Rekord-Bußgeld gegen Meta

23. Mai 2023

Meta, der Mutterkonzern von Facebook, hat erneut eine Rekordstrafe in Höhe von 1,2 Milliarden Euro aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten. Die irische Datenschutzbehörde DPC verkündete diese Strafe in Dublin. Das Verfahren betrifft die Beteiligung von Facebook an der Massenüberwachung durch angloamerikanische Geheimdienste, die vor zehn Jahren von Edward Snowden, einem US-Whistleblower, aufgedeckt wurde. Max Schrems, ein Datenschutz-Aktivist aus Österreich, reichte damals eine Beschwerde gegen Facebook ein.

Verfahren kann sich in die Länge ziehen

Das von der DPC verhängte Bußgeld übertrifft die bisherige Rekordstrafe von 746 Millionen Euro, die gegen Amazon.com in Luxemburg verhängt wurde. Zudem ist Meta nun dazu verpflichtet, jede weitere Übermittlung europäischer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten zu unterbinden, da das Unternehmen weiterhin den US-Überwachungsgesetzen unterliegt.

Meta hat bisher keine Stellungnahme zu der Rekordstrafe abgegeben. Experten gehen jedoch davon aus, dass der US-Konzern gegen die Entscheidung rechtliche Schritte einlegen wird. Die Gerichtsverfahren können sich jedoch über einen längeren Zeitraum erstrecken. In der Zwischenzeit könnte ein neuer Datenpakt zwischen der Europäischen Union und den USA in Kraft treten, um den transatlantischen Datenverkehr neu zu regeln. Meta hatte zuvor mehrfach damit gedroht, sich vollständig aus der EU zurückzuziehen, falls ein dauerhafter transatlantischer Datentransfer nicht möglich sein sollte.

Irische Datenschutzbehörde ging nicht gegen Meta vor

Schrems betonte, dass das verhängte Bußgeld deutlich höher hätte ausfallen können: “Die Höchststrafe liegt bei über vier Milliarden Euro. Und Meta hat über einen Zeitraum von zehn Jahren wissentlich gegen die DSGVO verstoßen, um Gewinne zu erzielen.” Schrems erklärte weiter, dass Meta nun wahrscheinlich seine Systeme grundlegend umstrukturieren müsse, wenn sich die US-Überwachungsgesetze nicht ändern.

Die irische Datenschutzbehörde DPC hatte sich jahrelang geweigert, gegen Facebook in dieser Angelegenheit vorzugehen. Schließlich wurde die DPC durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) dazu verpflichtet, eine Strafe gegen das soziale Netzwerk zu verhängen. Der aktuelle Beschluss betrifft ausschließlich Facebook und nicht andere Dienste wie Instagram oder WhatsApp, die zum Meta-Konzern gehören. Bereits im Januar hatte die DPC Meta jedoch zu einer Strafe in Höhe von 390 Millionen Euro verurteilt, weil Facebook- und Instagram-Nutzer gezwungen wurden, personalisierter Werbung zuzustimmen.

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung vor fünf Jahren wurden für Meta insgesamt Bußgelder in Höhe von vier Milliarden Euro verhängt. Meta ist nun sechsmal in der Liste der zehn höchsten Bußgelder vertreten, was zu einer Gesamtstrafe von 2,5 Milliarden Euro führt.

Übrigens: Das höchste Bußgeld in Deutschland betrug 35 Millionen Euro und wurde im Jahr 2020 von der Modekette H&M wegen einer unzureichenden Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in ihrem Onlineshop gezahlt.

Die Inhalte der Datenschutzkonferenz-Tagung

22. Mai 2023

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) tagte am 10. und 11. Mai 2023 unter der Leitung von Dr. h. c. Marit Hansen, der Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein. Im Zentrum der intensiven Diskussionen standen aktuelle datenschutzpolitische Themen.

Schwerpunkte der Tagung

Urteil des EuGH zum Beschäftigtendatenschutz

Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C 34/12) erfordert Anpassungen in zahlreichen deutschen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Die Datenschutzkonferenz betont die Notwendigkeit einer Überarbeitung und erneuert ihre Forderung nach einem eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetz.

Die BVerfG-Entscheidung zur polizeilichen Datenanalyse

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu polizeilichen automatisierten Datenanalysen in Hamburg und Hessen Anforderungen an solche eingriffsintensiven Analysemethoden mit und ohne künstlicher Intelligenz festgelegt (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20). In ihrer Entschließung zur automatisierten Datenanalyse bei Polizei und Nachrichtendiensten appelliert die Datenschutzkonferenz an die Gesetzgeber von Bund und Ländern, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen. Falls der Einsatz komplexer Datenanalysemethoden als notwendig erachtet wird, müssen klare rechtliche Grundlagen und angemessene Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Grundrechtsschutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sind in der Praxis verfassungskonform anzuwenden.

Smart Meter

Während der flächendeckende Einsatz von Smart Metern zur Erfassung von Strom- und Wärmeverbrauch gesetzlich geregelt ist, fehlt eine vergleichbare Regelung für funkbasierte Kaltwasserzähler bisher. Die von diesen Zählern aus der Ferne abrufbaren Verbrauchsdaten ermöglichen Rückschlüsse auf das Verhalten und die Lebensgewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Datenschutzkonferenz betrachtet die Einführung einheitlicher Regelungen als dringend erforderlich, in denen konkrete Zwecke, Datenumfang, Abrufhäufigkeit und Löschfristen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem aktuellen Stand der Technik für den Einsatz von Kaltwasserzählern getroffen werden.

