Britische Datenschutzbehörde ICO verzichtet auf Einwilligung beim Setzen von Cookies

4. Februar 2013

Wer die Website des britischen ICO (Information Commisioner’s Office) häufig besucht, wird sich über eine Änderung wundern: Während beim Besuch der Website bisher eine explizite Einwilligung vor dem Setzen von Cookies eingeholt wurde, werden nun ohne Nachfrage Cookie gesetzt. Dies stellt eine Neuinterpretation der eigenen Richtlinie zum Umgang mit Cookies, welche zuletzt im Mai letzten Jahres überarbeitet wurde, dar. Der Nutzer wird nun durch ein Banner am unteren Rand der Website darüber informiert, dass Cookies, welche der Verbesserung der Website dienen sollen, gesetzt wurden. Das Banner verschwindet automatisch, wenn der Nutzer eine andere Seite innerhalb des Angebots aufruft. Über einen Link innerhalb des besagten Banners hat der Nutzer die Möglichkeit, Näheres über die Cookies zu erfahren und “nicht essentielle” Cookies zu deaktivieren. Wenn die Ablehnung von Cookies nicht explizit erklärt wird, vermutet das ICO nach eigener Aussage, dass das Setzen von Cookies in Ordnung sei. Damit ist das ICO, welches bislang eine Vorreiterrolle in Europa innehatte, von einem Opt-In zu einem Opt-Out Modell umgeschwenkt. Bemerkenswert ist die Erläuterung des Sinneswandels: 2011 habe es in der Öffentlichkeit noch kein ausreichendes Wissen über Cookies und deren Verwendung gegeben. Mittlerweile habe sich dies jedoch – auch dank der Tätigkeit des ICO – geändert und es herrsche ein ausreichendes Bewusstsein bezüglich der Cookie-Problematik. Daher halte man es für vertretbar, von einer expliziten Einwilligung zu einer mutmaßlichen Einwilligung zu wechseln.

Ob dies möglicherweise den Tod der Cookie Richtlinie darstellt, oder schlicht eine praktikable und unaufdringliche Umsetzung der selbigen ist, wird sich noch zeigen müssen. Sicher ist jedoch, dass die praktische Umsetzung der Cookie-Richtlinie, die bisher in Deutschland nicht in nationales Recht transformiert wurde, weiterhin große Unklarheiten birgt und der Rechtssicherheit bislang nicht zuträglich ist.

Kategorien: Online-Datenschutz
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