VG Schleswig: “Freifahrtschein” für Facebook bezüglich Klarnamenpflicht

15. Februar 2013

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat nach einer Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) mit zwei Beschlüssen (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12) vom 14.02.2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das ULD wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht entschieden, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland sei, weswegen auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht Anwendung finde. Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen der Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, seien vom VG zurückgewiesen worden. Die Klarnamenpflicht stünde zwar unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 Telemediengesetz, jedoch existiere im irischen Recht  kein expliziter Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien.

“Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, dass die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sei die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.”, kommentierte der Leiter des ULD Weichert die Beschlüsse. Diese hätten zur Folge, dass eine One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden geplant ist, für die IT-Unternehmen überflüssig wäre. Er käme also nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut , also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies sei nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.

Das ULD werde gegen die Beschlüsse des VG Schleswig Beschwerde einlegen.

 

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