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Mögliches Verfahren gegen Vodafone und die Deutsche Telekom wegen versuchter Strafvereitelung

28. März 2018

Sobald ein Straftäter oder Verdächtiger einer Straftat nicht ermittelt werden kann, wird in der Regel durch die Polizei und Staatsanwaltschaft die Fahndung eingeleitet. Eine Nutzung von Handydaten wie zum Beispiel zur Ortung des Standorts des Nutzers wäre in solchen Fällen stets hilfreich. Die Rechtslage dahingehend ist jedoch nicht klar, sodass sowohl Vodafone als auch die Deutsche Telekom den Auskunftsersuchen der Ermittler oftmals ausschlägt. Die Detmolder Staatsanwaltschaft überlegt daher ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung gegen die beiden Konzerne anzustreben. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist, dass die Unternehmen für die Strafverfolgung notwendige Handydaten des Tatverdächtigen nicht herausgeben wollten, obwohl dem Auskunftsersuchen der Ermittler betreffende Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichts vorlagen. Auch wenn letztlich beide Tatverdächtige auch ohne Nutzung der Handydaten aufgefunden werden konnten, wurde die Ermittlung dadurch beeinträchtigt.

In einem der beiden Fälle handelte es sich dabei um einen Tatverdächtigen der wegen Mordes an einer Frau und ihres kleinen Sohnes angeklagt war. Dieser wurde inzwischen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Vodafone rechtfertigte sich bezugnehmend auf diese beiden Fälle damit, dass die Bereitstellung von den durch die Ermittler angeforderten Standortdaten nach zu dem Zeitpunkt geltenden Recht nicht zulässig gewesen wäre, andere Daten wie beispielsweise Nummern von Anrufern oder Uhrzeit sowie Länge eines Telefonats wären der Polizei jedoch zur Verfügung gestellt worden. Hintergrund des Konflikts mit den Telefongesellschaften ist die Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Juli 2017, welches Unternehmen zu einer Vorratsdatenspeicherung verpflichtet, sodass Standortdaten von Telefongesellschaften 4 Wochen lang gespeichert werden müssen. Durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster wurde diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt, da ein kleineres Unternehmen aufgrund von zu hohen Speicherkosten geklagt hatte. Da das Aussetzen der Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur gestattet und nicht durch Bußgelder sanktioniert wurde, fand in der Praxis keine Umsetzung der Gesetzesneuerung mehr statt.

In dem zweiten betroffenen Fall handelte es sich um ein Tötungsdelikt in Augustdorf bei dem Ende Januar eine Frau auf gewaltsame Art und Weise ums Leben kam. In diesem Fall wird der Deutschen Telekom vorgeworfen in einem kritischen Fahndungsmoment die Hilfe durch die Erteilung von Auskünften über Standortdaten verweigert zu haben.

Ob und wann ein Verfahren gegen die beiden Telefongesellschaften in die Wege geleitet wird ist noch unklar. Der Sprecher der Deutschen Telekom wies jedoch die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurück, dass das Unternehmen sich an die gesetzlichen Regelungen halte. Außerdem erläuterte er, dass auch wenn die Rechtslage in den beiden besagten Fällen unklar ist, sich das Unternehmen nicht strafbar machen wollte und daher nicht in der Lage war die Daten an die Polizei herauszugeben.

Facebook überarbeitet seine Datenschutztools

Aufgrund der anhaltenden Kritik im Zuge des Datenskandals hat Facebook nun seine Prviatsphäre-Tools überarbeitet. Ziel sei es, den Nutzern mehr Kontrolle über Ihre Daten zu ermöglichen. Um dies zu erreichen wuden die Einstellungen zur Prviatsphäre otpisch derart angepasst, dass der Zugang vereinfacht wurde und einzelne Einstellungsmöglichkeiten leichter auffindbar sind. Dadurch soll es den Nutzern möglich sein, transparenter zu erkennen, welche Informationen durch Facebook geteilt werden. Um eine solche erhöhte Transparenz zu ermöglichen, sollen die Mitglieder des Social-Media-Netzwerks in leicht verständlicher Sprache darüber informiert werden, wie personenbezogene Daten gesammelt und sodann verarbeitet werden. Hierzu wurde eine zeitnahe Aktualisierung der Datenrichtlinien angekündigt. In diesem Zusammenhang teilt Facebook mit, dass es nicht darum ginge “neue Berechtigungen zum Sammeln, Nutzen oder Teilen von Daten zu erlangen.” Vielmehr ginge es um eine offengelegte Verarbeitung der Daten. Hierzu arbeitet das Unternehmen mit Aufsichtsbehöden und Datenschutz-Experten zusammen.

