Kategorie: Allgemein

EDSA: Rolle des Datenschutzbeauftragten

24. Januar 2024

Datenschutzbeauftragte (DSB) spielen eine entscheidende Rolle im Schutz personenbezogener Daten. Ein am 17.01.2024 veröffentlichter Bericht des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) hebt die Ergebnisse einer EU-weiten Untersuchung im Rahmen des koordinierten Durchsetzungsrahmens (CEF) über die Benennung und Rolle von Datenschutzbeauftragten hervor. Diese Analyse wirft ein Licht auf Herausforderungen, die DSB meistern müssen, und gibt Empfehlungen für eine stärkere Stellung. (mehr …)

DSGVO: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

22. Januar 2024

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt klare Richtlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest. Doch wie steht es um die Einhaltung der Regeln durch einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss? Besonders relevant wird diese Frage, wenn die nationale Sicherheit im Spiel ist. Ob ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss bei der Veröffentlichung eines Polizistennamen die DSGVO hätte beachten müssen, hat am 16.01.2024 der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall aus Österreich entschieden. (mehr …)

EuGH: Urteil zu Gesundheitsdatenschutz

8. Januar 2024

Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil Stellung zum Gesundheitsdatenschutz bezogen. Zuvor hatte er bereits wegweisende Entscheidungen zum Schufa-Scoring und den Verschuldensanforderungen bei der Bußgelderteilung erlassen. Mit Urteil vom 21.12.2023 (C-667/21) hat der EuGH sich nun mit dem Gesundheitsdatenschutz im Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. (mehr …)

EuGH: Geldbuße nach DSGVO nur bei Verschulden

11. Dezember 2023

Mit zwei wegweisenden Urteilen vom 05.12.2023 präzisiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Voraussetzungen, unter denen nationale Datenschutzbehörden Bußgelder gegenüber Verantwortlichen erteilen dürfen. Dabei stellt der EuGH fest, dass eine Behörde eine Geldbuße nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur bei Verschulden verhängen darf. Unternehmen haften jedoch für alle Beschäftigten. Zudem richtet sich die Berechnung der Höhe der Geldbuße für Unternehmen nach dessen Jahresumsatz. (mehr …)

550 Millionen Euro Klage gegen Meta

6. Dezember 2023

Über 80 spanische Medien, darunter die bekannten Zeitungen El País und La Vanguardia, haben gegen Meta eine Sammelklage eingereicht. Die Klage wurde unter dem Verbraucherverband Asociación de Medios de Información (AMI) in Höhe von 550 Millionen Euro gegen Meta, ehemals Facebook, erhoben, wie die Organisation am 04.12.2023 bekannt gab. Der Vorwurf richtet sich auf Verstöße gegen europäische Datenschutzbestimmungen. Ein Schritt, der nicht nur den Datenschutz, sondern auch die Beziehung zwischen Tech-Giganten und traditionellen Medien infrage stellt.
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Beschwerden gegen Metas Bezahl-Abo

5. Dezember 2023

Gegen das im Oktober eingeführte Bezahl-Abo für eine werbefreie Nutzung von Metas sozialen Netzwerken wurden in der vergangenen Woche verschiedene Beschwerden eingelegt. Zum einen gehen Datenschutzaktivist Max Schrems und seine Organisation Noyb gegen den Mutterkonzern von Facebook und Instagram vor. Die Bezahlungsoption steht im Zentrum einer am 28.11.2023 eingereichten Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Europäische Nutzer müssen sich durch die neue Option zwischen personalisierte Werbung mittels Tracking oder einer “Datenschutzgebühr” von bis zu 251,88 Euro pro Jahr für beide Plattformen entscheiden. Parallel hierzu hatten auch der Europäische Verbraucherverband (BEUC) und 19 Mitglieder eine Beschwerde eingereicht.
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DSK: Selbstregulierung für KI reicht nicht

4. Dezember 2023

Die Dynamik der Künstlichen Intelligenz (KI) fordert einen klaren rechtlichen Rahmen, besonders im Hinblick auf den Datenschutz. In diesem Kontext stellt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) die Forderung nach einer umfassenden und klaren Verantwortlichkeitsregelung für Hersteller und Betreiber von KI-Systemen auf. Hierbei geht es Insbesondere über das geplante europäische Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung). In einer Pressemitteilung vom 29.11.2023 betont die DSK, dass eine Selbstregulierung für KI nicht reicht.
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Wunsch nach europäischen Gesundheitsdatenraum

