Schlagwort: Verbandsklagerecht

Verbraucherschützer dürfen gegen Meta klagen

29. April 2022

Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten stellvertretend für einzelne Nutzer klagen.  Demnach müssen sich Facebook und perspektivisch auch andere Digitalkonzerne nun in der Zukunft Verbandsklagen stellen. Nach Ansicht der Richter ist eine solche Klageunabhängig von einer Verletzung eines subjektiven Rechts einer bestimmten Person und ohne entsprechenden Auftrag zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.04.2022 entschieden.

Der EuGH entscheidet auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) hin. In dem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und dem Konzern Meta geht es darum, ob ein potenzieller Datenschutzverstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und dementsprechend von Verbraucherschutzverbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Der Rechtsstreit dreht sich um das von Facebook betriebene App-Zentrum, über das kostenlos Online-Spiele von Drittanbietern von Facebook bereitgestellt werden. Der Nutzer erteilt hier mit dem Button “Sofort spielen” den Anbietern der Spiele seine Einwilligung, viele persönliche Daten zu verarbeiten und auszuwerten. Nach Ansicht des Verbraucherverbands werde diese Einwilligung nicht auf Grundlage einer verständlichen und präzisen Information über die Datenverarbeitungen eingeholt. Der Verbraucherverband sieht deshalb keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung. Er sieht in diesem Vorgehen zudem einen wettbewerblichen Verstoß.

Der BGH hatte grundsätzlich keine Zweifel daran, dass ein Vorgehen mittels wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche begründet sein könnte. Zweifel meldete der BGH an der Zulässigkeit der Geltendmachung durch den Verband an. Schließlich seien die Aufsichtsbehörden dafür zuständig, die Einhaltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) zu überprüfen.

Inhalt der Entscheidung

Der EuGH stellt nun fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Datenschutzverletzer eine Art Sammelklage erheben kann. Er urteilte, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucher:inneninteressen wie der vzbv unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung falle, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge. Ein Auftrag betroffener Nutzerinnen oder Nutzer sei hierfür nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechte “identifizierbarer natürlicher Personen” betroffen und nach Überzeugung des Verbands verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH kann nun der BGH entscheiden und wird der Klage sehr wahrscheinlich in gewissem Umfang stattgeben.

Jedenfalls öffnet das Urteil des EuGH nun weiteren Verbandsklagen Tür und Tor, denen sich die Digitalkonzerne werden stellen müssen. Das bietet eine Chance für eine effektivere Durchsetzung der DSGVO.

BfDI: Verbandsklagerecht bei datenschutzrechtlichen Verstößen begrüßenswert

9. Februar 2015

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Voßhoff hat zu dem am 4. Februar 2015 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung erweiterter Verbandsklagerechte von Verbraucherverbänden bei datenschutzrechtlichen Verstößen und das damit verbundene Ziel der Bundesregierung, dem Datenschutz zu mehr Wirksamkeit zu verhelfen, begrüßt. Dass dazu Verbraucherverbände künftig Zuwiderhandlungen von Unternehmen beim Umgang mit zu kommerziellen Zwecken erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten von Verbrauchern abmahnen und im Wege der Unterlassungsklage verfolgen können, könne hilfreich sein. Nach europäischem Recht sei es allerdings vorrangig Aufgabe der Datenschutzbehörden, über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu wachen. Hierfür stünden den in der Regel zuständigen Landesdatenschutzbehörden gegenüber den Unternehmen umfassende Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zu. Damit im Interesse der Bürgerinnen und Bürger eine einheitliche Rechtsverfolgung gewährleistet ist, war mir die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung einer Anhörungspflicht der Datenschutzbehörden im Verbandsklageverfahren als Sicherung des gegenseitigen Informationsaustausches ein wichtiges Anliegen, so Voßhoff weiter. Der Gesetzentwurf erfasse die wirtschaftliche Nutzung personenbezogener Verbraucherdaten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adress- oder sonstigen Datenhandels und vergleichbaren kommerziellen Nutzungen. Hierdurch solle insbesondere ein besseres Vorgehen gegen die vordringende Kommerzialisierung von Verbraucherdaten durch digitale Geschäftsmodelle ermöglicht werden.

LDI NRW: Gegen Klagerecht für Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen

25. August 2014

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) Lepper kritisiert Medienberichten zufolge den Vorstoß des Bundesjustizministers Maas, Verbraucherverbänden ein Klagerecht gegen datenmissbrauchende Unternehmen einzuräumen. Er warnt vor einer “schädlichen Doppelzuständigkeit”, sollten nicht nur er und seine Amtskollegen, d.h. die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder, sondern auch Verbraucherverbände bei Verstößen gegen das Datenschutzgesetz klagen dürfen.

“Wenn Datenschutzaufsichtsbehörden und Verbände für dieselbe Sache zuständig sind und zudem mit Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit unterschiedliche Rechtswege zur Verfügung stehen, gefährdet das Rechtseinheit und Rechtssicherheit”, so Lepper. Er begrüße nichts desto trotz das Ziel, mehr Datenschutz für Verbraucher zu erreichen. Lediglich der Weg, dies über eine Erweiterung der Verbandsklagerechte anzugehen, sei nicht der richtige.