Kategorie: Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Italienische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Vodafone

25. November 2020

Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde (Garante per la protezione dei dati personali) hat Vodafone zur Zahlung einer Geldbuße von über 12,25 Mio. € verurteilt, weil das Unternehmen die personenbezogenen Daten von Millionen von Nutzern illegal für Telemarketingzwecke verarbeitet hat.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde leitete ein Untersuchungsverfahren ein, nachdem sich Betroffene über unerwünschte Werbeanrufe von Vodafone oder Firmen aus dem Vermarktungsnetzwerk des Telekommunikationsunternehmens beschwert hatten. Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass Werbeanrufe ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgten. Weitere Verstößen wurden bei der Verwaltung der von externen Providern beschafften Listen von Kontaktdaten gefunden. Zudem wurden Mängel bei der Erfüllung der Rechenschaftspflicht sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen festgestellt.  

Neben der Zahlung der Geldbuße muss das Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die von der Behörde festgelegt wurden, um die nationalen und europäischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Hierzu gehören die Schaffung eines Dokumentationssystems, mittels dessen sich nachverfolgen lässt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext des Telefonmarketings entsprechend der gültigen Regelungen erfolgt und eine Stärkung bestehender Sicherheitsmechanismen, um unerlaubten Zugriffen auf und unrechtmäßiger Verarbeitung von Kundendaten vorzubeugen. Vodafone wurde zudem aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen, um auch auf Anfragen von Kunden zur Ausübung ihrer Rechte umfassend reagieren zu können.

Schließlich hat die Behörde Vodafone jede weitere Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken untersagt, die durch den Erwerb von Listen von Dritten erfolgt, ohne dass diese eine spezifische und informierte Einwilligung der Nutzer für die Übermittlung ihrer Daten eingeholt haben.

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Empfehlung über zusätzliche Maßnahmen für Übermittlungen in Drittstaaten

12. November 2020

Nachdem der EuGH in seiner “Schrems II-Entscheidung” den EU-US-Privacy-Shield für unwirksam erklärte, setzen viele Unternehmen auf die EU-Standardvertragsklauseln als Grundlage für die Übermittlungen in Drittstaaten. Sowohl der EuGH als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hatten aber betont, dass alleine die Nutzung der Standarvertragsklauseln regelmäßig nicht ausreichend ist, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, wenn in dem Drittstaat ein behördlicher Zugriff auf die übermittelten Daten droht. Stattdessen müssten zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

In der Zwischenzeit war gerätselt worden, welche zusätzlichen Maßnahmen damit gemeint sein könnten. Nun hat sich der EDSA zu dieser Frage geäußert und entsprechende Empfehlungen geäußert (bisher nur auf englischer Sprache vorliegend).

Nicht nur technische und organisatorische, auch vertragliche Maßnahmen möglich

Zunächst gibt der EDSA den betroffenen Unternehmen eine Prozessempfehlung an die Hand. Dabei geht es vor allem um die Identifizierung der relevanten Datenübermittlungen und deren rechtliche Grundlage. Dies dient als Basis für die Einschätzung, ob überhaupt zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen.

Kern der Empfehlung ist aber die Anlage 2, in welcher – durchaus umfangreich – nicht nur zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, sondern auch mögliche vertragliche Vereinbarungen vorgestellt werden. Der EDSA versucht diese Maßnahmen anschaulich auf konkrete Sachverhalte zu beziehen und stellt genau dar, welche Anforderungen diese Maßnahmen erfüllen müssen. Die möglichen Maßnahmen reichen von wirksamen Verschlüsselungen über eine vertragliche Verstärkung der Betroffenenrechte bis hin zu konzerninternen Richtlinien und der Aufstellung von Spezialistenteams, welche mögliche Behördenzugriffe auf dem Rechtsweg verhindern sollen.

Vorgeschlagene Maßnahmen auch praktikabel?

