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Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.

OLG Düsseldorf: Facebook-Impressum unter Info-Button unzureichend

18. Februar 2014

Die 2. Kammer des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 entschieden, dass die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung auf einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite unter dem Button “Info” nicht  § 5 Telemediengesetz (TMG) genügt. Der Button “Info” verdeutliche dem durchschnittlichen Nutzer nicht in ausreichendem Maße, dass darüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelregistereintrag nach § 5 TMG sei, dem Verbraucher klar und unmissverständlich mitzuteilen, mit wem er hier in geschäftlichen Kontakt tritt. Der Gesetzgeber fordere deshalb, dass die erforderlichen Informationen auf der jeweiligen Seite leicht aufzufinden sind. Begriffe wie “Kontakt” und “Impressum” seien als Links zur Anbieterkennzeichnung erlaubt. Die Bezeichnung “Info” sei als Synonym für “Impressum”den Nutzern hingegen nicht geläufig und bleibe auch deutlich hinter dem Informationsgehalt des Begriffs “Kontakt” zurück. Bei “Kontakt” erwarte der User Informationen darüber, wie mit wem Verbindung aufgenommen werden könnte. Die Palette der mit dem Begriff “Info” zu erwartenden Informationen sei hingegen deutlich größer.