Positionspapier zum Cloud-Einsatz

Die Datenschutzkonferenz bringt mit ihrem Positionspapier “Kriterien für Souveräne Clouds” ihre Expertise in die politische Diskussion ein. Die erarbeiteten Kriterien zielen darauf ab, die digitale Souveränität sowohl der Cloud-Anbieter als auch der Cloud-Nutzer zu gewährleisten, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen. Souveräne Clouds müssen den Verantwortlichen ermöglichen, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten effektiv, nachprüfbar und dauerhaft sicherzustellen. Die Kriterien umfassen Aspekte wie “Transparenz zur Nachvollziehbarkeit”, “Datenhoheit und Kontrollierbarkeit”, “Offenheit”, “Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit” sowie “Regelmäßige Überprüfung der aufgestellten Kriterien”.

Die erarbeiteten und beschlossenen Dokumente werden in Kürze auf der Website der Datenschutzkonferenz https://www.datenschutzkonferenz-online.de/ veröffentlicht.

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Europäisches Parlament: Resolution zum US-EU Framework

15. Mai 2023

Ende der vergangenen Woche äußerte sich das europäische Parlament in einer Entschließung zu einem möglichen Angemessenheitsbeschluss für die USA. Bereits im Oktober 2022 hatte Präsident Biden die Exekutiv-Anordnung 14086 unterzeichnet. Diese Anordnung sollte neue Maßnahmen zu Schutz personenbezogener Daten in Kraft setzen (wir berichteten). Diese Anordnung ist außerdem ein wesentlicher Bestandteil der neuen transatlantischen Rahmenvereinbarung (sog. Trans-Atlantic Data Privacy Framework), die einen neuen Angemessenheitsbeschluss der europäischen Kommission für die USA ermöglichen soll.

Nun setzte sich das europäische Parlament in seinem Entschluss mit der Frage auseinander, ob die europäische Kommission auf der Grundlage der transatlantischen Rahmenvereinbarung einen neuen Angemessenheitsbeschluss annehmen könne. Dabei untersuchte das europäische Parlament insbesondere die Frage, ob die genannte Anordnung zur Sicherung des europäischen Datenschutzniveaus beitragen kann.

Erhebliche Bedenken

Insgesamt betonte das Parlament, dass die vorgelegten Änderungen der Exekutiv-Anordnung kein ausreichendes datenschutzrechtliches Niveaus erzielten. Aus Sicht des Parlamentes stelle insbesondere die in der Exekutiv-Anordnung vorgesehene Frist ein Problem dar. US-Behörden erhielten bis Oktober 2023 Zeit, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Anordnung in der Praxis umzusetzen. Demnach könne die europäische Kommission keine abschließende Einschätzung zum kritischen Zugang der Behörden auf personenbezogene Daten europäischer Bürger abgeben.

Außerdem sei die gerichtliche Durchsetzung datenschutzrechtlicher Verstöße vor US-Gerichten durch EU-Bürger problematisch. Grundsätzlich sehe die Exekutiv-Anordnung neue Rechtsbehelfe, in Form eines sog. Datenschutz-Überprüfungsgerichtes vor. Demnach könnten betroffene Personen Datenschutzverstöße vor Gericht angreifen. Allerdings seien die entsprechenden Verfahren nicht öffentlich, sodass die betroffene Person lediglich darüber informiert werde, dass das Gericht keinen Datenschutzverstoß feststellte oder Abhilfemaßnahmen anordnete. Zusätzlich könne der Präsident die Entscheidungen des Datenschutz-Überprüfungsgerichtes aufheben. Damit sei die richterliche Unabhängigkeit fraglich.

Darüber hinaus kritisierte das europäische Parlament den Rechtscharakter der Anordnung. Bei der Anordnung handele es sich nicht um ein Bundesgesetz. Der Präsident könne die Anordnung jederzeit ändern und aufheben.

Zusätzlich betonte das europäische Parlament, dass die Exekutiv-Anordnung die Erhebung personenbezogener Daten und insbesondere die Erhebung des Inhaltes von Mitteilungen erlaube. Die Anordnung sehe grundsätzlich neue Schutzmaßnahmen gegen die Massenerhebung personenbezogener Daten vor. Allerdings solle nach ihren Regelungen keine vorherige Einwilligung in die Massenerhebung von Daten eingeholt werden. Infolgedessen zweifelt das europäische Parlament daran, dass hinreichende Garantien für den Fall einer Massenerhebung von Daten existierten.

Fazit

Abschließend betonte das europäische Parlament, dass die transatlantische Rahmenvereinbarung kein ausreichendes Schutzniveau biete. Es seien weitere Verhandlungen erforderlich. Entschließungen des europäischen Parlamentes sind rechtlich nicht bindend, sodass die Reaktion der europäischen Kommission abzuwarten bleibt.

EuGH-Generalstaatsanwalt gegen verschuldensunabhängige Haftung

Der langjährige Rechtsstreit um eine Geldstrafe gegen die Deutsche Wohnen SE, die von der Berliner Aufsichtsbehörde (BlnBDI) verhängt wurde, steht erneut im Fokus des Datenschutzrechts. Nachdem das Kammergericht Berlin (KG) vorläufig den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte und die Parteien in einer mündlichen Verhandlung vor dem EuGH angehört wurden, äußerte sich Ende April auch Generalstaatsanwalt Campos Sánchez-Bordona zu dem Fall. In seinen Schlussanträgen bestätigte der Generalanwalt zwar, dass Bußgelder gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich direkt gegen Unternehmen verhängt werden können, lehnte jedoch die Frage ab, ob diese auch unabhängig von einem Verschulden erlassen werden können. Damit wurde der Forderung nach einer Haftung ohne Verschulden, auch bekannt als “strict liability”, eine Absage erteilt. Eine endgültige Entscheidung des EuGH zur Klärung dieser Fragen steht noch aus und wird mit Spannung in naher Zukunft erwartet.