So umfangreich und detailliert der EDSA die möglichen Maßnahmen beschreibt, mit denen im Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien trotz eines drohenden behördlichen Zugriffs auf die Daten deren Sicherheit gewährleistet werden soll, muss sich doch erst noch herausstellen, wie praktikabel diese Empfehlungen sind. Können konzernintern entsprechende Maßnahmen sicherlich zeitnah umgesetzt werden, stellt sich doch die Frage, wie dies gegenüber marktbeherrschenden Dienstleistern möglich sein soll. Hier erscheint die Initiative der Dienstleister erforderlich zu sein, die vertraglichen Grundlagen anzupassen und entsprechende interne Prozesse einzuleiten. Ob dies jedoch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, wenn gleichzeitig zwischen der EU und den USA über eine neue datenschutzrechtliche Grundlage für Datentransfers verhandelt wird, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz sollten betroffene Unternehmen die Empfehlungen des EDSA nicht unberücksichtigt lassen und prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden können. Die bestehende Rechtsunsicherheit kann dadurch vielleicht nicht gänzlich beseitigt werden, dennoch sind die Empfehlungen sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Rekordbußgeld gegen H&M wegen Datenschutzverstößen

8. Oktober 2020

Der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar verhängte ein Bußgeld i.H.v. 35,3 Millionen Euro gegen die Modekette H&M. Das bisher höchste verhängte Bußgeld nach Inkrafttreten der DSGVO wurde verhängte, weil H&M umfangreiches Mitarbeiter-Tracking betrieben hatte.

Mindestens seit dem Jahr 2014 wurden im Servicecenter in Nürnberg umfangreiche Angaben über private Lebensumstände eines Teils der Beschäftigten erfasst und entsprechende Notizen auf einem Netzwerklaufwerk dauerhaft gespeichert. Vorgesetzte führten mit Beschäftigen, die wegen eines Urlaubs oder einer Krankheit auch kurzzeitig abwesend waren, “Welcome Back Talks” durch. Dabei wurden etwa konkrete Urlaubserlebnisse und sogar Krankheitssymptome und Diagnosen abgefragt und gespeichert. Zudem sollen sich Vorgesetzte ein breites Wissen über das Privatleben ihrer Angestellten angeeignet haben, etwa über familiäre Probleme oder religiöse Ansichten. Die gespeicherten Angaben waren für bis zu 50 Führungskräfte des Unternehmens einsehbar. Mit den teilweise akribischen Angaben wurden Profile der Beschäftigten erstellt und zur Analyse der individuellen Arbeitsleistung genutzt.

Die umfassende Speicherung ist aufgeflogen, als im Oktober 2019 aufgrund eines Konfigurationsfehlers die Datenbank für einige Stunden unternehmensweit offen einsehbar war. Auf Verlangen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit legte H&M einen Datensatz von rund 60 Gigabyte vor.

H&M hat sich einsichtig gezeigt, indem ein Konzept mit verschiedenen Abhilfemaßnahmen vorgelegt wurde und den betroffenen Beschäftigten neben einer Entschuldigung ein Schadensersatz in beachtlicher Höhe versprochen wurde. Nach Aussage von Professor Caspar handele es sich um “ein bislang beispielloses Bekenntnis zur Unternehmensverantwortung nach einem Datenschutzverstoß.” Diese wurde bei der Bemessung der Bußgeldhöhe beachtet.

Ein solches Rekordbußgeld lässt sich durch die Ausarbeitung eines umfassenden Datenschutzkonzepts vermeiden. Wichtig sind insbesondere fachgerechte Schulungen aller Mitarbeiter in Datenschutz- und Compliance-Fragen und die Implementierung eines Datenschutz-Management-Systems. Unstrukturierte Datenerfassungen bergen ein immenses Risiko. Neben der Datenerfassung muss auch die Datennutzung rechtlich einwandfrei gehandhabt werden. Hier hilft besonders die Ausarbeitung eines Berechtigungskonzepts, in dem beschrieben wird, welche Zugriffsregeln für einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen auf die Daten eines Unternehmens gelten.

Das Unternehmen kündigte an, den Beschluss sorgfältig zu prüfen. Bislang ist nicht davon auszugehen, dass H&M dagegen vorgehen wird. Anders handhabt dies 1&1, das ein Bußgeld in Höhe von rund 10 Millionen Euro zahlen sollte. Hier beginnt der Prozess am Donnerstag, den 08.10.2020, vor dem Landgericht Bonn. Für H&M hätte es noch deutlich teurer werden können. Denn die DSGVO sieht für solche Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro vor, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Die Stadt Tübingen darf keine Liste mit „auffälligen“ Asylbewerbern führen

7. Oktober 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink (LfDI) untersagte der Stadt Tübingen die Nutzung polizeilicher Daten für eine Liste mit „auffälligen“ Asylbewerbern.