1. Dezember 2023

Nachdem es sich in den letzten Wochen immer wieder um Gesundheitsdatenschutz gedreht hat, äußert sich auch das Europäische Parlament (EU-Parlament). Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des EU-Parlaments drücken in einer Pressemitteilung vom 28.11.2023 seinen Wunsch nach einem europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space (EHDS)) aus. Das geschieht parallel zu den deutschen Bestrebungen nach der E-Patientenakte und den Forderungen der Datenschutzkonferenz (DSK) für einheitliche medizinische Register und mehr Datennutzung zu Forschungszwecken.

Primärnutzung: Steigerung des individuellen Gesundheitsschutzes

Mitglieder des Parlaments haben mit überragender Mehrheit einen Entwurf angenommen, der es den Bürgern ermöglichen soll, ihre persönlichen Gesundheitsdaten sicher und grenzüberschreitend nutzen zu können. Zu den betroffenen Daten sollen Rezepte, die Krankheitsgeschichte, Bildmaterial oder Laborergebnisse gehören. Für die Datennutzung soll über die MyHealth@EU-Plattform ein Zugang eingerichtet werden. Im Gegenzug sollen effektive Sicherheitsmechanismen zum Schutz sensibler personenbezogener Daten geschaffen werden.

Sekundärnutzung: Datenweitergabe für das Gemeinwohl

Diese momentane Entwicklung verspräche auch eine verbesserte Portabilität von Gesundheitsdaten und ein sicheres Teilen für „öffentliche Interessen im Gesundheitsbereich“. Das neue Gesundheitssystem soll es nämlich ermöglichen, bereits gesammelte Daten weiterzugeben. Hiervon umfasste Daten könnten Informationen zu Krankheitserregern, Erstattungsansprüche oder genetische Daten sein. Zum „öffentlichen Interesse im Gesundheitsbereich“ sollen etwa Forschungsförderung, Innovation, Politikgestaltung, Bildung, Patientensicherheit und regulatorische Zwecke gehören.

Andererseits sollen strenge Datenschutzbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sensible Daten nur unter klaren Bedingungen und für definierte Zwecke geteilt werden dürfen. Deswegen soll die Verwendung für Werbung oder den Ausschluss von Versicherungsleistungen verboten sein. Für die Weitergabe und Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Daten wäre eine staatliche Stelle zuständig. Für besonders sensible Daten soll es für die Sekundärnutzung zudem ein Einwilligungserfordernis geben und einen Widerspruchsmechanismus für sonstige Daten. Außerdem sollen Bürger das Recht erhalten, Entscheidungen von Stellen zur Gesundheitsdatenzugriff anzufechten.

Fazit

Der Wunsch nach einem europäischen Gesundheitsdatenraum ist bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar. Zweifellos verspricht das neue System einen grenzüberschreitenden Fortschritt in der Patientenversorgung und in der medizinischen Forschung.

Dennoch sind einige kritische Gedanken zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Privatsphäre der Patienten. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Primärnutzung tatsächlich einen signifikanten Vorteil für die Patienten darstellt. Auch jetzt schon ist es dem Individuum möglich seine Gesundheitsdaten mit Ärzten zu teilen, wenn auch vielleicht nicht ganz so komfortabel. Zudem kommt die Vielfalt der in der Pressemitteilung erwähnten Daten und potenziellen Nutzungszwecke. Dies birgt Missbrauchspotential in sich. Auch die erwähnte Widerspruchslösung bedeutet im Umkehrschluss eine pauschale Weitergabe von Daten. Im Übrigen könnte hiermit – genau wie mit dem neuen Data Act – eine weitere kritische Schwelle im Umgang mit personenbezogenen Daten überschritten werden. Ein zu leichtfertiger Umgang mit diesen sensiblen Informationen könnte langfristig das Vertrauen der Öffentlichkeit in solche Systeme untergraben.

Insgesamt müssen die Einführung des EHDS mit einem kritischen Auge betrachten und sichergestellt werden, dass Datenschutz und individuelle Rechte weiterhin im Mittelpunkt stehen. Die Potenziale dieser Initiative sind enorm, aber es muss ein Ausgleich mit der Privatsphäre der Patienten gewährleistet sein. Nun bleibt zunächst abzuwarten, wie die Vollversammlung des Europäischen Parlaments im Dezember über den Entwurf abstimmen wird.