Die angekündigten Maßnahmen stehen dabei im Lichte der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab dem 25. Mai diesen Jahres Anwendung findet. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Betroffene transparent darüber informiert werden, wie und durch wen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Um den erhöhten Pflichten der DSGVO nachzukommen, arbeite Facebook bereits “seit geraumer Zeit” an der Anpassung der Prozesse.

Daten bei Facebook zu unsicher

26. März 2018

Nach einer Umfrage von US-Bürgern hat die Reuters/Ipsos Studie herausgefunden, dass die Mehrheit der Ansicht ist, dass ihre Daten bei Facebook schlechter aufgehoben sind als bei anderen Internet-Unternehmen.

Lediglich 41 % sind davon überzeugt, dass das soziale Netzwerk die Datenschutzvorschriften einhält. Bei Amazon und Google wissen ca. 60 % ihre Daten sicher.

Dieses Misstrauen gegenüber Facebook entstammt wahrscheinlich aus dem aktuellen Datenskandal, bei der Daten von etwa 50 Millionen Facebook-Nutzer ausgespäht wurden.

Nun sollen auch hunderte mit Facebook verknüpfte Apps untersucht werden. Als Gegenmaßnahme sollen auch die Privatsphäre- Einstellungen verbessert und der Zugriff von App-Anbieter eingeschränkt werden.

Dies ist zwar alles begrüßenswert, dennoch zu spät, denn wenn persönliche Daten einmal in die falschen Hände gelangen, sind sie kaum noch zu schützen.

Umso wichtiger ist es, dass Datenschutz am Anfang der Überlegung steht, quasi als Voreinstellung und nicht als unwichtige Draufgabe.

 

 

Wurden Facebook-Daten im amerikanischen Wahlkampf und im Brexit-Referendum manipulativ eingesetzt?

21. März 2018

Der britische Guardian und Channel 4 haben durch ihre Recherche aufgedeckt, dass das Unternehmen Cambridge Analytica für ein erhebliches Datenleck im Umfang von 50 Millionen Facebook-Profilen verantwortlich ist. Das Unternehmen trat ursprünglich als App-Anbieter für Facebook auf und konnte somit von Facebook-Nutzern heruntergeladen werden. Angeboten wurde dabei die Teilnahme an einer Studie, für die man bis zu 2 Dollar erhalten hat.

An dieser Studie haben immerhin 270.000 Nutzer teilgenommen. An die große Menge von 50 Millionen Nutzerdaten kam Cambridge Analytica allerdings erst über eine Einstellung, due auch den Zugriff auf die Daten von Freunden ermöglicht. Alleine die Freunde hätten in den Facebook-Einstellungen dieser Weitergabe ihrer Profildaten an Dritte im Vorfeld verhindern können. Diese Daten wurden danach scheinbar an das Unternehmen Eunoia Technologies weiterverkauft.

Wie jetzt durch einen ehemaligen Mitarbeiter von Eunoia Technologies, Christopher Wylie, bekannt wurde hat das Unternehmen die Daten aber nicht nur für eigene wissenschaftliche Zwecke verwendet, sondern wurde auch auf dem internationalen politischen Parkett aktiv. Neben dem kenianischen Wahlkampf um das Präsidentenamt wurden wohl auch das Brexit-Referendum und der amerikanische Präsidentschaftswahlkampf beeinflusst.

Facebook hat die beiden Unternehmen von der Nutzung ihrer Daten bereits ausgeschlossen. Doch damit allein ist ihre Pflicht wohl noch nicht getan. Die amerikanischen Behörden ermitteln nun, ob Facebook die Daten nicht besser hätte schützen müssen. In Großbritannien wurde die Datenschutzbeauftragte bereits tätig, um etwaigen Datenmissbrauch aufzuklären.

Als Facebook-Nutzer kann man sich gegen die Verwendung seiner Daten nur schützen, indem man in den privaten Einstellungen die Weitergabe an Dritte über Freunde im Vorhinein untersagt. Insbesondere lohnt es sich die mit Facebook verbundenen Apps kritisch zu begutachten. Im Falle von Cambridge Analytica hat der Download der App „thisisyoudigitallife“ bereits den „Datenklau“ initiiert.

Neues Datenschutzrecht setzt Grenzen für Vermieter

20. März 2018

Bei der Wohnungssuche ist die obligatorische Selbstauskunft ein bekanntes Mittel. Potentielle Mieter füllen diese auch zumeist ohne weitere Nachfragen aus. Allerdings wissen viele Mieter nicht, was mit ihren Daten geschieht und wer alles Zugriff auf ihre Daten hat.

Durch die Datenschutzgrundverordnung, welche ab dem 25. Mai angewendet wird, sollen Vermieter nun mit dem Umgang von personenbezogenen Daten potentieller Mieter Grenzen gesetzt werden.