Seit eineinhalb Jahren streiten der Oberbürgermeister der Stadt Tübingen Boris Palmer und der LfDI bezüglich der Rechtmäßigkeit einer von der Stadtverwaltung geführten „Gefährderliste“. Gespeist wird die Liste mit Daten die die Polizei aufgrund ausländerrechtlicher Vorgaben an die städtische Ausländerbehörde übermittelt und die auch an die städtische Verwaltung weitergegeben werden. Nach eigenen Angaben der Stadt dient die Liste dazu, die städtischen Bediensteten und die Bevölkerung vor Übergriffen dieses Personenkreises zu schützen.

Der LfDI bewertet diesen Datenaustausch als rechtswidrig. Die betroffenen Daten unterlägen einer Zweckbindung, die nur Maßnahmen für ausländerrechtliche Zwecke umfasse. Für eine Übermittlung zu anderen Zwecken der Verwaltung bestehe demnach keine Rechtsgrundlage. Die Eintragung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person in die Liste erfolge außerdem, ohne dass die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht sich bereits mit dem Vorwurf befasst und diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren bestätigt hätten. Nach Einschätzung des LfDI würden solche „Gefährderlisten“ auf Grundlage eines bloßen Verdachts, der rechtsstaatlich nicht überprüft wurde, die Rechte ausländischer Mitbürger verletzen.

In seiner Pressemitteilung wies der LfDI außerdem darauf hin, wie mühsam sich die Klärung der gegenständlichen Frage mit der Stadt Tübingen darstellte. So würden bis heute zugesagte Akten noch fehlen. Mit der Untersagungsverfügung hat der LfDI erstmals eine Anordnung gegenüber einer Kommune erlassen.

Facebook gelingt Etappensieg vor Irischem Gericht

30. September 2020

Die Irische Datenschutzbehörde (DPC), die in den vergangenen Jahren besonders durch ihre Untätigkeit aufgefallen ist, hat sich im Zuge des EuGH-Urteils Schrems ./. Facebook Ireland, Az.: C-311/18 „Schrems II“ (wir berichteten) zu einer Untersuchung der transatlantischen Datenübertragungen seitens Facebooks durchgerungen.

Dagegen wollte Facebook, gegen das der Datenaktivist Max Schrems im Rahmen des EuGH-Urteils Schrems II Beschwerde eingelegt hat und letztlich zum Urteil Schrems II geführt hat, Rechtsmittel einlegen.

Dem hat der irische High Court nun stattgegeben. Facebook hat moniert, dass die Irische Datenschutzbehörde in ihrem Untersuchungsentwurf von vorneherein von einer Unwirksamkeit der von Facebook verwendeten Standardvertragsklauseln ausgeht. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum nur gegen Facebook vorgegangen würde und nicht ebenso gegen andere US-IT-Unternehmen.

Außerdem stellte Facebook klar, dass es weiterhin Daten in die USA übermitteln würde. Dies begründete es mit einer Notwendigkeit gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz. 1 lit. b) DS-GVO. Auf diese Weise versucht Facebook der vom EuGH im Rahmen des Urteils Schrems II in Bezug auf die Standardvertragsklauseln geäußerten Sicherheitsbedenken aus dem Weg zu räumen.

Facebook hat schon eine Zeit lang vor dem EuGH-Urteil Schrems II C-311/18 seine Datenübertragung auf Standardvertragsklauseln und nicht mehr auf das Privacy-Shield-Abkommen gestützt. Da der EuGH im Rahmen des Urteils Schrems II jedoch auch die Standardvertragsklauseln allein als nicht mehr ausreichend ansieht, stützt Facebook seine Übertragung nun auf Art. 49 Abs. 1 Satz. 1 lit. b) DS-GVO.

Damit geht die unendliche Geschichte der Irischen Datenschutzaufsicht und Facebook in die nächste Runde.

