EU-Gericht: Wann gelten pseudonymisierte Daten als personenbezogene Daten?

3. Mai 2023

Am 26. April 2023 erließ das Gericht der Europäischen Union sein Urteil in der Rechtssache T-557/20, SRB gegen EDSB. Das Gericht stellte dabei fest, dass pseudonymisierte Daten, die an einen Datenempfänger übermittelt werden, nicht als personenbezogene Daten gelten, wenn der Datenempfänger nicht über die Mittel zur Re-Identifizierung der betroffenen Personen verfügt. Das Gericht stellte auch klar, dass die Meinungen einer Person nicht als personenbezogene Daten angesehen werden können; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Hintergrund

Der einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board – SRB) verwendete ein elektronisches Formular, mit dem interessierte Parteien ihre Meinung äußern konnten, und gab die eingegangenen Antworten an ein Beratungsunternehmen weiter. Bevor die Antworten weitergegeben wurden, ersetzte der SRB den Namen jedes Befragten durch einen Code. Nach einer Reihe von Beschwerden entschied der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), dass der SRB pseudonymisierte personenbezogene Daten an das Beratungsunternehmen weitergegeben hatte, ohne die betroffenen Personen über diese Weitergabe zu informieren. Der SRB vertrat die Auffassung, dass diese Information nicht notwendig war, da die übermittelten Daten anonymisiert waren und folglich nicht als personenbezogene Daten für den Datenempfänger angesehen werden konnten.

Pseudonyme oder anonyme Daten?

Das Gericht betonte, dass im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Breyer bei der Feststellung, ob pseudonymisierte Informationen, die an einen Datenempfänger übermittelt werden, personenbezogene Daten darstellen, die Perspektive des Datenempfängers zu berücksichtigen ist. Verfügt der Datenempfänger über keine zusätzlichen Informationen, die es ihm ermöglichen, die betroffenen Personen zu reidentifizieren, und hat er keine rechtlichen Möglichkeiten, auf solche Informationen zuzugreifen, können die übermittelten Daten als anonymisiert und somit nicht als personenbezogene Daten betrachtet werden. Die Tatsache, dass der Datenübermittler über die Mittel zur Re-Identifizierung der betroffenen Personen verfügt, ist irrelevant und bedeutet nicht, dass die übermittelten Daten automatisch auch personenbezogene Daten für den Empfänger sind.

Stellungnahme des Gerichts

Das Gericht stellte ferner fest, dass persönliche Ansichten oder Meinungen zwar personenbezogene Daten darstellen können, dies aber nicht vorausgesetzt werden kann. Stattdessen ist eine Einzelfallbewertung erforderlich, “die auf der Prüfung der Frage beruht, ob eine Ansicht aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Wirkung mit einer bestimmten Person verbunden ist”.

 

Neue Datenschutzgesetzte in Montana und Tennessee

28. April 2023

Die US-Bundesstaaten Montana und Tennessee haben am 21. April umfassende Gesetzentwürfe zum Datenschutz verabschiedet. Damit sind sie neben Indiana und Iowa die jüngsten Bundestaaten, die in diesem Jahr umfassende Datenschutzgesetze verabschiedet haben.

Iowa Data Privacy Act (IDPA)

Nach Connecticut, Utah, Virginia, Colorado und Kalifornien war Iowa am 29. März der sechste Staat, der ein umfassendes Datenschutzgesetz verabschiedete. Das Gesetz wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten, so dass Organisationen 21 Monate Zeit haben, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Obwohl das Gesetz einige Ähnlichkeiten mit anderen staatlichen Datenschutzgesetzen aufweist, sollten Unternehmen auf die Unterschiede achten, wenn sie ihre Compliance-Bemühungen in den Vereinigten Staaten ausweiten.

Der Iowa Data Privacy Act (IDPA) gilt für Unternehmen, die in Iowa tätig sind oder sich mit ihren Produkten oder Dienstleistungen an Verbraucher in Iowa wenden und personenbezogene Daten von 100.000 oder mehr Verbrauchern in Iowa oder 25.000 oder mehr Verbrauchern in Iowa kontrollieren oder verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf dieser Daten erzielen.Die IDPA-Definition des Begriffs “Verbraucher” umfasst natürliche Personen mit Wohnsitz in Iowa, die in einem persönlichen (nichtkommerziellen und nichtbeschäftigten) Kontext handeln, und schließt Mitarbeiter und B2B-Kontakte aus.

Der IDPA erlegt den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Verpflichtungen auf. Dazu gehören beispielsweise die Beschränkung des Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Einführung angemessener Schutzmaßnahmen, den Verzicht auf Diskriminierung, transparente Datenschutzhinweise und die Sicherstellung, dass die Beziehungen zu den Auftragsverarbeitern vertraglich geregelt sind. Darüber hinaus erteilt es den Verbrauchern in Iowa das Recht auf Ablehnung, Löschung, Zugang, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.

