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Schutz persönlicher Daten bei Bonus- und Kundenkarten

27. September 2013

Bonus- und Kundenkarten im Checkkarten-Format gibt es schon lange. Im Zeitalter von Smartphones sind besonders die Bonussysteme in Form von Apps sehr beliebt geworden. Beiden gemein ist, dass sie personenbezogene Daten verarbeiten. Die Idee hinter Bonus- und Kundenkarten ist grundsätzlich eine verbraucherfreundliche: Der Kunde erhält Rabatte, wenn er sich einem der vielen Bonussysteme anschließt. Was Benutzer oft nicht wissen: Durch die angegebenen Daten lässt sich eine individuelle Benutzermatrix erstellen. Diese ist besonders für Marketingzwecke sehr wichtig – sie kann aber noch mehr.

Durch die Verwendung von Bonus- oder Kundenkarten per App gibt der Verwender sogar noch sensiblere Daten frei als ihm vielleicht bewusst und lieb ist. Jedes Mal, wenn eine dieser Apps verwendet wird, ist nicht nur ersichtlich wofür, sondern insbesondere auch wo, wann und wofür diese zum Einsatz kommt. Kurz: Wann bin ich wo und was mache ich dort, ergänzt um Angaben zu der an diesem Ort erhaltenen konkreten Dienstleistung oder Ware, die ich mir über mein Bonussystem anrechnen lasse. Alles ersichtlich anhand einer einzigen Handlung, nämlich dem Scannen der Bonuskarte bzw. der Nutzung entsprechender App. Möglich ist somit eine umfangreiche Datensammlung.

Da es sich hierbei um personenbezogene und oftmals sehr sensible Daten handelt, ein etwaiges Missbrauchsrisiko sehr hoch ist und viele Nutzer sich dessen gar nicht bewusst sind, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz gemeinsam mit der rheinlandpfälzischen Verbraucherzentrale und dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz Medienberichten zufolge eine Aktion zur Aufklärung gestartet, um Verbraucher über den Umgang mit persönlichen Daten bei Bonussystem zu sensibilisieren. In einem Faltblatt wird erklärt, wie man sich als Verbraucher schützen kann und welche Rechte man gegenüber dem Kartenbetreiber hat.

Besonders kritisiert wird, dass bereits bei der Kartenbeantragung mehr Daten als nötig vom Betreiber abgefragt werden. Nach dem Paypack-Urteil des BGH (VIII ZR 348/06) ist es sogar gerechtfertigt, wenn der Betreiber Geburtsdaten abfragt, obwohl diese  mit der eigentlichen Bonusleistung zunächst oft wenig zu tun haben. Viele weitere Informationen über das Verbraucherverhalten und die Erlaubnis zur Datenverarbeitung – zum Beispiel für gezielte Werbung oder die Weitergabe von Daten an Dritte –  erhält der Betreiber durch umfangreiche Einwilligungen des Verwenders, die dieser nicht selten erteilt, ohne sich vorher den möglichen Folgen bewusst zu sein.

Was bleibt, ist, eine individuelle Abwägung, ob Umfang und Höhe möglicher Rabatte den Preis der Offenlegung persönlicher Daten aufwiegt oder nicht. Hier ist der Verbraucher selbst gefragt, was ihm wie viel wert ist.

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