Kategorie: Allgemein

Deutsche Werbeindustrie: Großer Umsetzungsbedarf bei der Datenschutz-Grundverordnung

19. Februar 2018

Eine repräsentative Umfrage unter rund 700 Unternehmen der Informationswirtschaft ab 5 Beschäftigte ergab, dass mehr als die Hälfte der deutschen Werbeunternehmen (55,9%) sich noch keine Gedanken um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.5.2018 in Kraft tritt, gemacht haben. Dies meldete das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW).

Demnach besteht ein großer Nachholbedarf bei der Umsetzung der neuen Anforderungen der DSGVO, da Werbeunternehmen ein sehr wichtiger Adressat dieser Verordnung sind.

Nur wenn alle Unternehmen die neuen Anpassungen umsetzen, kann der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU und die Ermöglichung eines freien Datenverkehrs innerhalb des EU-Binnenmarkts gewährleistet werden.

Der Anteil der Unternehmen der Informationswirtschaft, die im Dezember 2017 eine vollständige Umsetzung der DSGVO verzeichnen konnten, belief sich auf 5 %.

70% der Unternehmen haben entweder noch gar nicht (42,9%) damit beschäftigt die Vorgaben in die Praxis umzusetzen oder gerade erst damit begonnen (25,6%).

Die Zuversicht der Unternehmen bis Ende Mai 2018 die Anpassungen erfolgreich umsetzen zu können, verwundert Dr. Jörg Ohnemus, stellvertretender Leiter des ZEW Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie”.

Um hohe Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen sich so schnell wie möglich an die neuen Anforderungen der DSGVO anpassen.

Datenschutzpflicht der Zeugen Jehovas

14. Februar 2018

Die Zeugen Jehovas sind dafür bekannt, dass sie von Tür zu Tür ziehen um mit den angetroffenen Menschen über deren Glauben zu reden.

Dabei machen sie sich häufig Notizen über den Gesprächsverlauf. Diese Notizen beinhalten insbesondere Angaben über Religionszugehörigkeit und Familienstand des Gesprächspartners.

In einem Rechtsstreit, der vor dem finnischen Obersten Verwaltungsgericht anhängig ist, wurde die Frage relevant, ob es sich bei diesen Notizen um Datenverarbeitung handelt, auf die das europäische Datenschutzrecht Anwendung findet. Diese Frage legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, welches nun entscheiden muss.

Der finnische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass es sich um eine Datenerhebung handelt, für die sowohl die einzelnen Mitglieder als auch die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas als solche verantwortlich sind und die dem europäischen Datenschutzrecht unterfällt.

Die Zeugen Jehovas hingegen berufen sich darauf, dass die Notizen nur von ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Religionsausübung angefertigt und nicht weiter gegeben werden, sodass eine Verantwortlichkeit für die Daten im Sinne des Datenschutzrechts nicht besteht.

Der Generalanwalt am EuGH, Paolo Mengozzi, ist in seinem, die Entscheidung des EuGH vorbereitenden, Schlussantrag, der Einschätzung des finnischen Datenschutzbeauftragten gefolgt: Es kommt gerade nicht darauf an, ob Zugriff auf die personenbezogenen Daten besteht, sondern dass die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erhebung besteht. Nach seinem Antrag handelt es sich bei den Notizen auch nicht um Aufzeichnungen die durch eine natürliche Person zu ausschließlich privaten Zwecken erfolgt sind.

Das Gutachten des Generalanwalts ist nicht bindend, in den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter jedoch den Einschätzungen des Generalanwalts. Das Urteil wird für die nächsten Monate erwartet.

