Auslagern von Patientendaten entbindet nicht von datenschutzrechtlichen Pflichten

17. Dezember 2013

Dies macht gerade ein Fall aus Thüringen deutlich. Die 1993 gegründete Aufbewahrungsfirma Ad Acta aus Immelborn hat unter anderem im Auftrag von Arztpraxen deren Dokumente archiviert  und in ein eigenes Depot ausgelagert. Bereits vor fünf Jahren ging das Unternehmen jedoch in die Insolvenz, vom Geschäftsführer fehlt jede Spur. Seit dem modern schätzungsweise 250.000 Ordner mit zum Teil empfindlichen personenbezogenen und sogar Patientendaten vor sich hin. Gerade bei medizinischen Dokumenten gelten Aufbewahrungsfristen von bis zu 30 Jahren, erklärt der Thüringische Landesdatenschutzbeauftragte Lutz Hasse in der Ärztezeitung. Er muss nun alle Akten sichten und die Besitzer ausfindig machen, denn diese müssen die Akten abholen und erneut einlagern. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass ein Vertrag mit einer Aufbewahrungsfirma nicht von den datenschutzrechtlichen Pflichten entbindet, denn Eigentümer und somit Verantwortlicher bleibt weiterhin der Auftraggeber.

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