LArbG Mainz: Fotos von krankgeschriebenen Arbeitnehmern zulässig

9. Oktober 2013

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz hat entschieden, dass ein Vorgesetzter einen krankgeschriebenen Mitarbeiter mit einer Handykamera während der Krankschreibungsphase fotografieren darf und dies nicht dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt.

Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der krankgeschriebene Mitarbeiter wurde fortgesetzt – für die Dauer von über einen Monat – krankgeschrieben. Während dieses Zeitraums wurde er von seinem Vorgesetzten in einer öffentlichen Autowaschanlage angetroffen und dabei beobachtet, sein Auto zu reinigen. Der Vorgesetzte dokumentierte dies mittels seiner Handykamera. Darauf folgten verbale und körperliche Auseinandersetzungen. Der Arbeitgeber des krankgeschriebenen Mitarbeiters kündigte daraufhin dem krankgeschriebenen Mitarbeiter – u. a. wegen der körperlichen Auseinandersetzungen – außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Dieser reagierte auf die Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und beantragte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, die Handydokumentationen nicht zu verwenden. Diese verletzen seiner Ansicht nach sein Persönlichkeitsrecht.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: “Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Speicherung der Fotos auf der Handykamera ist nicht schwerwiegend. Der Beklagte hat die Aktivitäten des Klägers an der öffentlich zugänglichen Autowaschanlage unmittelbar beobachtet, so dass er als Augenzeuge zur Verfügung steht. Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung stellt unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es bestand aus Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.”

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