Regierungsparteien änderten Gesetz zur elektronischen Patientenakte zugunsten der Versicherungen

24. September 2020

Die elektronische Patientenakte kommt 2021 und soll einen erheblichen Beitrag zur Digitalisierung des Gesundheitswesens leisten. Doch die vorgesehenen Regelungen stoßen auf starke Kritik von datenschutzrechtlicher Seite. So hat Ulrich Kelber, Bundesdatenschutzbeauftragter und zuständig für die Kontrolle der Datenverarbeitungen durch die gesetzlichen Krankenkassen, die unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit von Ärzten auf die verarbeiteten Gesundheitsdaten gerügt (wir berichteten) und entsprechende aufsichtsbehördliche Maßnahmen angekündigt. Zudem wurde die Datensicherheit als unzureichend kritisiert, insbesondere hinsichtlich des vorgesehenen Authentifizierungsverfahrens.

Im Blickpunkt: Werbung für “Versorgungsinnovationen”

Dies sind jedoch nicht die einzigen Punkte, die im Zusammenhang mit dem sog. “Patientendaten-Schutz-Gesetz” (PDSG) für eine gewisse Aufregung sorgen. Das Netzmagazin “Telepolis” hatte bereits Anfang August über eine Änderung des § 68b Abs. 3 SGB V berichtet, die auch Ulrich Kelber sauer aufgestoßen ist. § 68b Abs. 2 S. 1 SGB V erlaubt den gesetzlichen Krankenversicherungen, “ihren Versicherten insbesondere Informationen zu individuell geeigneten Versorgungmaßnahmen zur Verfügung (zu) stellen und individuell geeignete Versorgungsmaßnahmen an(zu)bieten.” Um solche Angebote überhaupt vorbereiten zu können, dürfen die Krankenkassen gem. § 68b Abs. 1 S. 4 SGB V “die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Abs. 1 (SGB V) rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten.” Zwar muss zumindest eine Pseudonymisierung der Daten, ggf. sogar eine Anonymisierung stattfinden. Weil hier jedoch u.a. auch Informationen über ärztliche Leistungen enthalten sind, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch besonders zu schützende, weil sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Im Ergebnis kann hier eine Profilbildung der Versicherten stattfinden, um diesen “Versorgungsinnovationen”, das heißt zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen über die bereits bezogenen ärztlichen Leistungen hinaus, anbieten zu können. Wohlwollend betrachtet geht es also um die Verbesserung der medizinischen Versorgung. Man kann darin aber auch eine exzellente Werbemöglichkeit für die Krankenkassen und deren Partner sehen.

Vorheriges Einwilligungserfordernis gestrichen

Die dargestellte Profilbildung und die Information der Versicherten über zusätzliche Maßnahmen darf aber, so die bisherige Rechtslage, nur erfolgen, wenn die Versicherten “zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt” haben (§ 68b Abs. 3 S. 1 SGB V). Dieses vorherige Einwilligungserfordernis entspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung. Gleichzeitig ist sie den Krankenkassen jedoch ein Dorn im Auge, insbesondere stoße dies an “Praktikabilitätsgrenzen” (so der GKV-Spitzenverband bereits in einer Stellungnahme vom 11.10.2019). Aus diesem Grunde wurde von dieser Seite eine Änderung des § 68b Abs. 3 S. 1 SGB V dahingehend gefordert, dass nur noch die Teilnahme an den Angeboten und die dafür erforderlichen Verarbeitungen der vorherigen Einwilligung bedürfen – nicht aber die vorbereitenden Maßnahmen, also die Profilbildung. Dieser Änderungsvorschlag wurde in ähnlicher Form in das Gesetz aufgenommen und der neue § 68b Abs. 3 SGB V laut Gesetzesbegründung darauf gestützt, dass sich “das vormals bestehende Einwilligungserfordernis (…) als nicht praktikabel erwiesen hat.” So lautet der neue § 68b Abs. 3 SGB V – die Gesetzesänderung wurde durch den Bundesrat am 18.09.2020 angenommen – nun wie folgt: “Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. Die Versicherten können der ge-zielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs.”

Statt auf eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, setzt das Gesetz also auf eine Widerspruchsmöglichkeit. Diese bezieht sich jedoch, folgt man dem Wortlaut der Norm, nur auf die gezielte Information sowie die Unterbreitung von Angeboten, nicht aber darauf, dass die personenbezogenen Daten nach § 68b Abs. 1 SGB V zur Angebotsvorbereitung verarbeitet werden. Auf diesen Verarbeitungsvorgang haben die Versicherten demnach keinen Einfluss mehr. Sie werden erst über die Datenverarbeitung informiert, wenn die Profilbildung bereits stattgefunden hat, und können lediglich die weiteren Werbemaßnahmen seitens der Versicherungen verhindern.

