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Verwaltungsgericht Köln: Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

20. Februar 2017

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Münchner Providers Spacenet vom Mai 2016 zurückgewiesen (Beschluss v. 25.01.2017, Az. 9 L 1009/16), mit dem dieser im Rahmen einer weitergehenden Klage vorläufig von der im nächsten Sommer greifenden Gesetzespflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden wollte. Als Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Da dem Provider bei einem etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Speicherpflichten ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro drohe und ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des erforderlichen technischen Vorlaufs bestehe, sei der Eilantrag zwar zulässig. Der Antragssteller habe diesen allerdings nicht ausreichend begründet und konnte daher nicht nachweisen, dass dem Unternehmen “schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden”, die nach dem Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Hierfür hätte Spacenet dem Gericht glaubhaft machen müssen, dass ihr aufgrund der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung eine “erhebliche Grundrechtsverletzung” drohe.

Auch wenn Spacenet bereits ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nachkam und der Eilantrag schon deswegen abgelehnt wurde, äußerte sich das Verwaltungsgericht auch zur Rechtmäßigkeit der Neuregelung. So spräche “Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat”.

Ob das Gesetz allerdings auch mit den Vorgaben des EU-Rechts vereinbar sei, könne “aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen” erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ebenso im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse, ob die Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig in das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Zugangsanbieters eingreife oder ob sie aufgrund der vorgesehenen, besonderen Schutzvorkehrungen und ihrer Funktion als “zusätzliche Ermittlungsmöglichkeit” der Strafverfolgung gerechtfertigt sei. Diese sei für das im Eilverfahren im Vordergrund stehende Anliegen, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten für das Protokollieren der Nutzerspuren den Telekommunikationsunternehmen auferlegt werden könnten, allerdings unerheblich.

Einscannen und Speichern von Personalausweisdaten verboten

3. Dezember 2013

Das Einscannen oder Kopieren und Speichern von Personalausweisen ist rechtswidrig. So sieht es das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 28.11.2013, Az.: 10 A 5342/11).

Den Fall ins Rollen gebracht hat der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Niedersachsen. Ein Automobillogistikunternehmen hat es sich zur gängigen Praxis gemacht, zur besseren Überwachung die Personalausweise von Fahrern, die Fahrzeuge vom Gelände des Unternehmens abholen, zu scannen und auf einem speziellen Rechner zu speichern. Der niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz forderte das Unternehmen auf, dies zu unterlassen, wie eurotransport.de schreibt. Das Logistikunternehmen klagte gegen die Unterlassungsverfügung – jedoch ohne Erfolg.

Wie datenschutz-nord.de erklärt, habe der Gesetzgeber im Personalausweisgesetz das unbeschränkte Erfassen der Daten zum Schutz der Inhaber und im Interesse der Datensicherheit untersagt. Der Personalausweis diene als Mittel zur Identifizierung;  die Missbrauchsgefahr einmal gespeicherter Daten sei sehr hoch.