Rechtlicher Hintergrund

Im Oktober 2019 verhängte die Berliner Aufsichtsbehörde gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen SE eine Geldstrafe in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund von Datenschutzverstößen gegen die DSGVO. Der Vorwurf der BlnBDI lautete, dass der Immobilienkonzern personenbezogene Mieterdaten unrechtmäßig lange aufbewahrt und keine angemessenen Maßnahmen zur Löschung ergriffen hatte.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erklärte das zuständige Berliner Landgericht den Bescheid zugunsten der Deutschen Wohnen SE für ungültig. Das Gericht war der Ansicht, dass nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht juristische Personen nur dann direkt sanktioniert werden können, wenn den Unternehmensverantwortlichen ein konkretes Fehlverhalten nach dem gesetzlichen “Rechtsträgerprinzip” gemäß § 30 OWiG nachgewiesen werden kann. Da ein solches Fehlverhalten seitens der Aufsichtsbehörde nicht nachgewiesen werden konnte, hob das Gericht den Bescheid auf. Die zuständige BlnBDI und die Staatsanwaltschaft legten gemeinsam Beschwerde beim Kammergericht Berlin gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Die Kammer setzte das Verfahren vorerst aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Landgericht Berlin hat sich das Kammergericht Berlin an den Europäischen Gerichtshof gewandt und ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt, um zwei zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO zu klären. Das Kammergericht Berlin wollte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

Ob Geldbußen gemäß der DSGVO direkt gegen rechtswidrig handelnde Unternehmen verhängt werden können.
Ob ein Unternehmen den Verstoß, der von einem Mitarbeiter begangen wurde, schuldhaft begangen haben muss oder ob für eine Bestrafung bereits eine objektive Pflichtverletzung ausreicht (sogenannte “strict liability”).

Unternehmen als Adressaten von Sanktionen?

Nach Ansicht des Generalanwalts können Unternehmen direkte Adressaten von Geldbußen sein. Dies sei nicht nur in mehreren Bestimmungen der DSGVO vorgesehen, sondern nach Aussage des Generalanwalts auch ein Schlüsselmechanismus zur Gewährleistung der Wirksamkeit der DSGVO. Der Generalanwalt argumentierte, dass dies aus dem Wortlaut einzelner Normen der DSGVO hervorgehe. Insbesondere Artikel 4, 58 und 83 der DSGVO lassen darauf schließen, dass Sanktionen, insbesondere Geldbußen, direkt gegen juristische Personen verhängt werden können. Die Frage, ob das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz, insbesondere § 30 OWiG, die Anforderungen der DSGVO in dieser Hinsicht ausreichend berücksichtigt, wurde vom Generalanwalt nicht abschließend beantwortet. Er verwies auf das Landgericht Berlin, das diese Frage noch ausreichend klären müsse.

Sanktionen und schuldhaftes Handeln

Dies ist nur der Fall, wenn der Sanktionierung vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Mitarbeitenden des Unternehmens vorausgegangen ist. Ein rechtswidriges Verhalten eines einzelnen Beschäftigten genügt bereits, um gegen das Unternehmen eine entsprechende Geldbuße zu verhängen. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass ein konkreter Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung erforderlich ist, damit das schuldhafte Handeln eines Mitarbeitenden, der nicht zur Führungsriege gehört, den Leitungsorganen zugerechnet und somit sanktioniert werden kann.

Der Generalanwalt erklärt dies wie folgt:
“Es handelt sich schließlich um natürliche Personen, die zwar nicht selbst Vertreter einer juristischen Person sind, aber unter der Aufsicht derjenigen handeln, die Vertreter der juristischen Person sind und die eine unzureichende Überwachung oder Kontrolle über die zuerst genannten Personen ausgeübt haben. Letzten Endes führt die Zurechenbarkeit zu der juristischen Person selbst, soweit der Verstoß des Mitarbeiters, der unter der Aufsicht ihrer Leitungsorgane handelt, auf einen Mangel des Kontroll- und Überwachungssystems zurückgeht, für den die Leitungsorgane unmittelbar verantwortlich sind.”

Damit beantwortet der Generalanwalt auch die Frage, ob bereits eine objektive Pflichtverletzung ausreicht, um eine Geldbuße zu verhängen. Diese Frage verneint der Generalanwalt und erklärt, dass Aufsichtsbehörden keine verschuldensunabhängigen Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, da einer Geldbuße stets ein zuzurechnendes Verschulden vorausgehen muss. Dies bedeutet, dass Aufsichtsbehörden zumindest im Rahmen des Bußgeldverfahrens ein Verschulden feststellen müssen.

Der Generalanwalt führt dazu aus:
“Was die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen betrifft, einschließlich derjenigen, von denen die Verarbeitung von Daten (Artikel 5 DSGVO) und deren Rechtmäßigkeit (Artikel 6 DSGVO) abhängt, erfordert die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden, einen komplexen Bewertungs- und Beurteilungsprozess, der über die bloße Feststellung eines formalen Verstoßes hinausgeht.”
Falls die Richter dem Votum des Generalanwalts folgen, würde dies bedeuten, dass Bußgelder zukünftig nicht mehr nach dem Prinzip der “strict liability” verschuldensunabhängig verhängt werden können. Die Richter sind zwar nicht an die Empfehlungen des Generalanwalts gebunden, folgen seiner Rechtsauffassung aber in der Regel. Der Zeitpunkt für eine Entscheidung ist derzeit noch nicht bekannt.