Wurde der BfDI getäuscht?

Pikant ist an dieser Änderung auch der Umstand, dass dem BfDI zur vorherigen Stellungnahme, die vor Verabschiedung des Gesetzes erfolgt ist, laut Aussage von Ulrich Kelber eine anderslautende Formulierungshilfe vorgelegt wurde. In dieser lautete die fragliche Bestimmung noch: “Die Teilnahme an Angeboten nach Absatz 2 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur nach schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden.” Weil hier noch eine vorherige Einwilligung vorgesehen war, habe seine Behörde zu diesem Punkt keine Stellungnahme abgegeben, so Kelber. Es sehe deswegen danach aus – so die Einschätzung von “Telepolis” – als sei der Aufsichtsbehörde absichtlich eine anderslautende Formulierungshilfe vorgelegt worden, um wegen eines Verstoßes der Norm gegen die DS-GVO einen Widerspruch durch den Bundesbeauftragten zu verhindern.

Im Interview mit “Telepolis” machte Kelber jedoch deutlich, dass durchaus noch Handlungsmöglichkeiten seiner Behörde bestünden. Werde hier ein Verstoß gegen die DS-GVO festgestellt, könnten entsprechende Datenverarbeitungen durch die Krankenkassen mit entsprechenden Anordnungen unterbunden und Veränderungen der Datenverarbeitung angewiesen werden. Im Zweifel würde dir Frage der Rechtmäßigkeit der Norm durch den EuGH geklärt werden. Dabei verweist Kelber auch auf die Möglichkeiten, die den Versicherten selbst zur Verfügung stehen: Beschwerden über die Verarbeitungen bei der für ihre Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde sowie Bestreitung des Rechtswegs, notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht.

Schrems und noyb gehen weiter gegen Datentransfers in die USA vor

21. August 2020

Max Schrems, Jurist und Datenschutz-Aktivist aus Österreich, der insbesondere durch sein langjähriges juristisches Vorgehen gegen Facebook bekannt geworden ist, geht auch nach der sog. “Schrems-II-Entscheidung” des EuGH (wir berichteten) weiter gegen Datentransfers in die USA vor. Mit seinem Projekt noyb hat Schrems nun 101 Beschwerden bei Aufsichtsbehörden in 30 verschiedenen Staaten der EU und EEA eingelegt.

Hintergrund der eingelgeten Beschwerden sei die fortgesetzte Nutzung insbesondere von Google Analytics und Facebook Connect durch die betroffenen Unternehmen, obwohl diese Dienste von den US-amerikanischen Überwachungsgesetzen erfasst seien und beide Unternehmen die Datentransfers scheinbar ohne rechtliche Grundlage durchführten. Zwar würden beide Unternehmen behaupten, dass die Transfers zulässig seien – Facebook verweise auf die verwendeten Standard-Vertragsklauseln (SCC), Google sogar immer noch auf den EU-US-Privacy-Shield – dieser Ansicht widerspricht noyb jedoch vehement. Insbesondere habe der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass es nicht möglich sei Datentransfers in die USA auf die SCCs der EU zu stützen, wenn der Empfänger der Daten unter die US-amerikanischen Überwachungsgesetze fällt. Genau dies sei aber bei Google und Facebook der Fall. Dabei wird den amerikanischen Unternehmen sogar vorgeworfen, ihre Kunden über diese Tatsache hinwegzutäuschen, obwohl sie diesbezüglich zur Aufklärung verpflichtet seien und sich andernfalls schadensersatzpflichtig machten.

Um zu überprüfen, ob ein Datentransfer an Google und Facebook trotz der Schrems-II-Entscheidung weiterhin stattfindet, hatte noyb nach eigener Aussage “auf den wichtigsten Webseiten in jedem EU-Mitgliedsstaat eine schnelle Suche nach Code von Facebook und Google durchgeführt”, und wurde dabei wiederholt fündig. Gegen 101 Unternehmen, die weiterhin solche Transfers durchführen, hat noyb daher Beschwerde bei den zuständigen Aufsichtsbehörden erhoben und fordert die Behörden dazu auf, die europäischen Regeln auch durchzusetzen. Gleichzeit wurde auch gegen Google und Facebook selbst wegen Verstößen gegen die DS-GVO in den USA Beschwerde erhoben.

noyb ist eine NGO mit Sitz in Wien, die 2017 unter anderem von Max Schrems gegründet wurde und sich für die Durchsetzung des Datenschutzes innerhalb der EU und EEA einsetzt. Dabei wird mit rechtlichen Mitteln insbesondere gegen große datenverarbeitende Unternehmen – wie z.B. Facebook oder Google – vorgegangen. Durch noyb eingelegte Beschwerden waren bereits Grundlage einiger verhängter Bußgelder, wie das äußerst empfindliche Bußgeld in Höhe von 50 Millionen Euro gegen Google.