Zu den sensiblen personenbezogenen Daten gehören u. a. die rassische/ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen und Geolokalisierungsdaten. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen deutlich auf die Verarbeitung dieser Daten hinweisen und die Möglichkeit bieten, sich gegen eine Verarbeitung entscheiden zu können. Der Generalstaatsanwalt von Iowa hat die ausschließliche Durchsetzungsbefugnis und das Gesetz sieht kein privates Klagerecht vor.

Indiana Bill on Consumer data protection

Mit der Unterzeichnung der Senate Bill No. 5 durch Gouverneur Eric Holcomb wird Indiana der siebte Staat sein, der ein umfassendes Datenschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es ähnelt anderen staatlichen Datenschutzgesetzen wie dem Virginia Consumer Data Protection Act.

Das Datenschutzgesetz von Indiana gilt für Organisationen, die personenbezogene Daten von mindestens 100.000 Einwohnern Indianas oder 25.000 Einwohnern Indianas verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf personenbezogener Daten erzielen. Bestimmte Einrichtungen und Daten sind von dem Gesetz ausgenommen.

Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, den Verbrauchern klare und aussagekräftige Datenschutzhinweise zur Verfügung zu stellen und räumt den Verbrauchern das Recht ein, ihre personenbezogenen Daten zu bestätigen, auf sie zuzugreifen, sie zu korrigieren, zu löschen und zu übertragen. Darüber hinaus können Verbraucher auch der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für gezielte Werbung, den Verkauf personenbezogener Daten oder die Profilerstellung, die erhebliche Auswirkungen hat, widersprechen.

Es gibt kein privates Klagerecht und Unternehmen haben eine 30-tägige Frist zur Behebung angeblicher Verstöße.

Montana Consumer Data Privacy Act (MCDPA)

Nachdem der Montana Consumer Data Privacy Act (MCDPA) beide Häuser der Legislative von Montana bereits passierte, fehlt nun lediglich noch die Unterschrift von Gouverneur Greg Gianforte. Der MCDPA ähnelt den Gesetzen in Connecticut und Virginia, was darauf hindeutet, dass diese Modelle zunehmend die Grundlage für andere staatliche Datenschutzgesetze darstellen.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in Montana geschäftlich tätig sind, personenbezogene Daten von 50.000 oder mehr Verbrauchern in Montana oder von 25.000 oder mehr Verbrauchern in Montana kontrollieren oder verarbeiten und gleichzeitig mehr als 25 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf dieser Daten erwirtschaften.

“Verbraucher” ist definiert als eine natürliche Person mit Wohnsitz in Montana, die in einem persönlichen Kontext handelt. Personenbezogene Daten werden als Informationen definiert, die mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft sind oder vernünftigerweise verknüpft werden können. Zu den sensiblen Daten gehören Informationen über die Rasse/ethnische Herkunft, die Religion, die Gesundheitsdiagnose, das Sexualleben, die sexuelle Orientierung, die Staatsbürgerschaft, den Einwanderungsstatus und genetische oder biometrische Informationen einer Person. Betroffene Unternehmen müssen den Verbrauchern eine Reihe von Standardrechten zugestehen, darunter das Recht auf Ablehnung des Verkaufs personenbezogener Daten, das Recht auf Löschung, Zugang, Berichtigung und Widerspruch, das Recht auf Einwilligung in Werbung und gezieltes Marketing für Personen zwischen 13 und 16 Jahren sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sensible Daten dürfen nicht verarbeitet werden, ohne dass die Zustimmung des Verbrauchers eingeholt wurde oder, im Falle von Kindern, die COPPA-Bestimmungen eingehalten wurden.

Des Weiteren verpflichtet der MCDPA die für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auf das vernünftigerweise notwendige und verhältnismäßige Maß zu beschränken, Maßnahmen zu ergreifen, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen für die ihrer Kontrolle unterliegenden personenbezogenen Daten zu treffen, Verbraucher nicht zu diskriminieren, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, und in ihren Datenschutzhinweisen transparent zu sein. Der Generalstaatsanwalt von Montana hat die ausschließliche Durchsetzungsbefugnis und es gibt kein privates Klagerecht.

Das MCDPA wird am 1. Oktober 2024 in Kraft treten.

Tennessee Information Privacy Act (TIPA)

Sobald Gouverneur Bill Lee zustimmt, wird sich Tennessee mit der Einführung des Tennessee Information Privacy Act (TIPA) bald den Staaten mit umfassenden Datenschutzgesetzen anschließen. Das TIPA folgt weitgehend dem Modell des kalifornischen CCPA, allerdings mit einer Ausnahme.

Er gilt für Unternehmen, die in Tennessee tätig sind oder Produkte oder Dienstleistungen für Einwohner von Tennessee anbieten und personenbezogene Daten von mindestens 100.000 Verbrauchern oder 25.000 Verbrauchern verarbeiten und gleichzeitig mehr als 50 % ihrer Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von personenbezogenen Daten erzielen.

Die Einhaltung der CCPA-Verpflichtungen wird wahrscheinlich zur Einhaltung des TIPA führen, vorbehaltlich der Verpflichtungen in Bezug auf das NIST Privacy Framework. Dieses verlangt von Unternehmen, dass sie Datenschutzrisiken identifizieren, kontrollieren, kommunizieren und Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Nichteinhaltung des TIPA kann zu Strafen von bis zu 15.000 US-Dollar pro Verstoß führen, die vom Generalstaatsanwalt von Tennessee durchgesetzt werden.