Aussage der Berliner Aufsichtsbehörde

Zwischenzeitlich äußerte sich auch die neue Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte Meike Kamp auf ihrem eigenen Mastodon-Account und unterstützte die Ansichten des Generalanwalts. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ein Urteil, das die Schlussanträge des Generalanwalts aufgreift, in Deutschland endlich einheitliche Standards für die Verhängung von Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten schaffen würde, wie es in der übrigen EU bereits der Fall ist. Dies würde dem Ziel einer einheitlichen Durchsetzung des europäischen Rechts gerecht werden und die Bußgeldverfahren der deutschen Aufsichtsbehörden erheblich vereinfachen.

Fazit

Bereits jetzt zeichnet sich ab, obwohl das Urteil des EuGH noch aussteht, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Bußgeldverhängung durch deutsche Aufsichtsbehörden haben wird. Die Schlussanträge des Generalanwalts geben eine erste Richtung vor, wie die Richter am EuGH in naher Zukunft entscheiden könnten, und erhöhen bereits jetzt die Spannung, insbesondere in der Datenschutzberatung.

Wenn die Richter des EuGH tatsächlich den Schlussanträgen des Generalanwalts in ihrem Urteil folgen, hätte dies nicht nur erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Bußgeldverfahren, sondern auch unmittelbar auf Unternehmen. Obwohl den deutschen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit genommen würde, Bußgelder verschuldensunabhängig zu verhängen, dürfte dies in der Praxis nur begrenzt Erleichterung bringen, da zumindest das Vorliegen fahrlässigen Verschuldens seitens der Beschäftigten in den meisten Fällen vermutet werden kann. Der einzige tatsächliche Unterschied besteht darin, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Verschuldens einen zusätzlichen Aufwand betreiben müssten.

Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

12. Mai 2023

Am 11. Mai 2023 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet, das die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden umsetzt. Der Bundesrat hat das Gesetz einstimmig angenommen und es kann nun in Kraft treten. Das Gesetz bietet einen besseren Schutz für Hinweisgeber, die Missstände und Gesetzesverstöße melden, indem es Meldestellen einführt und Maßnahmen gegen Repressalien vorsieht.

Vorgeschichte

Die EU-Richtlinie (EU 2019/1937) zur Stärkung des Schutzes von Hinweisgebern hätte in Deutschland eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Nachdem die EU-Kommission im Januar 2022 Deutschland zur Umsetzung der Richtlinie aufgefordert hatte, reichte sie im Februar 2023 Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland und sieben weitere Mitgliedsstaaten ein.

Der Bundestag hatte den Entwurf der Bundesregierung am 16. Dezember in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Jedoch konnte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf im Bundesrat am 10. Februar 2023 keine Mehrheit erzielen. Als Lösung rief die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss im April an, der eine Einigung erzielen konnte.

Inhalt und Anwendungsbereich

Die Whistleblowing-Richtlinie der EU und das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichten alle öffentlichen und privaten Unternehmen ab einer Größe von 50 Mitarbeitern, rechtskonforme Hinweisgebersysteme für Whistleblower einzurichten:

  • Spätestens bis zum 17. Dezember 2023, sind auch Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem bereitzustellen.
  • Unabhängig von der Beschäftigtenzahl werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach den Vorgaben des HinSchG verpflichtet, eine interne Meldestelle für Whistleblower einzurichten.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Whistleblower die Möglichkeit haben, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben.
  • Die Meldestelle muss den Hinweis innerhalb von sieben Tagen bestätigen und den Whistleblower innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.

Die wichtigsten Änderungen des Vermittlungsausschusses:

  • Die Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldekanäle wird gestrichen.
  • Das Gesetz nennt keine Pflicht zur Abgabe anonymer Meldungen. Stattdessen wird nur festgelegt, dass die Meldestellen auch anonyme Meldungen bearbeiten „sollten“.
  • Der immaterielle Schadensersatz wird gestrichen.
  • Die Beweislastumkehr bleibt erhalten, jedoch gilt die Vermutung einer Repressalie nur, wenn sie von der hinweisgebenden Person selbst geltend gemacht wird.
  • Die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen das Gesetz wird auf 50.000 Euro reduziert.

Wir beraten Sie gerne

Ein solches Hinweisgebersystem können wir Ihnen als vollständig extern betreute Lösung anbieten. Unser KINAST Hinweisgebersystem ist auf die vollumfängliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und Anforderungen zum Hinweisgeberschutz zugeschnitten, die sich aus der EU-Whistleblower-Richtlinie und dem Hinweisgeberschutzgesetz (Deutschland und Österreich) ergeben. Wir garantieren dabei höchste Vertraulichkeit.

Die genauen Vorteile der Nutzung unseres Services haben wir hier für Sie zusammengefasst:

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ChatGPT ist in Italien wieder verfügbar

10. Mai 2023

Welche Änderungen wurden vorgenommen und was müssen die Benutzer wissen?

OpenAI, das Unternehmen hinter dem erfolgreichen ChatGPT, stand in letzter Zeit aufgrund von Datenschutzbedenken im Rampenlicht, insbesondere in der Europäischen Union. Die italienische Datenschutzbehörde Garante verhängte am 31. März ein vorübergehendes Verbot für die Plattform, nachdem Berichte über eine Datenpanne bekannt geworden waren, die die Gespräche und Zahlungsinformationen der ChatGPT-Nutzer betraf. Infolge des Verbots nahm OpenAI Gespräche mit der Behörde auf, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften auszuräumen, und machte Fortschritte bei der Verbesserung seiner Dienste.
Am 28. April gab die Garante bekannt, dass sie ChatGPT in Italien wieder zugelassen hat, weil OpenAI bei der Ausräumung ihrer Bedenken kooperiert hat. Aber was genau hat das Unternehmen getan, um die Aufhebung des Verbots zu rechtfertigen?