Grundsätzlich dürfen die Daten des Betroffenen nur für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Mietverhältnisses verarbeitet werden.

Personenbezogene Daten von Personen, mit denen kein Mietvertrag zustande gekommen ist, dürfen weder gesammelt noch gespeichert werden. Eine weitere Verarbeitung ist nur dann zulässig, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind, z.B. in der Hoffnung, von Eigentümer, Makler oder Verwalter über die nächste freie Wohnung informiert zu werden.

Auch für den Fall eines Auszugs gelten strengere Vorgaben. Nach dem Auszug eines Mieters müssen die Daten “ohne unangemessene Verzögerung” gelöscht werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Dies ist grundsätzlich nach der Kündigung und Abrechnung der Nebenkosten und Kaution gegeben.

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Steigendes Interesse am Beschäftigtendatenschutz

Das Interesse am Beschäftigtendatenschutz soll im Jahr 2017 erheblich gewachsen sein. So soll laut der Bremer Datenschutzbeauftragten, Imke Sommer, der Beschäftigtendatenschutz einen deutlich größeren Anteil der datenschutzrechtlichen Beschwerden in Bremen ausmachen. Nach dem Tätigkeitsbericht der Datenschutzbeauftragten weisen mittlerweile 20 % der Beschwerden einen Bezug zu Fragen des Beschäftigtendatenschutzes auf.

Der Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Stefan Brink, betrachtet den Beschäftigtendatenschutz als kommenden Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Datenschutzrechts und hat deshalb einen Ratgeber für den Beschäftigtendatenschutz verfasst.

Unklar ist, ob das gewachsene Interesse in ein Beschäftigtendatenschutzgesetz erwächst. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen lediglich Forderungen nach einem Gesetz, jedoch kein Konsens dazu. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies in der aktuellen Legislaturperiode ändert

Datenschutz in Kindergärten und Kindertagesstätten

19. März 2018

Auch in Einrichtungen für die Kinderbetreuung wirft der Datenschutz regelmäßig Fragen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der dort betreuten Kinder auf. Im Fokus steht dabei die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die daraus resultierenden Rechte des Kindes werden durch den Erziehungsberechtigten wahrgenommen, das heißt, dass die Eltern stellvertretend für ihr Kind unter Beachtung des Kindeswohls für das Kind Einverständniserklärungen abgeben und Entscheidungen über die Verwendung von dessen personenbezogenen Daten treffen. Außerdem können sie gegen Datenschutzverstöße vorgehen.

Die Grundsätze des Datenschutzrechts gelten mithin für Kindertagesstätten genauso wie für alle anderen Institutionen und ist unter anderem durch das Prinzip der Datensparsamkeit geprägt. Das bedeutet, dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden sollen, die tatsächlich benötigt werden und dass Daten, die nicht mehr benötigt werden, unverzüglich gelöscht werden.

Neben den Rechten der betreuten Kinder steht ebenfalls der Beschäftigtendatenschutz. Für angestellte Erzieher/innen und andere Beschäftigte in den Kindertagesstätten gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Hervorzugeben sind hier Teilnahme an regelmäßigen Schulungen zum Datenschutz sowie die arbeitsvertragliche Schweigepflicht, welche durch die Unterzeichnung einer Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. auf die Vertraulichkeit durch die Mitarbeiter unterstrichen wird.

Die Relevanz des Datenschutzes in Kindestagesstätten zeigen die folgenden Beispiele.
Werden in der Kindertagesstätte im Rahmen von speziellen Aktivitäten oder von Kindesfesten von Erziehern Fotos und Videoaufnahmen der Kinder für die anschließende öffentliche Wahrnehmung erstellt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese Aufnahmen der Kinder dienen in der Regel nicht der Erfüllung der Erziehungsaufgaben durch die Erzieher und sind mithin nicht erforderlich und nicht zulässig. Im Einzelfall kann dies jedoch anders zu bewerten sein. Dann muss bekannt gemacht werden, für welche konkrete Erziehungsaufgabe die Aufnahmen notwendig sind. Andernfalls muss von den Eltern eine Einwilligung eingeholt werden.
Des Weiteren kann sich die Frage stellen werden, ob Dienstpläne für die Eltern offen einsehbar ausgehängt werden dürfen. Oft haben Eltern ein subjektives Interesse daran, welche Betreuungsperson zu welchen Zeiten arbeitet. Allerdings kann dieses Interesse nicht dazu führen, dass die Dienstpläne für jedermann einsehbar ausgehängt werden. Es muss eine Abwägung erfolgen zwischen den Interessen der Eltern an der Information und den Interessen der Mitarbeiter am Schutz ihrer Daten. Hier kann kein überwiegendes Interesse der Eltern an der Information über die Dienstpläne der Beschäftigten angenommen werden, da im Betreuungsvertrag die Betreuungszeiten geregelt werden und der Träger der Betreuungseinrichtung dafür Sorge tragen muss, dass alle Betreuungspersonen die erforderliche Eigung und Befähigung zur Betreuung der Kinder mitbringen. Ist es für einen geregelten Betriebsablauf erforderlich, darf der Dienstplan jedoch für alle Mitarbeiter einsehbar aufgehängt werden.