Ausblick

So entscheiden sich zunehmend mehr Bundesstaaten für eigene Datenschutzgesetze, weitere Staaten werden mit Sicherheit folgen. Darüber hinaus gibt auch Pläne für speziellere Datenschutzgesetze. So gibt es beispielsweise Gesetzesvorschläge, die sich auf Kinder, soziale Medien (wie Utahs Social Media Regulation Act) und Gesundheitsinformationen, die nicht unter den HIPAA fallen (wie Washingtons My Health My Data Act), konzentrieren. Darüber hinaus gibt es auch weiterhin einen Gesetzesentwurf für ein umfassendes Datenschutzgesetz auf Bundesebene, dessen Verabschiedung zum jetzigen Zeitpunkt aber noch ungewiss ist.

LfDI BaWü fordert OpenAI zur Stellungnahme auf

26. April 2023

Dr. Jan Wacke, der leitende Beamte beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, betont, dass Anwendungen im Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen und unseren europäischen Werten stehen sollten. Derzeit führt er Gespräche mit dem Betreiber von ChatGPT, bevor er eine Bewertung des Dienstes vornimmt. Für das Vertrauen der Bürger in den technologischen Fortschritt ist es unerlässlich, dass die eingesetzten Technologien die Bürgerrechte auch im digitalen Raum respektieren.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist auf das in San Francisco ansässige Unternehmen OpenAI zugegangenen und hat es zur Stellungnahme zu dem von ihm betriebenen Dienst ChatGPT aufgefordert.

Verpflichtungen für OpenAI aus der DSGVO

Im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung ist es erforderlich, dass Anbieter von Dienstleistungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in der Lage sind, zu erklären, welche Daten zu welchem Zweck und auf welche Weise verarbeitet werden. Zusätzlich müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten. Wenn jedoch sensible Daten wie Informationen zum Gesundheitszustand, zur sexuellen Identität, zur Weltanschauung oder zur familiären und finanziellen Situation verarbeitet werden, müssen spezielle Regelungen eingehalten werden. Außerdem müssen die Rechte der Betroffenen, wie beispielsweise das Recht auf Berichtigung oder Auskunft, respektiert werden.

Zusammenarbeit des LfDI mit dem EDSA

Im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahrens lässt sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit ChatGPT erläutern. Die Aufsichtsbehörden der Länder haben die Fragen, die an OpenAI gerichtet sind, gemeinsam abgestimmt. Der Landesbeauftragte arbeitet auch auf europäischer Ebene intensiv in einer entsprechenden Arbeitsgruppe des Europäischen Datenschutz-Ausschusses (EDSA) mit, um ein einheitliches Vorgehen bei der Untersuchung von ChatGPT zu fördern. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 55 Absatz 1 DS-GVO in Verbindung mit § 40 BDSG, wenn keine Niederlassung von OpenAI in Europa genannt wird.

Aufklärung über künstliche Intelligenz durch LfDI

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg beschäftigt sich seit einiger Zeit mit KI-Anwendungen. Er berät verantwortliche Stellen in Baden-Württemberg, wo immer möglich, um Datenschutz und Digitalisierung zusammenzubringen und so eine nachhaltige technologische Entwicklung zu fördern. Im vergangenen Jahr hat der Landesbeauftragte eine Veranstaltungsreihe zum Thema Künstliche Intelligenz organisiert und zahlreiche Vorträge auf seinem PeerTube-Server zur Verfügung gestellt. Auch in diesem Jahr wird er im Oktober wieder Behörden, Unternehmen und BürgerInnen zu einer KI-Veranstaltungsreihe einladen, um über Anforderungen an eine bürgerfreundliche digitale Entwicklung und ihre gesellschaftlichen Auswirkungen zu sprechen und aufzuklären sowie zu diskutieren.

Der Landesbeauftragte berichtet in seinem Tätigkeitsbericht in Kapitel 1.5, ab Seite 23 ausführlich über Künstliche Intelligenz.

Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz

25. April 2023

Zurzeit planen das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) neue Reglementierungen für den Beschäftigtendatenschutz. Dies geht aus einer Liste mit Vorschlägen für einen Gesetzesentwurf des Beschäftigtendatenschutzes hervor, über die verschiedene Nachrichtenportale (hier oder hier nachzulesen) berichtet haben.

Besserer Schutz vor Überwachung

Mit dem geplanten Gesetzesvorhaben beabsichtigten das BMI und BMAS einen besseren Schutz von Beschäftigten vor Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers. Ein Ziel sei u.a. verdeckte Überwachungsmaßnahmen besser zu reglementieren. Derzeit kann beispielsweise die verdeckte Videoüberwachung nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden. Möchte ein Arbeitgeber die verdeckte Videoüberwachung beispielsweise zur Aufklärung von Straftaten einsetzen, darf kein Mittel zur Verfügung stehen, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten weniger intensiv tangiert. Zur Regulierung der verdeckten Überwachungsmaßnahmen, sehen BMI und BMAS nun konkrete Maßnahmen vor. Dabei solle die Überwachung nur möglich sein, wenn der eindeutige Verdacht einer Straftat vorliege und andere Abhilfemaßnahmen bereits ausgeschöpft worden seien.