Bis vor kurzem wurden alle Unterhaltungen zwischen privaten Nutzern und dem Bot für das Training des Algorithmus verwendet, was die Möglichkeit eröffnete, dass die Eingaben der Nutzer von der Maschine für künftige öffentliche Antworten verwendet wurden. Dies stellte eines der größten Datenschutzrisiken der Software dar, da persönliche Daten, die in das System eingegeben wurden, potenziell an andere Nutzer weitergegeben werden konnten. Es war auch ein rotes Tuch für geschützte Informationen, insbesondere Firmengeheimnisse und Code, die versehentlich öffentlich gemacht werden könnten. OpenAI war sich dieses Problems bewusst und verlangte von den Nutzern, in Gesprächen keine “sensiblen Informationen” preiszugeben, aber viele taten es trotzdem, was zu Kontroversen in Unternehmen wie Amazon und Samsung führte.

Neue Datenschutzeinstellungen für ChatGPT

Am 25. April kündigte OpenAI diesbezügliche Änderungen an. Die Nutzer können nun ihre Datenschutzeinstellungen ändern und die Option “Chatverlauf und Training” deaktivieren. Wenn diese Einstellung deaktiviert ist, werden die Unterhaltungen zwischen dem Benutzer und dem Bot nicht für das Training des Algorithmus verwendet und erscheinen nicht im Chatverlauf. Dadurch wird das Risiko verringert, dass Chat-Informationen versehentlich an Dritte weitergegeben werden.
OpenAI hat außerdem eine neue Datenschutzrichtlinie veröffentlicht, die von der Registrierungsseite für neue Nutzer aus zugänglich ist, und in Italien eine “Willkommen zurück”-Seite eingerichtet, die Links zu der neuen Datenschutzrichtlinie und zu Informationshinweisen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Algorithmentrainings enthält.
Als Reaktion auf Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der vom Bot über natürliche Personen gelieferten Daten hat das Unternehmen einen Mechanismus geschaffen, der es den betroffenen Personen ermöglicht, die Korrektur falscher oder irreführender Informationen, die der Bot über sie verbreitet, zu verlangen. Wenn es technisch unmöglich ist, das Problem zu korrigieren, können die betroffenen Personen auch verlangen, dass ihre Daten aus der Ausgabe von ChatGPT entfernt werden.
Schließlich hat OpenAI eine Altersfreigabe eingeführt, bei der die Nutzer selbst bestätigen müssen, dass sie mindestens 18 Jahre alt sind oder zwischen 13 und 17 Jahren alt sind und die Zustimmung ihrer Eltern zur Nutzung des Dienstes eingeholt haben. Diese Maßnahme soll Minderjährige davor schützen, über den Bot auf unangemessene Informationen zuzugreifen.

Weiterhin Bedenken

Obwohl die Änderungen ein willkommener Schritt in Richtung Datenschutzkonformität sind, ist die Situation noch lange nicht perfekt. Selbst wenn ein Nutzer die Option “Chatverlauf und Training” deaktiviert hat, um zu vermeiden, dass seine Unterhaltungen zum Trainieren des Algorithmus verwendet werden, können die Mitarbeiter von OpenAI zu Moderationszwecken darauf zugreifen. Das bedeutet, dass es immer noch wichtig ist, auf die Eingaben zu achten, die man der Maschine zur Verfügung stellt, und nichts zu schreiben, was nicht von Dritten gelesen werden sollte, einschließlich persönlicher Daten, sensibler Informationen und Geschäftsgeheimnisse.
Darüber hinaus befinden sich alle Server von OpenAI in den Vereinigten Staaten, einem Land, in dem die Datenschutzrechte nicht in gleichem Maße geschützt sind wie in der DSGVO. Jedes Mal, wenn personenbezogene Daten in das ChatGPT-System eingespeist werden, findet eine internationale Übertragung in ein unsicheres Land statt, wodurch die Daten potenziell gefährdet sind.
Schließlich hat die Garante OpenAI aufgefordert, ein Altersverifikationssystem zu implementieren und eine Informationskampagne durchzuführen, um die Italiener über die Geschehnisse und ihr Recht zu informieren, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für das Algorithmustraining zu widersprechen.

Datenschutzbedenken beeinflussen das Verhalten der Unternehmen

Dieser Fall ist ein praktisches Beispiel dafür, wie Datenschutzvorschriften und rechtzeitige Kontrollen durch Behörden das Verhalten von Unternehmen beeinflussen und den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Nutzer in Echtzeit verbessern können. OpenAI scheint sich mit seinen Produkten um einen konformeren Ansatz zu bemühen, aber es bleibt noch viel zu tun, um sicherzustellen, dass KI-Technologien auf verantwortungsvolle und ethische Weise eingesetzt werden. Wir sind gespannt, welche neuen Änderungen in den kommenden Wochen umgesetzt werden.
Während wir uns weiterhin mit den Herausforderungen neuer Technologien auseinandersetzen, ist es wichtig, dass die Nutzer wachsam bleiben und Maßnahmen ergreifen, um ihre persönlichen Daten bei der Interaktion mit KI-Systemen zu schützen. Eine Möglichkeit, dies zu tun, ist die Ablehnung von Gesprächen, die zum Trainieren von Chatbots verwendet werden, wie es OpenAI jetzt erlaubt, sowie die Vermeidung der Weitergabe sensibler Informationen und die Verwendung von Pseudonymen. Durch die Zusammenarbeit von Regulierungsbehörden, Unternehmen und Nutzern kann sichergestellt werden, dass die Vorteile von KI-Technologien genutzt werden und gleichzeitig die Risiken für die Privatsphäre und die Sicherheit des Einzelnen minimiert werden.

