, sodass als Zumessungskriterien unter anderem Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet werden können“

Der Beklagte habe das Auskunftsrecht – das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt und zugleich das europäisches Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh verletzt, weshalb dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei. Als Ersatz dieses Schaden hielt die Kammer einen Betrag in Höhe von 5000 Euro für geboten.