Außerdem beabsichtigen die Ministerien neue Regelungen für die offene Videoüberwachung. Demnach solle die gesetzliche Neuregelung die Privatsphäre von Beschäftigten besser schützen. Eine offene Überwachung am Arbeitsplatz müsse strengen Grenzen unterfallen. Beschäftigte benötigten Räume, in denen keine Kameraüberwachung erlaubt sei. Auch die Zeiten, zu denen eine Überwachung erfolge solle eingeschränkt werden. Derzeit ist vor allem die Kameraüberwachung bestimmter Räume als unzulässig anzusehen. Dazu zählen Umkleiden, sowie Pausenräume und Toiletten.

Darüber hinaus planten das BMI und BMAS die Konkretisierung des Einwilligungserfordernis im Beschäftigtenverhältnis. Derzeit kann die Kameraüberwachung auf Grundlage einer Einwilligung nach § 26 Abs. 2 S. 1 BDSG erfolgen. Der Gesetzentwurf solle die Anforderungen der Freiwilligkeit, die Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung sei, konkretisieren.

Zusätzlich plane das BMI und BMAS eine Regelung zu Fragestellung, die im Rahmen eines Bewerbungsgespräch zulässig seien. Im Hinblick auf Fragen, die ein Bewerber beantworten muss, kann es grundsätzlich zur Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO kommen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Vorschläge der geplante Gesetzentwurf enthalten wird. Zurzeit bleibt es denkbar, dass der Gesetzesentwurf zugleich die Bedenken, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 30.03.2023 (Az. C-23/21)  aufbrachte, behandelt oder zumindest im Ansatz berührt (wir berichteten).

Subunternehmer im Kontext von Art. 15 DSGVO

24. April 2023

Am 12.01.2023 hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil bestätigt, was Datenschützer bereits vermutet hatten: Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung müssen Verantwortliche in erster Linie die konkreten Empfänger nennen und dürfen nur in Ausnahmefällen auf Empfängerkategorien verweisen (wir berichteten).

Als Konsequenz dieses Urteils stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen: Ist es erforderlich, eine ladungsfähige Adresse anzugeben? Wie weit erstreckt sich der Empfängerbegriff? Müssen ausschließlich direkte Empfänger, einschließlich Auftragsverarbeiter, genannt werden, oder muss die Auskunft auch Angaben zu deren Dienstleistern enthalten?

Subunternehmer können auch Empfänger sein

In Situationen, in denen der Empfänger personenbezogener Daten eines Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter ist, könnte es zunächst akzeptabel sein, lediglich den Auftragsverarbeiter als direkten Empfänger zu benennen und nicht auch dessen eigene Empfänger wie z.B. Dienstleister. Die Praktikabilität der Bearbeitung von Auskunftsersuchen wird oft als Hauptargument für diese Meinung genannt. Es wird argumentiert, dass die Erwähnung von Subunternehmen des Auftragsverarbeiters den Zeitaufwand für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen erhöhen würde, was für Verantwortliche unzumutbar ist.

Jedoch wird dabei übersehen, dass der Verantwortliche normalerweise Kenntnis über Dienstleister oder Subunternehmen des Auftragsverarbeiters haben sollte (z.B. durch Nennung in einem Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO). Der Mehraufwand für die Nennung von Subunternehmen ist daher nicht unbedingt unangemessen und kann dem Verantwortlichen zugemutet werden. Darüber hinaus spricht auch der Zweck von Art. 15 DSGVO, dem Betroffenen eine umfassende Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erteilen, für eine breite Auslegung des Empfängerbegriffs. Das Interesse des Verantwortlichen, die Bearbeitung von Betroffenenrechten möglichst praktikabel umzusetzen, kann diesen Zweck nicht überschatten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Empfängerbegriff in Art. 4 Nr. 9 DSGVO weit ausgelegt werden sollte und alle Personen oder Stellen umfasst, denen personenbezogene Daten offengelegt werden – unabhängig davon, ob sie Dritte sind. Aus dem Umkehrschluss der Definition des Dritten in Art. 4 Nr. 10 DSGVO ergibt sich, dass auch alle Personen oder Stellen außerhalb des Verantwortlichen erfasst sind, die befugt sind, personenbezogene Daten unter der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters zu verarbeiten. Dies schließt alle Unterauftragnehmer ein, die vom Auftragsverarbeiter des Verantwortlichen als weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt wurden.