EuGH: Verstoß gegen Art. 26 und 30 DSGVO unrechtmäßige Verarbeitung?

8. Mai 2023

Vergangene Woche traf der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Entscheidungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, die die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betrafen (Urteil immaterieller Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen- wir berichteten -).

Unter anderem entschied der EuGH (Rs. Az. C-60/22) über die Frage, ob ein unrechtmäßige Datenverarbeitung iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO vorliege, soweit ein Verantwortlicher seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht nachkomme. Dabei sei der Rechenschaftspflicht unzureichend nachgekommen worden, aufgrund einer fehlenden Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) und einem unvollständigen Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).

Die Hintergründe

Dem Ausgangsverfahren lag der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz beim zuständigen Bundesamt zu Grunde. Seine Entscheidung traf das Bundesamt unter Verwendung einer elektronischen Akten. Anschließend klagte der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ablehnung auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Prozesse übermittelte das Bundesamt dem Verwaltungsgericht die elektronische Akte des betroffenen Klägers, sodass Bundesamt und Verwaltungsgericht gemeinsam verantwortlich nach Art. 26 DSGVO waren. Aus Sicht des Klägers verstieß das Verwaltungsgericht gegen seine Rechenschaftspflicht aus der DSGVO, indem es weder einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit vorlegen konnte noch die Übermittlung in das Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen hatte.

Keine unrechtmäßige Verarbeitung

Der EuGH äußerte sich dazu, ob die fehlende Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit und das lückenhaft Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten eine unrechtmäßige Verarbeitung iSd DSGVO sei. Danach richte sich, ob die betroffene Person ein Recht auf Löschung der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. d und ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO habe.

Dazu führte der Gerichtshof erstens aus, dass ein Verantwortlicher nach Art. 5 Abs. 1 und 2 DSGVO sicherstellen müsse, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung regele die DSGVO nach Art. 6. Demnach müsse eine der nach Abs. 1 lit. a bis f DSGVO alternativ aufgeführten Bedingungen erfüllt sein. Die nach Art. 26 und 30 DSGVO vorgesehenen Pflichten seien aber „(…) nicht zu den in nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Gründen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung [zu] zählen.“ (EuGH, Urteil vom 4.5.2023, C-60/22 Rn. 59) Die Pflichten nach Art. 26 und 30 DSGVO seien nicht dafür gedacht die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung iSd nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO genauer zu bestimmen.

Zweitens führte das Gerichts aus, dass die Rechtmäßigkeit zu den Grundsätzen der Datenverarbeitung zähle. Stattdessen seien die Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit und das Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten allgemeine Pflichten des Verantwortlichen.

Außerdem führte der Gerichtshof drittens aus, dass bei einem Verstoß gegen Art. 26 und 30 DSGVO noch keine Verletzung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten vorliege.

Fazit

Abschließend stellte der Gerichtshof fest, dass der Verstoß gegen Art. 26 und 30 DSGVO keine unrechtmäßige Verarbeitung nach Art. 17 Abs. I lit. d und Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO sei. Da das Urteil erst vor kurzem erschienen ist, bleiben Reaktionen der Aufsichtsbehörden noch abzuwarten.

Vorzeitiges Löschen von personenbezogenen Daten als Verantwortlicher möglich?

Wenn man sich mit dem Thema Datenschutz auseinandersetzt, kommt man irgendwann auf die Frage, wann bestimmte Daten gelöscht werden müssen. Es ist allgemein bekannt, dass die langfristige Aufbewahrung von personenbezogenen Daten Konsequenzen haben kann. Aber ist es auch möglich, dass eine vorzeitige Löschung die Rechte der betroffenen Person verletzt?

Alte Dokumenten vor Nachfrage gelöscht

Ein Bankkunde wandte sich an die Aufsichtsbehörde, nachdem er von der Bank keinen Nachweis über eine vorübergehende Kontovollmacht erhalten hatte. Die Bank hatte die entsprechenden Unterlagen aufgrund von Aufbewahrungsfristen gelöscht. Der Kunde beschwerte sich darüber, dass die Bank ihre Aufbewahrungspflichten verletzt hatte, indem sie den Vollmachtsnachweis gelöscht hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg beschäftigte sich mit diesem Fall und berichtet darüber in seinem Tätigkeitsbericht aus dem Jahr 2022 (S. 95).

Rechtsgrundlagen für vorzeitiges Löschen?

Gemäß Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann auch eine Bank dazu verpflichtet sein, personenbezogene Daten zu löschen, wenn dies von der betroffenen Person verlangt wird. Das Recht auf Löschung muss jedoch auch unter Berücksichtigung von Art. 17  Abs. 3 DSGVO betrachtet werden, der besagt, dass das Recht auf Löschung nicht besteht, wenn die Verarbeitung der Daten aus anderen, wichtigeren Gründen erforderlich ist, wie z. B.

• zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information
• zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
• aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit
• für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke
• zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Banken sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Daten für einen bestimmten Zeitraum gemäß § 257 des Handelsgesetzbuchs und § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. Solange diese Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, darf die Bank die Daten nicht freiwillig löschen.

Berechtigtes Interesse des Verantwortlichen

Falls die Bank nicht gemäß Art. 17 DSGVO verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu löschen, kann sie möglicherweise gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine (freiwillige) Löschung in Betracht ziehen. Gemäß dieser Bestimmung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Um die Daten vorzeitig löschen zu können, müsste die Bank ein berechtigtes Interesse an der Löschung haben. Allerdings besteht ein solches Interesse nicht, wenn die Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind und die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Im konkreten Fall kam der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg zu dem Schluss, dass sowohl die Über- als auch die Unterschreitung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gegen die DSGVO verstoßen hat. Er überlegte daraufhin, ob dieser Verstoß im Rahmen einer Betroffenenbeschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO angegriffen werden kann. Denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird durch EG 141 Satz 1 Var. 1 dahingehend eingeschränkt, dass der Betroffene in seinen Rechten aus der DSGVO verletzt sein muss.