HmbBfDI erlässt Bescheid gegen Clearview

20. August 2020

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Johannes Casper hat einen sogenannten “Auskunftsheranziehungsbescheid” gegen Clearview AI erlassen.

Weil das Unternehmen die bisher größte bekannte Gesichtsdatenbank mit Milliarden Fotos aus sozialen Netzwerken aufgebaut hat, die unter anderem von Privatpersonen aber auch bis zu 600 Behörden genutzt wurde, ist das US-Unternehmen seit Monaten in der Kritik.

Bereits im Februar wurde beim HmbBfDI eine Beschwerde gegen Clearview eingereicht. Der HmbBfDI hat daraufhin mehrfach Kontakt mit Clearview aufgenommen und versucht Informationen zum Geschäftsmodell sowie zu den Umständen, die der Beschwerde zugrunde liegen, zu erhalten. Diese Fragen wurden ausweislich der Pressemitteilung des HmbBfDI nicht zufriedenstellend beantwortet.

Clearview stellte sich auf den Standpunkt, dass die DSGVO auf die von Clearview betriebene Datenverarbeitung keine Anwendung finde, weshalb auch keine Pflicht zur Beantwortung der Fragen des HmbBfDI bestehe.

Dem widerspricht der HmbBfDI. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei sehr wohl eröffnet und Clearview somit zur Auskunft verpflichtet. Aufgrund des nunmehr erlassenen Bescheids ist das US-Unternehmen verpflichtet bis Mitte September Auskunft zu erteilen. Für den Fall der Weigerung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 10.000€ für jeden Einzelfall der insgesamt siebzehn Fragekomplexe angeordnet.

Casper führt dazu aus:

„Geschäftsmodelle, die darin bestehen, massenhaft und anlasslos Bilder im Netz zu sammeln und die Gesichter von Personen durch biometrische Analyse identifizierbar zu machen, gefährden die Privatsphäre im globalen Maßstab. Zum Schutz Betroffener unter der EU-Grundrechtecharta müssen sie anhand der Datenschutzgrundverordnung kontrolliert, reguliert und nötigenfalls gestoppt werden. In Europa darf es keinen Raum für düstere digitale Dystopien geben, in denen der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken staatlichen, aber auch privaten Stellen eine neue, kaum mehr kontrollierbare Form der Herrschaft über Menschen verschafft. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben den Auftrag, hierüber zu wachen. Das gilt auch gegenüber Unternehmen, die entsprechende Geschäftszwecke von außerhalb der EU verfolgen und damit die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung von Menschen in der EU in Frage stellen. Um eine datenschutzrechtliche Kontrolle zu ermöglichen, gehe ich davon aus, dass Clearview die dem Unternehmen gestellten Fragen beantworten oder zumindest gegen den Heranziehungsbescheid Rechtsmittel einlegen wird, um so eine rechtliche Entscheidung zu ermöglichen.“

Weitere Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden zum Privacy-Shield-Aus

31. Juli 2020

Zeitnah nach Verkündung des EuGH-Urteils zur Wirksamkeit des EU-US-Privacy-Shields (Urteil v. 16.07.2020, C-311/18) hatten bereits die ersten deutschen Aufsichtsbehörden zu dieser Entscheidung Stellung bezogen (wir berichteten). Nunmehr haben sich mit der Datenschutzkonferenz (DSK, Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) und dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) weitere “Big Player” unter den Aufsichtsbehörden zu Wort gemeldet.