Der Empfängerbegriff in der Praxis

Ein Beispiel aus der Praxis von Konzernen verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung des Empfängerbegriffs. In der Regel gibt es eine Servicegesellschaft innerhalb des Konzerns, die ihren Schwester- oder Muttergesellschaften IT-Services zur Verfügung stellt und als Auftragsverarbeiter fungiert. Eine enge Auslegung des Empfängerbegriffs würde bedeuten, dass das datenschutzrechtlich verantwortliche Unternehmen bei der Bearbeitung eines Auskunftsersuchens nur diese eine Schwester- oder Tochtergesellschaft als Auftragsverarbeiterin angeben müsste. Dies würde das Auskunftsrecht des Betroffenen nahezu ins Leere laufen lassen, da die eigentliche Verarbeitung der Daten durch Unternehmen wie Microsoft oder Google nicht berücksichtigt würde. Eine solche Vorgehensweise kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, der dem Betroffenen eine umfassende Auskunft ermöglichen möchte. Das Auskunftsrecht ist ein Recht des Betroffenen und das Interesse der Verantwortlichen an der Praktikabilität kann diesem nicht übergeordnet sein. Eine weite Auslegung des Empfängerbegriffs innerhalb eines Konzerns ist auch erforderlich, um zu verhindern, dass das Auskunftsrecht durch die bloße Hinzufügung einer Servicegesellschaft ausgehebelt wird.

Fazit

Zusammenfassend kann man sagen, dass nach der Auslegung des Gesetzes und des EuGH-Urteils ein Auftragsverarbeiter als Empfänger im Sinne des Datenschutzrechts gilt und somit auch dessen Dienstleister bzw. Subunternehmer angegeben werden müssen. Allerdings müssen bei Übermittlungen an andere Verantwortliche nur diese genannt werden. Diese weite Auslegung bedeutet für Verantwortliche einen erheblichen Mehraufwand in der Praxis, da Prozesse eventuell neu ausgerollt werden müssen. Eine mögliche Lösung wäre, bereits bei der Dokumentation der Verarbeitungstätigkeit im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten auch die Dienstleister der Auftragsverarbeiter zu nennen bzw. auf die entsprechenden Vertragsdokumente und Anlagen zu verweisen. Dadurch kann die Bearbeitung von Auskunftsbegehren erleichtert werden.

Der EU Cyber Solidarity Act

Am 18. April 2023 stellte die Europäische Kommission den EU Cyber Solidarity Act vor, um die Prävention, Erkennung und Reaktion auf Cyber-Sicherheitsvorfälle in der gesamten EU zu verbessern.

Verbesserung der Cyber-Sicherheit in der EU

Das Ziel des EU Cyber Solidarity Act sei es, die Kapazitäten in der EU zu stärken, um bedeutende und groß angelegte Cyber-Sicherheitsbedrohungen und Angriffe zu erkennen und darauf zu reagieren. Der Vorschlag umfasst ein europäisches Cyber-Sicherheitsschild, das aus miteinander verbundenen Security Operations Centres (SOCs) bestehen soll, sowie einem umfassenden Cyber-Sicherheits-Notfallmechanismus, um die Cyber-Sicherheit der EU zu verbessern.

Die Security Operations Centres sollen in mehreren länderübergreifenden SOC-Plattformen zusammengefasst werden. Diese SOCs sollen dabei fortschrittliche Technologien wie künstliche Intelligenz (KI) und Datenanalyse einsetzen, um Bedrohungen zu erkennen Dies soll eine schnellere und effizientere Reaktion auf größere Bedrohungen ermöglichen. Das Cyber-Sicherheitsschild soll insgesamt die Erkennung, Analyse und Reaktion auf Cyber-Bedrohungen verbessern.

Cyber-Sicherheits-Notfallmechanismus

Der Cyber-Sicherheits-Notfallmechanismus soll sicherstellen, dass die Vorbereitung und Reaktionen auf Cyber-Sicherheitsvorfälle verbessert werden. Dieses Ziel möchte man durch die Folgenden Schritte erreichen:

  • Unterstützung bei Vorbereitungsmaßnahmen
  • Überprüfung von Einrichtungen in wichtigen Sektoren wie Finanzen, Energie und Gesundheitswesen auf potenzielle Schwachstellen, die sie anfällig für Cyber-Bedrohungen machen könnten
  • Gemeinsamen Risikobewertung auf EU-Ebene
  • Schaffung einer EU Cyber-Sicherheitsreserve
  • Gegenseitige Unterstützung innerhalb der EU

Cybersecurity Incident Review Mechanism

Schließlich sieht der EU Cyber Solidarity Act auch die Einrichtung eines Cybersecurity Incident Review Mechanism vor. Dieser Mechanismus wird dazu beitragen, spezifische Cybersecurity-Zwischenfälle zu analysieren und Empfehlungen zur Verbesserung der Reaktion auf solche Vorfälle abzugeben.

Die Europäische Agentur für Cybersicherheit (ENISA) wird für die Überprüfung spezifischer oder groß angelegter Cybersecurity-Zwischenfälle verantwortlich sein. ENISA soll dann einen Bericht erstellen, der Lehren aus dem Zwischenfall zieht und gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der EU-Cyberabwehr enthält.

Finanzierung

Die Umsetzung des EU Cyber Solidarity Act werde durch den Digital Europe Programme (DEP) finanziert. Der DEP unterstützte die digitale Transformation Europas und habe unter anderem den Auftrag, die europäische Cybersecurity zu stärken.