Kann zu frühes Löschen eine Rechtsverletzung sein?

Um beurteilen zu können, ob eine vorzeitige Löschung von Daten eine Verletzung der Rechte des Betroffenen darstellt, muss man zunächst den Schutzzweck der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betrachten. Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz der ordnungsgemäßen Buchführung, die als grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung gilt. Die Buchführungspflicht gemäß § 238 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet die Bank als Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn dazu, Bücher zu führen und ihre Handelsgeschäfte sowie die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung darzustellen. Ziel ist dabei der Schutz des Wirtschaftsverkehrs. Darüber hinaus soll die Aufbewahrung von Unterlagen nach der Abgabenordnung eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherstellen. Die Aufbewahrungspflichten dienen jedoch nicht den möglichen Beweisführungsinteressen der Bankkunden. Daher ist eine vorzeitige Löschung von Daten in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Datenschutzrechte der betroffenen Person.

Nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten

Der Datenschutz-Beauftragte von Baden-Württemberg stellt fest, dass eine betroffene Person nur bei einer Überschreitung von handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten eine Beschwerdebefugnis hat, nicht jedoch bei deren Unterschreitung. Obwohl dies für die betroffene Person unzufriedenstellend ist, zeigt der Fall, dass Verantwortliche für die Datenverarbeitung sich über den Sinn und Zweck von geltenden Pflichten und Fristen Gedanken machen sollten. Es stellt sich die Frage, wie im Unternehmen verfahren werden soll, wenn Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind oder eine betroffene Person die Löschung ihrer Unterlagen verlangt. Dazu müssen Fragen wie der Löschprozess, die Art der Datenlöschung (Vernichtung oder Anonymisierung), und die Überwachung und Verantwortung geklärt werden. Eine mögliche Lösung ist die Dokumentation in einem Löschkonzept, das als Leitfaden für die Umsetzung im Unternehmen dient.

 

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EuGH-Urteil zum immateriellen Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen

4. Mai 2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 04.05.2023 über eine wichtige Grundsatzfrage zum Schadensersatzanspruch (Rechtssache C-300/21). Dabei ging es insbesondere um die Frage, unter welchen Umständen es bei Verstößen gegen den Datenschutz zu Schadensersatzforderungen kommen kann.

Vorgeschichte

Im Jahr 2017 hatte die Österreichische Post begonnen, Informationen über die politischen Präferenzen der österreichischen Bevölkerung zu sammeln. Mithilfe eines Algorithmus wurden aus verschiedenen sozialen und demografischen Merkmalen “Zielgruppenadressen” definiert, die dann an verschiedene Organisationen verkauft wurden, um ihnen gezielte Werbung zu ermöglichen. Dabei wurden Kundendaten wie Name, Geschlecht und Alter mit verschiedenen Wahl-Statistiken kombiniert, um herauszufinden, welcher politischen Partei ihre Kunden nahestanden. Mehr als zwei Millionen Österreicher waren von diesem Vorfall betroffen.

Der Kläger, der nicht der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zugestimmt hatte, fühlte sich beleidigt, als die Österreichische Post aufgrund ihrer Datenverarbeitung eine hohe Affinität zu einer bestimmten politischen Partei bei ihm feststellte. Er reichte Klage gegen die Österreichische Post ein, um die Verarbeitung seiner Daten zu stoppen und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu erhalten, den er erlitten hatte. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab ihm in Bezug auf die Verarbeitung seiner Daten Recht, lehnte jedoch sein Schadenersatzbegehren ab.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das erstinstanzliche Urteil und verwies auf die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung. Es stellte fest, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht automatisch zu einem immateriellen Schaden führe und nur dann einen Schadenersatzanspruch begründete, wenn ein solcher Schaden eine “Erheblichkeitsschwelle” erreiche. In diesem Fall sah das Gericht keine Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Vorlage an den EuGH

Der Oberste Gerichtshof Österreichs bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts in Bezug auf die Unterlassungsverpflichtung der Österreichischen Post, gab jedoch dem Schadenersatzbegehren des Klägers vorerst nicht statt. Das Verfahren wurde ausgesetzt und der Gerichtshof bat nun den EuGH um Klärung der folgenden Fragen:

  • Erfordert der Zuspruch von Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO neben einer Verletzung von Bestimmungen der DSGVO auch, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat oder reicht bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus?
  • Bestehen für die Bemessung des Schadenersatzes neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts?
  • Ist die Auffassung mit dem Unionsrecht vereinbar, dass Voraussetzung für den Zuspruch immateriellen Schadens ist, dass eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht vorliegt, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht?

Schadenersatzanspruch setzt Verstoß, Schaden und Kausalzusammenhang voraus

Der EuGH stellte klar, dass die Begriffe der DSGVO für die Anwendung der Verordnung als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen seien, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind. Der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zeige, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch sei, zusammen mit einem Verstoß gegen die DSGVO und einem Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß. Eine Auslegung, dass jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch den Schadenersatzanspruch eröffnet, würde dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO widersprechen. Dies werde auch durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfüge, sowie durch die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 der DSGVO.