LG Berlin: Facebook verstößt gegen das Datenschutzrecht

13. Februar 2018

Das Landgericht Berlin hat in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung vom 16.01.2018 (Az. 16 O 341/15) Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Aus den Entscheidungsgründen geht insbesondere hervor, dass die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung in weiten Teilen unwirksam ist. So rügt die entscheidende Kammer, dass bereits die Kenntnisnahme durch Nutzer nicht gewährleistet ist.  Des Weiteren sei unter anderem auch eine Klarnamenklausel, mit der sich Nutzer verpflichten, ausschließlich ihre echten Namen und Daten zu verwenden, unwirksam. Zur Begründung führt die Kammer an, dass die Nutzer hierdurch der Verwendung dieser persönlichen Daten versteckt zustimmen müssen. Darüber hinaus kritisierte das Landgericht Berlin auch die Voreinstellungen innerhalb der mobilen App, wonach der Ortungsdienst bereits aktiviert wird und Chat-Partner dadurch der jeweilige Aufenthaltsort mitgeteilt wird.

Nicht durchsetzen konnte sich der Kläger dagegen mit seinem Antrag, die Werbeaussage “Facebook ist kostenlos” verbieten zu lassen. In der Klagebegründung führte der vzbv hierzu aus, dass die Nutzer mit ihren Daten bezahlen würden. Dieser Einschätzung ist die Kammer nicht gefolgt, da immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Facebook bereits Berufung eingelegt hat. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hat angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung, soweit die Klage abgewiesen wurde, beim Kammergericht einzulegen.

Datenschutz geht deutschen Unternehmen auf die Nerven

Mittlerweile sollte zumindest unseren regelmäßigen Lesern bekannt sein, dass am 25. Mai 2018 umfangreiche neue Datenschutzvorschriften in Form der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft treten werden.
Und wenn Sie diese wiederholte Erinnerung jetzt als nervig empfinden, dann sind Sie damit nicht alleine!

Denn laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) sind besonders deutsche Unternehmen genervt vom Datenschutz und fürchten Nachteile durch die bevorstehenden rechtlichen Neuerungen. So geht die Mehrheit der Befragten davon aus, dass die rechtskonforme Umsetzung die Geschäftsprozesse insgesamt verkomplizieren wird. Darüber hinaus wird die EU-DSGVO von deutschen Unternehmen überwiegend als zusätzliche Kosten- und Arbeitsbelastung empfunden.
Außerdem sehen europäische Unternehmen in den, im direkten Vergleich mit den USA und China, deutlich strengeren Regelungen zum Datenschutz teilweise einen deutlichen Wettbewerbsnachteil.

Doch zwingend ist diese Schlussfolgerung keineswegs. Denn gleichzeitig achten Verbraucher aber auch Unternehmen immer verstärkter auf den Schutz ihrer eigenen Daten. Und so können deutsche Unternehmen den vermeintlichen Nachteil auch ins Gegenteil verkehren und die vergleichsweise strengen Regelungen zum Datenschutz als Wettbewerbsvorteil gegenüber der außereuropäischen Konkurrenz betrachten. So auch Irene Bertschek, Leiterin des Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie” am ZEW.

Weiteres interessantes Ergebnis der ZEW-Studie: Obwohl bei Nichteinhaltung der (neuen) datenschutzrechtlichen Vorgaben zum 25. Mai 2018 signifikant höhere Bußgelder drohen als bisher, hat sich mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen der Informationswirtschaft nach eigenen Angaben noch gar nicht mit den Änderungen durch EU-DSGVO und BDSG-neu beschäftigt. Die ZEW-Umfrage bestätigt damit weitgehend die Ergebnisse von in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien des IT-Branchenverbands “Bitkom” und des Cybersecurity-Anbieters “Watchguard”.

Datenschutzbeauftragte beklagt digitale Sorglosigkeit

8. Februar 2018

Am 06.02.2018 fand der diesjährige Safer Internet Day statt, der für gesteigerte Sicherheit im Internet steht.

Im Rahmen des diesjährigen Safer Internet Day äußerte die niedersächsische Datenschutzbeauftragte mahnende Worte in Bezug auf die Preisgabe persönlicher Daten.