Für den EU Cyber Solidarity Act werden insgesamt 842,8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, wovon 100 Millionen Euro aus anderen Bereichen des DEP umgeschichtet werden. Dies soll die Umsetzung des Cybersecurity-Ziels des DEP verstärken.

Ein Teil der zusätzlichen 100 Millionen Euro werde dazu verwendet, das Budget des European Cybersecurity Competence Center (ECCC) zu stärken, um Maßnahmen im Bereich der SOCs und der Vorbereitung umzusetzen. Der Rest des Geldes werde zur Unterstützung der Einrichtung des EU Cybersecurity Reserve eingesetzt. Zusätzlich zu den Mitteln des DEP erwarte man auch auch Beiträge der Mitgliedstaaten, die das Budget des EU Cyber Solidarity Act auf bis zu 1,109 Milliarden Euro erhöhen könnten.

Fazit

Der EU Cyber Solidarity Act ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Cybersecurity in Europa. Durch die Einrichtung von SOCs, die Unterstützung der Vorbereitungsmaßnahmen und die Schaffung eines EU Cybersecurity Reserve würde die EU besser auf zukünftige Cybersecurity-Bedrohungen vorbereitet sein. Gleichzeitig wird die Einrichtung eines Cybersecurity Incident Review Mechanism dazu beitragen, dass die EU aus vergangenen Zwischenfällen lernen und ihre Cyberabwehr stetig verbessern kann.

Sozialgerichte könne für Schadensersatzklagen wegen Datenpannen zuständig sein

19. April 2023

Ein Bürger hat eine gesetzliche Krankenkasse verklagt, da er der Meinung ist, dass ihm eine Datenauskunft nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu spät erteilt wurde. Er verlangt eine Schadensersatzsumme von 2.000 EUR und reichte im Juni 2021 eine Klage beim Sozialgericht Frankfurt/Main ein. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch zurück, da es sich nicht zuständig fühlte. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Schließlich wurde der Fall beim Bundessozialgericht (BSG) landete, welches entschied, dass die Sozialgerichte für Schadensersatzklagen nach Artikel 82 DSGVO zuständig sein können. Das BSG begründete dies damit, dass es sich bei den gespeicherten Daten um Sozialversicherungsdaten handelte und somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es wurde klargestellt, dass nicht jede Schadensersatzklage gegen eine Krankenkasse als öffentlich-rechtliche Streitigkeit betrachtet wird. Im Falle eines Datenschutzverstoßes in Bezug auf eine Personalakte eines Mitarbeiters der Krankenkasse müssten beispielsweise Arbeitsgerichte entscheiden.

Regelung über Datenschutzverstößen in § 81b SGB X

Dass die Sozialgerichte zuständig sind, über die Folgen von Datenschutzverstößen zu entscheiden, ist in § 81b SGB X ausdrücklich geregelt:

„Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.“

Bei dem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO handelt es sich – so das BSG – um ein „Recht der betroffenen Person“ gemäß § 81b SGB X. Dieses Recht stehe den Rechten gleich, die in den Art. 12 ff. DSGVO ausdrücklich als „Rechte der betroffenen Person“ bezeichnet werden.

Bis hierhin ist der Argumentationsgang überzeugend. Es bleibt jedoch die Frage offen, ob Art. 82 DSGVO in Fällen, in denen es um Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen geht, als Amtshaftungsanspruch betrachtet werden kann. Gemäß Art. 34 Satz 3 GG sind für solche Ansprüche die ordentlichen Gerichte, also die Zivilgerichte, zuständig. Ein Amtshaftungsanspruch bezieht sich darauf, dass der Staat für einen Schaden haftbar gemacht wird, der einem Bürger durch das Handeln eines Amtsträgers zugefügt wurde. Es scheint auf den ersten Blick durchaus wahrscheinlich zu sein, dass Art. 82 DSGVO einen solchen Schaden abdeckt, da die Haftung gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO eine “Verantwortlichkeit” erfordert und somit ein Verschulden voraussetzt.

Begründung des BSG

Das BSG meint dennoch (anders als die Vorinstanzen), es handele sich bei Art. 82 DSGVO auch im Bereich des öffentlichen Rechts nicht um einen Amtshaftungsanspruch, sodass Art. 34 Satz 3 GG nicht anwendbar ist. Die Begründung fällt kurz aus (Rn. 24 des Beschlusses):

„Der Schadenersatzanspruch aus Art 82 Abs 1 DSGVO ist schon deshalb kein Amtshaftungsanspruch iS des Art 34 Satz 1 und 3 GG, weil er sich nicht gegen einen Amtswalter richtet und sodann auf den Staat übergeleitet wird, sondern unmittelbar gegen den Verantwortlichen (ausführlich dazu auch BFH vom 28.6.2022 – II B 92/21 – BFHE 275, 571 = BStBl II 2022, 535, RdNr 18, 21). Dies ist hier die beklagte KK. Auf ein etwaiges Fehlverhalten der Amtswalter, die im Dienst des Verantwortlichen stehen, kommt es nicht an. Diese sind prinzipiell keine Verantwortlichen im Sinne der DSGVO (Bieresborn, ZFSH/SGB 2020, 436, 438; Leopold in BeckOGK, § 67 SGB X RdNr 54, Stand: 1.8.2022; Gola in Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl 2022, Art 4 DS-GVO RdNr 63).“

Fazit

Insgesamt dürfte die Entscheidung des BSG somit richtig sein. In Zukunft werden sich nicht nur Zivil-, Arbeits- und Finanzgerichte (siehe auch die Entscheidung des BFH vom 28.6.2022 – Az. II BB 92/21), sondern auch Sozialgerichte mit Schadensersatzansprüchen der Bürger gemäß Art. 82 DSGVO auseinandersetzen müssen.