Stellungnahme und FAQ des EDSA

Der EDSA hat diesbezüglich gleich zwei Dokumente (in englischer Sprache) veröffentlicht, eine Stellungnahme sowie ein FAQ zum Urteil des Gerichts mit Sitz in Luxemburg. Zunächst einmal wird das Urteil durch den EDSA begrüßt, verdeutliche es doch den Stellenwert des “right to privacy” auch im Hinblick auf den Datentransfer in Drittstaaten. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Privacy Shields stellt der EDSA heraus, dass einige der nunmehr aufgegriffenen Kritikpunkte auch bereits durch den EDSA aufgeworfen worden waren, und dass ein neues Abkommen zwischen der EU und den USA erforderlich sei, welches sämtliche Rechte der Betroffenen schützt.

Hinsichtlich der Standardvertragsklauseln – welche durch den EuGH grundsätzlich als wirksam anerkannt wurden – obliege es im Wesentlichen den Verantwortlichen selbst, auf ein geeignetes Schutzniveau im betreffenden Drittstaat zu achten. Werde ein solches Schutzniveau nach Ansicht des verantwortlichen Datenexporteurs nicht erreicht, müsse in Betracht gezogen werden, über die in den Standardvertragsklauseln genannten Schutzmaßnahmen hinaus zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten zu ergreifen. Wenn die vertraglichen Pflichten (aus den Standardvertragsklauseln) nicht eingehalten werden können – ausdrücklich werden hier die Informationspflichten hinsichtlich Rechtsänderungen in dem Drittstaat genannt – dann müsse in Betracht gezogen werden, den Datentransfer zu stoppen, die Standardvertragsklauseln zu kündigen oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

In seinen FAQs stellt der EDSA dann noch einmal klar, dass es hinsichtlich der Reaktion auf das Urteil und somit für die Anpassung der Datentransfers in Drittstaaten keine “Gnadenfrist” gebe und sich auf alle Übermittlungen in die USA beziehe. Des Weiteren ist interessant, dass der EDSA die im Urteil nicht erwähnten Binding Corporate Rules (BCRs) ebenfalls anspricht. Auch diese sollten nach Ansicht des EDSA – genauso wie die Standardvertragsklauseln – im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie einen hinreichenden Schutz bieten. Ist dies nicht der Fall, sollte hier genauso vorgegangen werden wie bei den Standardvertragsklauseln.

Presseerklärung der DSK

Die Presseerklärung der DSK stimmt mit den Äußerungen des EDSA im Wesentlichen überein. Die DSK stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die bisher genutzten Standardvertragsklauseln bei einer Übermittlung in die USA ohne zusätzliche Maßnahmen grundsätzlich nicht ausreichend seien. Dies gelte auch für die weiteren Garantien nach Art. 46 DS-GVO – also auch für die Binding Corporate Rules. Eine Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO sei hingegen weiterhin uneingeschränkt zulässig.

Schließlich weist die DSK noch einmal darauf hin, dass eine Schonfrist für laufende Übermittlungen in die USA nicht besteht. Sämtliche datenverarbeitende Akteure, die Übermittlungen in die USA vornehmen, sollten die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ihrer Verarbeitungen also umgehend überprüfen.

Belgische Datenschutzbehörde verhängt 600.000 Euro Bußgeld gegen Google Belgium SA

24. Juli 2020

Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 600.000 Euro gegen den Suchmaschinen-Anbieter Google wegen Verstoßes gegen das Recht auf Vergessenwerden verhängt. Google hatte den Antrag eines belgischen Bürgers auf Löschung von veralteten Artikeln, die als ernsthaft rufschädigend angesehen wurden, abgelehnt.

Die belgische Datenschutzbehörde stellte fest, dass einige Artikel, die sich auf die Beziehung der Person zu bestimmter politischer Partei beziehen, angesichts ihrer Position im öffentlichen Leben von öffentlichem Interesse seien und online bleiben könnten. Die Datenschutzbehörde stellte jedoch fest, dass die Beibehaltung des Artikels, welche sich auf unbegründete Belästigungsbeschwerden beziehen, ernsthafte Auswirkungen auf die Person haben könnten. Die Behörde sah in Googles Weigerung in letzterem Fall ein „schwerwiegendes Versäumnis“ von Google.

Darüber hinaus wiesen das Google Formular sowie die Antwort an die betroffene Person Transparenzmängel auf. Aus diesen Gründen beschloss die belgische Datenschutzbehörde, eine Geldstrafe von 600.000 Euro zu verhängen. Dies ist die höchste Geldbuße, die je von der belgischen Datenschutzbehörde verhängt wurde.

1 11 12 13 14 15 34