Neue globale KI-Richtlinie

30. November 2023

Der Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) nimmt weiter an Fahrt auf. Erst kürzlich haben die G7-Länder Leitlinien für KI festgelegt. Auf EU-Ebene wird unter Hochdruck auf die Schaffung einer KI-Verordnung hingearbeitet. Nun haben 18 Staaten eine neue globale KI-Richtlinie unterzeichnet und am 27.11.2023 veröffentlicht. Im Gegensatz zu der geplanten KI-Verordnung hat die Richtlinie allerdings keinerlei bindenden Charakter.

„Secure by design“-Richtlinie unterzeichnet von 18 Ländern

In einer gemeinsamen Initiative haben Deutschland und 17 weitere Länder – darunter auch die USA und Großbritannien – eine bahnbrechende Richtlinie für die Entwicklung von KI unterzeichnet. Ziel ist es, KI-Systeme bereits während ihrer Entstehung sicher zu gestalten. Lindy Cameron, CEO des britischen National Cyber Security Centres (NCSC), hält diesen Schritt für notwendig, um der rasanten Entwicklung von KI nachzukommen. Nur so könne man globale Risiken richtig einschätzen und passende Strategien zu deren Eindämmung entwickeln.

Sicherheit als oberste Priorität bei KI-Entwicklung

Als erste globale KI-Richtlinie, um sichere KI-Entwicklung zu gewährleisten, bezeichnet die britische Regierung die neue Vereinbarung. Die Richtlinie solle Entwickler-Unternehmen dabei unterstützen, informierte Entscheidungen für die Schaffung sicherer KI-Systeme zu treffen. Der „secure by design“ Ansatz bedeute, dass der Sicherheitsaspekt den gesamten Entwicklungs-, Einführungs- und Betriebsprozess bestimmen und sich die Unternehmer hieran orientieren sollen.

Keine Unterscheidung von KI-Arten

Die von Großbritannien veröffentlichte Vereinbarung legt Wert darauf, dass KI-Anwendungen, unabhängig von ihrer Art, sicher sind. Neben den KI-Systemen selbst, gilt die Richtlinie deswegen auch für Produkte, die KI nur verwenden, nicht aber selbst entwickelt haben. Das wird damit begründet, dass informierte Entscheidungen in Bezug auf Cybersicherheit ebenso für Anwendungen getroffen werden müssen, die auf bereits bestehenden KI-Modellen basieren. Im Umkehrschluss bedeute das aber auch, dass gleichsam Entwickler kleinerer KI-Dienste verantwortlich sind.

Richtlinieninhalt: Vier Sicherheitsbereiche

Die neuen Regelungen lassen sich in vier Hauptbereiche unterteilen.

Entwurfsphase

Zum einen soll sichergestellt werden, dass KI-Systeme sicher designt werden. Dafür müssen betroffene Unternehmen zunächst ihre Mitarbeiter über Gefahren und Risiken aufgeklären. Dann soll das System angepasst an die Risiken unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Sicherheitsaspekte entworfen werden.

Entwicklungsphase

Zudem muss auch in der anschließenden Entwicklungsphase dieser Aspekt beachtet werden. Werden für die Entwicklung andere KI-Systeme verwendet, muss ihre Sicherheit analysiert und überwacht werden. Im nächsten Schritt muss jeder weitere Vorgang, der bei der KI-Entwicklung vorgenommen wird, dokumentiert, verwaltet und auf Risiken geprüft werden.

Bereitstellungsphase

Im Rahmen der Bereitstellungphase sollen die KI-Unternehmen zunächst Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren. Daneben müssen auch Prozesse für das Vorgehen in einem Sicherheitsvorfall festgelegt werden. Zudem dürfen Betreiber das System für die öffentliche Nutzung erst bereitstellen, nach sorgfältiger Prüfung. Nach Veröffentlichung müssen die Nutzer bei der sachgemäßen Verwendung des Produkts unterstützt werden. Dazu gehört auch das sie Leitlinien in die Hand bekommen, die ihnen zeigen, welche Beschränkungen und rechtlichen Vorgaben sie einhalten müssen.