Nach der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, Barbara Thiel, handeln die Nutzer zu sorglos bei der Preisgabe dieser Daten. Bei der Nutzung sozialer Netzwerke sei einer großen Zahl der Nutzer die Reichweite und der Umfang an preisgegebenen personenbezogenen Daten nicht im Bewusstsein. Eine identische Sorglosigkeit existiere auch im Bereich des Online-Shopping.

Thiel fordert eine Aufklärung bereits in einem frühen Zeitpunkt der Entwicklung, um dieser Sorglosigkeit entgegenzuwirken. So soll laut Thiel im Schulunterricht ein obligatorisches Fach eingeführt werden, dass den Erwerb von Medienkompetenz zum Gegenstand hat. Dieses soll bereits jungen Nutzern verdeutlichen, was mit ihren Daten bei der Preisgabe in sozialen Medien oder dem Online-Shopping passiert.

Zum gleichen Zweck bietet die Landesmedienanstalt Hannover anlässlich des Safer Internet Day eine Selbsthilfeplattform an (Juuport).

LKA gibt Warnung wegen Apple-ID-Phishing raus

Das niedersächsische Landeskriminalamt (LKA) hat am 07.02.2018 mit einer Mitteilung vor gefälschten Apple-Rechnungen gewarnt. Die Rechnungen sehen aus wie Zahlungsbestätigungen, die Apple-Nutzer von Käufen von Apps kennen.

Mithilfe dieser täuschend echt aussehenden Rechnungen versuchen die Unbekannten an die Zugangsdaten – Apple-ID und Passwort – der Nutzer zu kommen. Die Betroffenen erhalten via E-Mail eine Rechnung und werden aufgefordert die angehangene PDF-Datei zu öffnen. Sofern die Nutzer auf den Link in der E-Mail oder der PDF-Datei klicken kommen sie auf eine Homepage, die der originalen Apple Homepage täuschend gleich aussieht.

Auf der Homepage werden die Nutzer aufgefordert, ihre Zugangsdaten einzugeben, welche dann abgephisht werden. Gelingt den Unbekannten das Phishen der Apple-ID, haben sie Zugriff auf die in der Cloud gespeicherten Daten, können Geräte zum Beispiel löschen oder auch Lösegeld erpressen.

Es ist also erhöhte Vorsicht geboten, wenn E-Mails, die angeblich von Apple stammen, im E-Mailpostfach eingehen.

Für Nutzer die bereits Opfer der Masche geworden sind empfiehlt das LKA unverzüglich mit dem Applesupport Kontakt aufzunehmen, die Zugangsdaten zu ändern und die Zweifaktor-Authentifizierung einzurichten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei der örtlichen Polizei Anzeige zu erstatten.

Ein Supermarkt ohne Kasse: Amazon Go

7. Februar 2018

Amazon eröffnete am 22. Januar den ersten “Amazon-Go” in Seattle. Dabei handelt es sich um einen Supermarkt, in dem es keine Kassen mehr gibt.

Der Amazon Kunde benötigt dazu nur ein Smartphone, worauf er die erforderliche App installiert. Diese App identifiziert – mit zahlreichen Kameras und Sensoren – den Kunden. Beim Betreten und Verlassen des Geschäfts checken die Kunden mit Hilfe eines Barcodes auf dem Smartphone ein und aus. Dies ist vergleichbar mit dem Check-in am Flughafen. Das System merkt sich automatisch, die Artikel, für die sich der Kunde im Geschäft entschieden hat. Wenn dieser das Geschäft wieder verlässt, werden die Artikel automatisch bezahlt und kurze Zeit später erscheint die Rechnung in der App.

Das  Bezahlmodell funktioniert mittels Videoüberwachung mit 3D-Objekterkennung und Zuordnung der Produkte anhand der Amazon Go App. Ein anonymer Einkauf  ist somit ausgeschlossen. Es werden Bewegungsdaten und allgemeine Informationen zum Einkauf verarbeitet. Laut Aussagen von Amazon wird auf die Gesichtserkennung verzichtet. Das System erkenne allein 3D-Objekte und den Menschen ohne exakte Gesichtsstrukturen.