HBDI prüft Datenverarbeitung von ChatGPT

18. April 2023

Nachdem vor kurzem die italienische Aufsichtsbehörde ankündigte, dass das Chat-Tool „ChatGPT“, künftig verboten werden würde, kommt nun auch die Diskussion in Deutschland langsam in Fahrt.

Hessischer Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit teilt italienische Ansicht

Aus Hessen kommt Zustimmung zur Auffassung der italienischen Aufsichtsbehörde. Alexander Roßnagel ist der Ansicht, dass ChatGPT möglicherweise gegen Datenschutzgrundsätze aus der Verordnung verstoßen könnte. So sollen die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung betroffen sein. Um weitere Entscheidungen treffen zu können müssten dennoch zunächst erst noch weitere Informationen gesammelt werden.

Zukunft des Dienstes ungewiss

Ein großer Abstimmungsbedarf, aufgrund der hohen Relevanz von Anwendungen wie ChatGPT für die Zukunft von Gesellschaften, soll nun auf europäischer Ebene erreicht werden. Demnach soll ChatGPT möglicherweise sogar einer durch den Europäischen Datenschutzausschuss koordinierten datenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Es bleibt also spannend.

Kategorien: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen · DSGVO
Schlagwörter: ,

Gesetz gegen digitale Gewalt und seine Kritik

17. April 2023

Vergangene Woche veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) seine Eckpunkte zum Gesetz gegen digitale Gewalt. Ziel des Vorhabens sei es betroffenen Personen digitaler Gewalt, beispielsweise von Beleidigungen auf Internetplattformen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und dem Schutz vor weiteren Rechtsverletzungen zu helfen. Das Vorhaben blieb allerdings nicht ohne Kritik.

Konkrete Vorschläge

Mit dem neuen Gesetz gegen digitalisierte Gewalt will das BMJ effektiver gegen beleidigenden Äußerungen und diffamierende Inhalten im Internet vorgehen. Diese Aufgabe sollte bisher das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) übernehmen. Dieses soll allerdings durch den Digital Service Acts ab dem Zeitpunkt seiner Geltungswirkung ersetzt werden.

Nach dem Eckpunkte-Papier des BMJ sieht das Gesetz gegen digitale Gewalt zwei wesentliche Änderungen vor. Erstens solle es möglich sein, dass betroffene Personen digitalisierter Gewalt einen besseren Auskunftsanspruch über den Verfasser des rechtsverletzenden Textes erhielten. Außerdem sollte den betroffenen Personen künftig ein Anspruch auf Sperrung eines Accounts zustehen, der besonders häufig Rechtsverletzungen begehe.

Konkret sei es das Ziel des BMJ, dass das Gesetz gegen digitale Gewalt das Auskunftsverfahren verbessere. Demnach könne eine betroffene Person, die Opfer einer Beleidigung oder anderen Straftat sei, umfangreichere Nutzungsdaten bei dem Betreiber sozialer Medien erfragen. Statt lediglich der Name und der E-Mail-Adresse sei so ein Auskunftsanspruch auf Erhalt der IP-Adresse möglich. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruch sollte kostenlos vor Gericht erfolgen.

Außerdem bekämen die betroffenen Personen die Möglichkeit bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen die Sperrung des verursachenden Accounts zu veranlassen.

Kritik

Insbesondere der Chaos Computer Club (CCC) reagierte mit Kritik auf die Vorschläge des BMJ. Grund für die Kritik ist u.a. die Absicht des BMJ Dienstleister Sozialer Medien dazu zu verpflichten, die Bestands- und Nutzungsdaten der Verfasser von rechtswidrigen Inhalten zu speichern. Demnach sollten die Dienstleister im Falle eines Auskunftsverfahrens verpflichtet sein, die entsprechenden Daten abzusichern.

Der CCC sieht darin eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“. Aus Sicht des Clubs sei es problematisch, dass die Ziele des BMJ nur erreicht werden könnten, wenn Dienstleister Sozialer Medien eine Vielzahl von Daten speicherten. Allerdings würden einmal gespeicherte Daten häufig für andere, nicht vorhergesehene Zwecke genutzt werden. Außerdem sei es besonders bedenklich, dass die Pflicht zur Speicherung eine mögliche Profilbildung für verpflichtete Dienstleister erleichtere. Demnach könnten sie bereits vorhandene Daten mit Identifikationsdaten kombinieren. Die Folge seien erhebliche Risiken für die informationelle Selbstbestimmung.