Modalitäten müssen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz entsprechen

Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats sei, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setze allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz). Darüber hinaus dürften sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Es sei somit Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die im österreichischen Recht vorgesehenen Modalitäten für die gerichtliche Festsetzung des Schadenersatzes, der aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet werde, die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch diese Verordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im Übrigen sei eine auf Artikel DSGVO gestützte finanzielle Entschädigung als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermögliche, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

Keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden 

Das Gericht bejaht die Frage, ob nationale Regelungen oder Praktiken, die den Ersatz eines immateriellen Schadens von einer bestimmten Erheblichkeit abhängig machen, mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO unvereinbar sind. Die DSGVO definiere den Begriff “Schaden” nicht und lege keine Erheblichkeitsschwelle fest. Die Definition des Begriffs “Schaden” sollte den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entsprechen. Eine Erheblichkeitsschwelle würde die Kohärenz der DSGVO beeinträchtigen, da sie je nach Beurteilung durch die Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen könnte. Allerdings sei eine betroffene Person weiterhin verpflichtet, nachzuweisen, dass sie einen immateriellen Schaden erlitten habe.

Fazit

Das Urteil aus Luxemburg hat mehrere wichtige Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beleuchtet. Zunächst betont das Gericht, dass das Recht auf Entschädigung gemäß der DSGVO drei kumulative Bedingungen unterliegt: Verstoß gegen die DSGVO, materieller oder immaterieller Schaden infolge dieses Verstoßes und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß. Daher führt ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Diese Interpretation entspricht der Formulierung und den Erwägungsgründen der DSGVO.

Zweitens hat das Gericht klargestellt, dass keine Anforderung besteht, dass der erlittene immaterielle Schaden einen bestimmten Schweregrad erreichen muss, um ein Recht auf Entschädigung zu begründen. Dies bedeutet, dass jeder Art von immateriellem Schaden, unabhängig von seiner Schwere, potenziell zu einer Entschädigung führen kann, wenn die anderen beiden Bedingungen erfüllt sind.

Die Entscheidung des Gerichts ist bedeutend, da sie bestätigt, dass das Recht auf Entschädigung für immaterielle Schäden infolge rechtswidriger Datenverarbeitung eine wichtige Sicherung der Datenschutzrechte von Einzelpersonen darstellt. Es erkennt auch die breite Auffassung zum “Schaden” an, die von der EU-Gesetzgebung übernommen wurde, zu der jegliche Art von Schaden gehört, den eine Person erleidet. Das Gericht betonte jedoch auch, dass die DSGVO keine spezifischen Regeln zur Bewertung von Schäden enthält und es den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, den Umfang der in diesem Zusammenhang zu leistenden Entschädigung festzulegen. Solange die Grundsätze der Gleichwertigkeit und Wirksamkeit eingehalten werden, sind die Mitgliedstaaten frei, die detaillierten Regeln für Maßnahmen zur Sicherung der Rechte festzulegen, die Einzelpersonen aus der DSGVO ableiten, und insbesondere die Kriterien zur Bestimmung des Umfangs der in diesem Zusammenhang zu zahlenden Entschädigung.

Insgesamt unterstreicht dieser Gerichtsbeschluss die Bedeutung des Schutzes der Datenschutzrechte von Einzelpersonen und der Gewährleistung wirksamer Abhilfemaßnahmen für jeglichen Schaden, der als Folge rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten erlitten wurde. Er hebt auch die Notwendigkeit hervor, dass die Mitgliedstaaten klare und wirksame Mechanismen zur Bestimmung von Entschädigungen in Fällen von immateriellen Schäden infolge von DSGVO-Verstößen schaffen.

EDPB: neuer Leitfaden für kleine Unternehmen

3. Mai 2023

Der European Data Protection Board (EDPB) veröffentlichte einen neuen Leitfaden, dessen Inhalt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben in kleinen und mittleren Unternehmen ist. Neben allgemeinen Grundlagen zum Datenschutz, geht es u.a. auch um Themen wie der Umgang mit Betroffenenrechten und einem Datenschutzvorfall.

Videos, praktische Beispiele und Infographiken

Nach der Empfehlung 2003/361/EG ist ein kleines oder mittleres Unternehmen nach der Mitarbeiteranzahl und dem Jahresumsatz zu bestimmen. Demnach handelt es sich um kleines Unternehmen, dass eine Beschäftigtenanzahl von bis zu 49 Mitarbeitern hat und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro erwirtschaftet. Für ein mittleres Unternehmen bedarf es einer Mitarbeiteranzahl von bis zu 249 Personen und einem Jahresumsatz bis zu 50 Millionen Euro.

Aus Sicht des EBPB sei es erforderlich kleine und mittlere Unternehmen über die Funktion der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu informieren. Die EDPB vermittelt ihren Leitfaden nicht einem bloßen Informationstext, sondern verwendet ebenso Videos, praktische Beispiele und Infographiken. Der Leitfaden ist eingeteilt in unterschiedliche Themenkomplexen, die mit einfach zu verstehenden Informationen beginnen und darüber hinaus komplexere Anwendungsbereiche der DSGVO aufgreifen.

Um die praktische Umsetzung zu garantieren, sind in dem Leitfaden auch Checklisten und Fragebögen enthalten. Demnach kann jedes Unternehmen mit Hilfe mehrerer Fragen herausfinden, ob es Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) durchführen muss. Außerdem kann das betreffende Unternehmen über eine Checkliste prüfen, ob es ausreichende Sicherheitsstandards zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat.

Fazit

Der neue Leitfaden des EDPB behandelt grundsätzlich keine neuen Themen rund um die DSGVO. Allerdings ist er optisch sehr ansprechend gestaltet und kann seinem Publikum, unabhängig von dessen Kenntnisstand komplexe Inhalte vereinfacht erklären.

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