Bedenklich ist, was genau mit den Informationen passiert, die Amazon durch die verknüpften Apps und Sensoren sammelt. Denn jeder Griff, ob zur Wasserflasche oder zum Käse, wird von einem virtuellen Einkaufswagen in der App registriert. 

Amazons Sensoren-Supermarkt Go würde in Deutschland erhebliche Datenschutz-Bedenken auslösen, davon ist zumindest der Landesbeauftragtefür Datenschutz in Nordhrein-Westfalen überzeugt.

 

 

 

Unitymedia darf Router der Kunden nutzen

5. Februar 2018

Unitymedia darf die Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden (“Opt in”) bedarf. Für die Kunden muss aber jederzeit die Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen (“Opt out”). Das hat das OLG Köln kürzlich entschieden und damit eine Klage der Verbraucherzentrale gegen Unitymedia abgewiesen (Urt.v.02.02.2018, Az. 6 U 85/17).

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia möchte das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufbauen.  Dabei sollen die Router der Unitymedia-Kunden ein privates Signal für das heimische WLAN abgeben sowie ein öffentliches Signal für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können sollen. Die Verbraucherzentrale forderte allerdings eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, um das zweite Signal konfigurieren zu können, das ein vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges WLAN-Netz auf dem Router aktiviert.

Das OLG Köln hat das landgerichtliche Urteil vom LG Köln aufgehoben, in dem das LG die Ansicht der Verbraucherzentrale geteilt hatte. Es stelle keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, wenn das zweite Signal aufgeschaltet wird. Man könne zwar grundsätzlich bei dem zusätzlichen Signal eine Belästigung des Kunden annehmen, da ihm eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden ergebe aber, dass diese Belästigung nicht als unzumutbar einzustufen ist.

Eine Mitwirkung des Kunden für das Aufspielen der Software ist nicht erforderlich und führt auch zu keiner Störung des Kunden. Eine Sicherheitsgefährdung könne ausgeschlossen werden, da für den Kunden jederzeit die Möglichkeit bestehe, Widerspruch einzulegen und so aus dem System auszusteigen.

Die Revision zum Bundesgerichthof wurde zugelassen. Es ist abzuwarten, wie der BGH über die Frage entscheidet, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmens verbleibenden Ressourcen im Haushalt der Kunden zulässig ist.

Sind umfassende DSGVO-Informationspflichten auf Videoüberwachung anzuwenden?

1. Februar 2018

Die ab Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt größten Wert auf die Transparenz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. So sollen zum Zeitpunkt der Erhebung verpflichtend eine Reihe an Angaben gemacht werden, welche die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und deren Zwecke in Kenntnis setzen.
Art. 13 DSGVO verlangt dabei mindestens die folgenden (sage und schreibe) 12 Aussagen:

  • Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Datenverarbeiters
  • Zweck(e) der Verarbeitung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern sich hierauf seitens des Datenverarbeiters berufen wird
  • Die Empfänger der erhobenen Daten (z.B. Auftragsverarbeiter der erhebenden Stelle)
  • Die Absicht, die Daten in einen Staat außerhalb der EU zu übermitteln, sofern diese besteht
  • Die Dauer der Speicherung, im Umkehrschluss auch den regelmäßigen Löschzeitpunkt
  • Eine Belehrung der betroffenen Person über ihre Rechte (Auskunft, Löschung etc.)
  • Die Widerruflichkeit einer Einwilligung, sofern die Verarbeitung auf einer solchen basiert
  • Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • Ggf. bestehende gesetzliche Vorschriften zur Bereitstellung der erhobenen Daten
  • Ggf. Informationen zum Bestehen einer “automatisierten Einzelentscheidung” im Kontext der jew. Verarbeitung

