Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte: “Privacy Shield CH-USA bietet kein adäquates Datenschutzniveau”

9. September 2020

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte (EDÖB) bewertet vor dem Hintergrund seiner jährlichen Überprüfungen des Swiss-US Privacy Shields Regimes sowie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Datenschutz die Datenschutzkonformität des Privacy Shield Regimes neu.

Der EDÖB ist der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte für die Schweiz mit Amtssitz in Bern. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ist das Urteil des EuGH für sie rechtlich nicht verbindlich.

In seiner Stellungnahme vom 8.9.2020 kommt der EDÖB zum Ergebnis, dass das Privacy Shield Regime trotz der Gewährung von besonderen Schutzrechten für Betroffene in der Schweiz kein adäquates Schutzniveau für Datenübermittlungen von der Schweiz an die USA nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bietet.

Der EDÖB begründet dies mit der fehlenden Gewährleistung von Rechten, die betroffenen Personen in der Schweiz einen vergleichbaren Schutz wie Art. 13 Abs. 2 und 29 ff. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), Art. 8 EMRK sowie Art. 4 DSG garantieren würden.

In der Konsequenz hat der EDÖB die USA von der Staatenliste mit “angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen” genommen. Mangels Zuständigkeit hat die Einschätzung des EDÖB keinen Einfluss auf das Weiterbestehen des Regimes des Privacy Shield.

Diese Einschätzung des EDÖB steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Rechtsprechung schweizerischer Gerichte.