Einsatz von Dashcams teilweise unzulässig

13. August 2014

Im November letzten Jahres berichteten wir an dieser Stelle bereits über datenschutzrechtliche und verfahrensrechtliche Probleme bei der Verwendung von Dashcams. In dem bislang ersten Gerichtsverfahren zu diesem Thema hat gestern das Verwaltungsgericht Ansbach ein Urteil gefällt: Das Aufzeichnen mittels Dashcams verstößt gegen das Datenschutzgesetz und ist somit unzulässig, sofern die Aufnahmen dazu dienen, ins Internet gestellt oder an Dritte – zum Beispiel auch an die Polizei – weitergegeben zu werden, fasst heise online den Tenor des Urteils zusammen.

Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz, dessen Behörde klagende Partei in dem Verfahren ist, stellt fest, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht allein auf den geplanten Verwendungszweck bei Dashcam-Aufnahmen ankomme. Alexander Walk, Vorsitzender der Kammer konkretisiert beim BR: Aufnahmen, die speziell dafür entstehen, um sie anschließend ins Internet hochzuladen, kollidieren mit den Datenschutzinteressen der unwissentlich mitgefilmten Personen. Deren Interessen sind in solchen Fällen höher zu werten als das Interesse des Autofahrers an einem etwaigen Videobeweises bei einem möglichen Unfall. Dies wäre nämlich ein Fall unzulässiger Vorratsdatenspeicherung.

Die Verwendung von Dashcams ist aber nicht in jedem Fall unzulässig, wie das Gericht weiter ausführt. Handelt es sich bei den Aufzeichnungen um Videos von touristischem Interesse, etwa Landschaftsaufnahmen oder um Aufnahmen, die wie Urlaubsvideos zu werten sind, bei denen zufällig ins Bild laufende Personen ebenfalls aufgezeichnet werden, so liegt kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Solche Aufnahmen müssen natürlich weiterhin zulässig sein.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Nächste Instanz wäre dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.