Angesichts der Fülle an bereitzustellenden Informationen stellt sich die Frage, wie dies im Anwendungsfall der Videoüberwachung umgesetzt werden kann. Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass Videokameras mit entsprechenden Aushängen zu versehen sind.
Kürzlich hat sich die sogenannte “Datenschutzkonferenz”, ein Gremium der 16 Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden und des Pendants auf Bundesebene, in Form eines Informationspapiers (“Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”) zu dieser Thematik geäußert. Auf dieser Grundlage kann im Kontext des Sonderfalls Videoüberwachung künftig von folgenden Pflichtangaben ausgegangen werden, die sich gegenüber dem Gesetzeswortlaut leicht reduziert darstellen:

  • Kenntlichungmachung des Umstands der Beobachtung (bspw. durch ein Kamera-Piktogramm)
  • Identität des Überwachenden
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der überwachenden Stelle
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Überwachung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern einschlägig
  • Dauer der Speicherung (Löschzeitpunkt)
  • Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen

Folglich ist es möglich, auf Teile der verlangten Pflichtinformationen an Ort und Stelle zu verzichten und auf diese z.B. mithilfe eines Links auf eine Website (oder zusätzlich auch durch einen QR-Code) zu verweisen.

Spätestens seit der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden aber ist klar, dass es für die Datenerhebung mithilfe von Videokameras keine Ausnahme hinsichtlich der umfangreichen Informationspflichten geben wird.

Adresshandel: Folgen unwirksamer Einwilligung für vertragliche Ansprüche

30. Januar 2018

Am 24.01.2018 erging vor dem OLG Frankfurt am Main ein Urteil, das deutlich macht, wie weitreichend die Folgen einer Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben auch für die vertraglichen Ansprüche zwischen zwei Vertragsparteien vermeintlich fernab des Datenschutzes sein können.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Vielzahl von Adressdaten für einen Kaufpreis i.H.v. 15.000 Euro erworben. Dieselben Adressen wurden von der Verkäuferin jedoch ebenfalls an eine weitere Firma verkauft. Diese nutzte die Daten wiederum, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden.
Die erstgenannte Käuferin (Klägerin) nahm daraufhin die Verkäuferin der Adressen (Beklagte) auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, weil die erworbenen Adresse durch die erfolgte Nutzung für die Internetseite sexpage.de 2/3 ihres Wertes verloren hätten.

Anstatt sich mit der juristischen Bewertung der kaufrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen, prüfte das OLG Frankfurt zunächst die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und kam zu einem Ergebnis, welches Klägerin und Beklagte gleichermaßen überrascht haben dürfte. Das Gericht stellte fest, dass die der Weitergabe der Adressdaten zugrundeliegende(n) Einwilligung(en) der Adressinhaber unwirksam war(en) – mit weitreichenden Folgen.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelte und damit das sog. Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) die Zulässigkeit der Verarbeitung nicht rechtfertigen konnte, war die Verarbeitung bzw. Nutzung der personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung nur zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt hatten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG).
Eine wirksame Einwilligung nach dem BDSG muss zunächst auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Gleichzeitig muss der Betroffene u.a. auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die etwaigen Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist diese besonders hervorzuheben.
Im vorliegenden Fall genügten die ursprünglich eingeholten Einwilligungen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere wurden weder die betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck “Adresshandel” konkret genug bezeichnet.

Als Ergebnis dieses Verstoßes gegen das BDSG stellte das Gericht die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die Adressdaten fest. In der Regel begründet im Falle eines nichtigen Kaufvertrages ein bereits gezahlter Kaufpreis eine ungerechtfertigte Bereicherung des Verkäufers, die nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch Rückzahlung des Kaufpreises auszugleichen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch Verkäufer und Käufer vorsätzlich gegen die Vorschriften des BDSG verstoßen haben, ist eine Rückabwicklung gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt am Main die Klage als unbegründet abgewiesen.

Fazit: Neben der möglichen Verhängung empfindlicher Bußgelder bei der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten, können Verstöße gegen das BDSG auch weitreichende Folgen für zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Verwendung dieser Daten haben.
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, die von ihnen genutzten Einwilligungserklärungen eingehend zu überprüfen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).

 

1 95 96 97 98 99 206