Betrieb und Wartung

Zuletzt sind Risiken auch nach der Bereitstellung kontinuierlich zu minimieren. Das beinhaltet eine ununterbrochene Systemüberwachung, Kontrolle von Missbrauchsfällen, regelmäßige Updates und eine Berichterstattung.

Verhaltenskodex statt Innovationsbremse

Passend zu den aktuellen Hemmnissen bei der Schaffung der europäischen KI-Verordnung, haben die KI-Richtlinien keine Bindungswirkung. Vielmehr sollen sie Unternehmen als Orientierung und Empfehlung für eine sichere KI-Entwicklung dienen. Das auch Deutschland und Frankreich diesen Ansatz unterstützen überrascht vor dem Hintergrund nicht, dass sie mit Hinblick auf die KI-Verordnung sich in einem Positionspapier für eine verpflichtende Selbstregulierung statt einer strengen Regulierung einsetzen.

Fazit

Die globale Unterzeichnung einer neuen KI-Richtlinie ist zweifellos ein Schritt in Richtung Sicherheit im KI-Bereich. Es bleibt jedoch die Frage, ob nicht-bindende Empfehlungen ausreichen, um die wachsenden Herausforderungen im KI-Bereich zu bewältigen. Während auf EU-Ebene weiterhin Verhandlungen über die KI-Verordnung stattfinden, zeigen Länder wie Deutschland, Frankreich und Italien eine Zurückhaltung gegenüber verpflichtenden Regulierungen für Basismodelle. Die Debatte um die Sicherheit von KI-Systemen wird zweifellos weitergehen.

EU-Rat: Data Act angenommen

29. November 2023

Vor zwei Wochen haben wir davon berichtet, dass das Europäische Parlament für das neue Gesetz zur Datenzugang gestimmt hat. Nun hat auch der Europäische Rat (EU-Rat) am 27.11.2023 verkündet, dass er den geplanten Data Act angenommen hat. Die Neuerungen sollen harmonisierte Regeln für den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten festlegen.

Fairness, Wettbewerb und Innovation

Diese bahnbrechende Verordnung wird nicht nur die Spielregeln für Hersteller und Dienstleister verändern, sondern auch das Kräfteverhältnis in der digitalen Landschaft neu ausrichten.

Laut José Luis Escrivá, dem spanischen Minister für digitale Veränderung, passe man so den europäischen Markt an das neue digitale Zeitalter an. Das neue Gesetz erschließe bereits vorhandenes Marktpotential und würde den wirtschaftlichen Datenhandel befeuern. Daraus folge ein Vorteil für die europäischen Bürger und Unternehmen.

Nach der Pressemitteilung liegt es dann in der Hand desjenigen, den die Daten betreffen, zu entscheiden, wer sie wie nutzen darf. Der Data Act verfolge ehrgeizige Ziele, darunter die Gewährleistung der Fairness bei der Verteilung des Wertes von Daten, die Stimulierung eines wettbewerbsfähigen Datenmarktes, die Förderung von Innovationen und die verbesserte Zugänglichkeit von Daten für alle. Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Erleichterung des Wechsels zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten.

Governance-Modell

Neben inhaltlichen Punkten, über die wir bereits berichtet haben, soll die neue Regelung auch weiterhin die Autonomie der Mitgliedstaaten wahren. Deswegen soll die Umsetzung und Durchsetzung auf nationaler Ebene organisiert werden. Die konkrete Stelle in den Mitgliedstaaten soll eine Alleinzuständigkeit innehaben und als „data coordinator“ bezeichnet werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Nachdem der EU-Rat den Data Act formell angenommen hat, ist er im Amtsblatt der europäischen Union in den nächsten Wochen zu veröffentlichen. Zwanzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt er in Kraft. Das Gesetz wird – mit wenigen Ausnahmen – 20 Monate nach Inkrafttreten anwendbar.

Fazit

Der Data Act markiert einen Meilenstein auf dem Weg zu einer gerechten und innovativen Datenwirtschaft in der EU. Die Verordnung schafft klare Regeln für den fairen Zugang zu und die Nutzung von Daten, wodurch die digitale Transformation der EU entscheidend vorangetrieben wird. Mit diesem rechtlichen Rahmen werden neue, innovative Dienstleistungen und wettbewerbsfähige Preise für After-Sales-Services und Reparaturen vernetzter Objekte entstehen. Der Data Act ist nicht nur ein Gesetz, sondern ein Impuls für ein datenorientiertes Europa.

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