Fazit

Bereits in ihrem Koalitionsvertrag von 2021 hatte die Ampelregierung ihre Absicht festgelegt, ein Gesetz gegen digitale Gewalt zu verabschieden. Es bleibt abzuwarten, ob die veröffentlichten Eckpunkte, so wie sie derzeit vorliegen Eingang in einen Gesetzesentwurf finden werden.

Meldung von Datenpannen: Aktualisierung der Leitlinien

Am 4. April 2023 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die überarbeiteten Richtlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen veröffentlicht. Die Aktualisierung betrifft Unternehmen, die zwar nicht in der EU ansässig sind, aber dennoch gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in deren Anwendungsbereich fallen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Updates des EDSA und beleuchtet die rechtlichen Aussagen.

Die ehemaligen WP29 Leitlinien

Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte die damalige Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29) am 3. Oktober 2017 allgemeine Richtlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen verabschiedet, in denen die relevanten Abschnitte der DSGVO analysiert wurden. WP29 empfahl darin, dass Datenschutzverletzungen der Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat gemeldet werden sollten, in dem der Vertreter des Verantwortlichen in der EU niedergelassen ist. Als Nachfolger der WP29 bestätigte der EDSA diese Richtlinien am 25. Mai 2018 formell.

EDSA: Aktualisierung zu Meldepflichten

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat seine Leitlinien zur Meldung von Datenschutzverletzungen für nicht in der EU niedergelassene Unternehmen aktualisiert. Das Feedback für diese Aktualisierung wurde im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 29. November 2022 eingeholt. Der EDSA hat klargestellt, dass die bloße Anwesenheit eines Vertreters in der EU nicht das “One-Stop-Shop”-Prinzip auslöst, sondern nicht in der EU niedergelassene Unternehmen sich bei Datenschutzverletzungen, die Personen in mehreren Mitgliedsstaaten betreffen, an alle zuständigen Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten wenden müssen. Nach der öffentlichen Konsultation wurde dieser Abschnitt nun angenommen. Es sollten jedoch auch einige Klarstellungen des EDSA berücksichtigt werden, die zwar nicht direkt mit dieser Aktualisierung zusammenhängen, aber dennoch relevant sind.

Meldung an Aufsichtsbehörde

Nach Artikel 33 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Datenschutzverletzung unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis der Verletzung diese der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 55 DSGVO zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt.

Meldepflicht beim Verantwortlichen

Der Verantwortliche ist für die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen verantwortlich. Bei gemeinsam Verantwortlichen sollten die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 26 der DSGVO klarstellen, welcher Verantwortliche die führende Rolle bei der Meldung von Datenschutzverletzungen übernimmt. Auftragsverarbeiter müssen Datenschutzverletzungen unverzüglich dem Verantwortlichen melden, jedoch nicht direkt bei der Aufsichtsbehörde.

Risikobewertung

Bei einer Datenschutzverletzung ist eine Risikobewertung wichtig. Gemäß EDSA-Leitlinien sollten dabei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie die Art der Verletzung, die Art und Sensibilität der betroffenen Daten, Identifizierbarkeit der betroffenen Personen, Schwere der Folgen, besondere Eigenschaften von betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, sowie die Anzahl der betroffenen Personen und allgemeine Aspekte wie Empfehlungen von ENISA. In den Leitlinien 9/2022 werden auch Beispiele für Risikobewertungen genannt, z.B. könnte eine Verletzung als Risiko betrachtet werden, wenn sensible personenbezogene Daten betroffen sind, während eine Verletzung als kein Risiko betrachtet werden könnte, wenn die Daten verschlüsselt waren und Datensicherungen existieren.

Meldung an Aufsichtsbehörde

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten die Meldung unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis der Verletzung an die gemäß Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten keine Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt.

Wann wird eine Datenpanne “bekannt”?

Gemäß Leitlinie 9/2022 gilt eine Datenschutzverletzung einem Verantwortlichen als “bekannt”, wenn er ausreichend sicher ist, dass ein Sicherheitsvorfall eingetreten ist, der zu einer Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten geführt hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Datenschutzverletzung tatsächlich stattgefunden hat. Zum Beispiel wird einem Verantwortlichen der Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks, auf dem personenbezogene Daten gespeichert sind, bekannt, wenn er den Verlust bemerkt. Wenn ein Dritter dem Verantwortlichen mitteilt, dass er versehentlich personenbezogene Daten erhalten hat und Belege für die unbefugte Offenlegung vorliegen, ist der Vorfall zweifelsfrei bekannt.

Empfehlung: Interne Richtlinien

Es wird empfohlen, dass nicht in der EU ansässige Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, interne Richtlinien und Prozesse zur Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß den Vorgaben des EDSA beachten. Die Meldung von Datenschutzverletzungen an mehrere Behörden kann zeitaufwändig sein. Interne Richtlinien und Prozesse zur Handhabung von Datenschutzvorfällen sind daher ratsam, um den Melde- und Benachrichtigungspflichten rechtzeitig nachzukommen. Effektive und regelmäßig überprüfte Prozesse zur Bewältigung von Datenschutzvorfällen sind entscheidend für eine schnelle Meldung von Datenschutzverletzungen und die Einhaltung von Fristen.

1 15 16 17 18 19 274