Datenschutz in Kindertagesstätten ist ein hochbrisantes Thema, das häufig in entsprechenden Kreisen diskutiert wird; insbesondere deshalb, weil man häufig auf Unverständnis bei Eltern und Beschäftigten trifft.

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Datenleck in App für Rettungsdienste

16. März 2018

Sobald in der Notrufzentrale ein Anruf eingeht, werden Daten über den gemeldeten Notfall und detaillierte Patientendaten an den Rettungsdienst weitergeleitet. Im Rahmen eines Sicherheitschecks durch das Magazin für Computer Technik – c’t kam raus, dass ein Zugriff auf die Einsatzdaten durch Dritte möglich war.

Getestet wurde die App NaProt des Berliner Unternehmens Pulsation IT. In diese App werden alle notfallrelevanten Daten wie beispielsweise Name, Geburtsdatum und Unfallort von der Notrufzentrale und von den Rettungskräften eingetragen. Das Ergebnis war, dass reale Einsätze einsehbar waren und falsche Daten eingetragen werden konnten. Außerdem wäre es möglich gewesen, dass Einsätze erst gar nicht über NaProt gemeldet worden wären.

Nach dem der Hersteller informiert wurde, hat er umgehend reagiert und ein Update veröffentlicht, das die Sicherheitslücke geschlossen hat.

Google Maps 3D – keine verpixelten Häuser mehr

13. März 2018

Im Jahre 2008 fuhren die Autos von Google durch Deutschlands Straßen um Aufnahmen für Google Streetview zu erstellen. Betroffene konnten Fassaden, Häuser, Autos und Personen über einen Antrag verpixeln lassen. Dies führte in Deutschland dazu, dass die Google Autos 2010 verschwanden, während in anderen Ländern die interaktive Karte von Google Streetview aktualisiert wurde.

Google hat jedoch eine neue Möglichkeit gefunden auch verpixelte Häuser und Fassaden anzuzeigen. Die neue Funktion heißt Google Maps 3D. Hierfür errechnet Google aus unterschiedlichen Luftbildaufnahmen von Apple, Bing oder Satellitenaufnahmen, eine realistische und detailgetreue 3D Aufnahme. Google beruft sich bezüglich der fehlenden Verpixelung darauf, dass die Bilder aus ohnehin frei zugänglichen Quellen zusammengestellt wurden und das darüber hinaus nicht viel zu erkennen sei.

Viele fühlen sich trotzdem in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und fürchten Einbrüche.

Datenschutz wird durch Lebensmittel-Lieferdienste verletzt

12. März 2018

Foodwatch Deutschland testete mehrere Lebensmittel-Lieferdienste (u.a. Amazon Fresh, Allyouneedfresh, Mytime).

Dabei wurde deutlich, dass viele Lieferdienste zur Verarbeitung der Bestellung die Angabe nicht erforderlicher Daten verlangten, wie z.B. das Geburtsdatum. Das Geburtsdatum ist lediglich bei Bonitätsprüfungen (bei Zahlung auf Rechnung) oder beim Kauf von Alkoholika notwendig.

Auch die Kontrolle der Shops durch Kontrollbehörden wird als mangelhaft angesehen. „Im Onlinehandel besteht ein echtes Kontrolldefizit, weil die Lebensmittelüberwachung nicht zeitgemäß aufgestellt ist. Die kommunal und offline organisierten Kontrollbehörden sind noch nicht im globalen Online-Zeitalter angekommen. Die zuständigen Lebensmittelkontrolleure schaffen es schlichtweg nicht, neben dem Bäcker vor Ort auch noch die großen Online-Supermärkte und die unzähligen Nischenanbieter im Internet zu kontrollieren, die zufällig ihren Sitz in diesem Ort haben.“ , sagte Martin Rücker, Geschäftsführer foodwatch Deutschland.

Außerdem benutzen die Lieferdienste bis auf Allyouneedfresh  eine hohe Anzahl von Trackern, oft völlig unbemerkt. Damit sammeln sie ohne Wissen des Nutzers Informationen über das Nutzerverhalten.

Es besteht mithin ein großer Bedarf an datenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie an Kontrollmaßnahmen bei den Lebensmittel-Lieferdiensten.

 

 

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