Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung

Hochwertige Datensätze und Datenschutz

28. Februar 2023

Seit Inkrafttreten der RL (EU) 2019/1024 vom 20.6.2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-RL) wurden die sog. hochwertigen Datensätze neu eingeführt. Am 20.1.2023 wurde im Amtsblatt der EU die Durchführungsverordnung VO (EU) 2023/138 der Kommission zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung veröffentlicht. In dem Beitrag geht es um einen Überblick über die Inhalte der neuen VO (EU) 2023/138 und dem Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht.

Was sind hochwertige Datensätze?

Die Legaldefinition von hochwertigen Datensätzen in Art. 2 Nr. 10 PSI-RL bezieht sich auf Dokumente, die wichtige Vorteile für die Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft bieten. Außerdem sind die thematischen Kategorien hochwertiger Datensätze sind in Anhang I der PSI-RL aufgeführt und können durch die EU-Kommission erweitert werden. Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 PSI-RL verpflichtet die EU-Kommission zur Festlegung einer Liste von hochwertigen Datensätzen im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen. Diese Festlegung muss auf einer Bewertung des Potenzials der Datensätze basieren, hinsichtlich sozioökonomischer oder ökologischer Vorteile, Nutzen für eine große Zahl von Nutzern, Einnahmen und Kombinierbarkeit mit anderen Datensätzen.

Grund der Unterscheidung zu „nicht-hochwertigen“ Datensätzen

Die Einstufung von Dokumenten als hochwertige Datensätze ist relevant für die Anforderungen der PSI-RL bezüglich Format und kostenfreier Zurverfügungstellung durch öffentliche Stellen. Hochwertige Datensätze müssen in maschinenlesbarem Format über geeignete APIs und als Massen-Download zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Kompensationszahlungen erhoben werden dürfen, außer in Ausnahmefällen. Im Gegensatz dazu können für nicht-hochwertige Datensätze Erstattungen für Grenzkosten verlangt werden, die durch Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten sowie durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursacht werden.

Inhalt der neuen Verordnung

Die EU-Kommission hat mit der VO (EU) 2023/138 für jede der sechs Kategorien in Anhang I PSI-RL eine Liste hochwertiger Datensätze erstellt und Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung festgelegt. Ziel ist es, öffentliche Daten mit hohem sozioökonomischem Potenzial leicht zugänglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die VO (EU) 2023/138 besteht aus 14 Erwägungsgründen und sechs Artikeln, in denen der Gegenstand der Durchführungsverordnung, Begriffsbestimmungen, Veröffentlichungs- und Weiterverwendungsmodalitäten sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Berichten über die Durchführung der Durchführungsverordnung festgelegt sind.
Weiterhin soll die VO (EU) 2023/138 sicherstellen, dass öffentliche Daten mit hohem Potenzial für die Gesellschaft leicht zugänglich und kostenlos zur Verfügung stehen. Die Modalitäten für Veröffentlichung und Weiterverwendung werden für jede Kategorie festgelegt, wobei Ausnahmen und Einschränkungen in einigen Kategorien vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Berichte über die Durchführung der Durchführungsverordnung zu erstellen und einzureichen. Der Anhang der Durchführungsverordnung enthält detaillierte Informationen zu den erfassten Datensätzen und den kategoriespezifischen Regelungen für ihre Veröffentlichung und Weiterverwendung.

Bleibt der Datenschutz auf der Strecke?

Hochwertige Datensätze können personenbezogene Daten enthalten, die durch das Datenschutzrecht geschützt sind. Der EU-Gesetzgeber hat bei der VO (EU) 2023/ keine Ausnahme vom Datenschutzrecht gemacht. Um die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten in hochwertigen Datensätzen zu gewährleisten, empfiehlt der Text den Einsatz von verschiedenen Techniken, wie Generalisierung, Aggregierung, Anonymisierung, differenzieller Privatsphäre oder Randomisierung. Diese Methoden können dazu beitragen, dass personenbezogene Daten nicht mehr identifizierbar sind und damit der Datenschutz gewahrt bleibt. Solche Maßnahmen können jedoch auch Kosten verursachen. Deswegen können diese bei der Festlegung von angemessenen Entgelten und Gebühren auch berücksichtigt werden.
Weitere Überlegungen zum Datenschutz sind in den Lizenzen und Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DS-GVO enthalten. In Lizenzen können Bedingungen festgelegt werden, die den Schutz personenbezogener Daten bei der Weiterverwendung durch den Lizenznehmer sicherstellen. Unter bestimmten Umständen müssen auch Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt werden, um mögliche Risiken für die Privatsphäre der betroffenen Personen zu identifizieren.
Die Mitgliedstaaten müssen über solche Bewertungen der EU-Kommission Bericht erstatten, um sicherzustellen, dass der Datenschutz bei der Verwendung von hochwertigen Datensätzen gewahrt bleibt.

Fazit

Die EU-Kommission hat mit der Verabschiedung der VO (EU) 2023/138 einen weiteren Schritt zur Förderung der gemeinsamen Datennutzung und eines innovationsfreundlichen europäischen Binnenmarkts gemacht. Dabei müssen die Mitgliedstaaten müssen nun unter anderem APIs für die hochwertigen Datensätze bereitstellen, Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen und entscheiden, ob Ausnahmen von der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Datensätze für bestimmte Stellen erforderlich sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten mit den Mindestanforderungen für die Datensätze und Modalitäten für die Weiterverwendung umgehen werden. Die Verordnung trat am 9. Februar 2023 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

EU-Ausschuss lehnt Angemessenheit des EU-US-Datenschutzrahmens in Entwurf einer Stellungnahme ab

17. Februar 2023

Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2022 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage des neuen „EU-US Datenschutzrahmens“ veröffentlicht. Am 14. Februar 2023 forderte nun der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments die Europäische Kommission in einer Stellungnahme dazu auf, den möglichen Angemessenheitsbeschluss auf der Grundlage des vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzrahmens nicht anzunehmen. Der Ausschuss argumentierte, dass der Rahmen keine tatsächliche Gleichwertigkeit mit der Europäischen Union (EU) in Bezug auf das Datenschutzniveau herstelle.

Rechtsverletzungen und zu große Unsicherheit

In der Stellungnahme wird zunächst auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihre Artikel über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz verwiesen. Sie zitiert auch die Schrems I und II Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in denen die Abkommen Safe Harbour und Privacy Shield für ungültig erklärt wurden. In der Stellungnahme wird betont, dass der wahllose Zugriff von Nachrichtendiensten auf die elektronische Kommunikation das Grundrecht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und das Wesen des Rechts auf einen Rechtsbehelf verletzte.

Darüber hinaus werden auch die jüngsten Entwicklungen in den USA erwähnt, darunter Präsident Bidens Executive Order 14086 (EO) über die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen für die Aktivitäten der US-Signalaufklärung und die vom US-Justizminister erlassene Verordnung über das Datenschutzprüfungsgericht. Man erkenne an, dass die USA Schritte unternommen hätten, um Bedenken im Zusammenhang mit Überwachung und Datenschutz auszuräumen, betone jedoch, dass ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten unerlässlich sei.

Die inhaltlichen Definitionen der Begriffe “Verhältnismäßigkeit” und “Notwendigkeit” in der Executive Order, die den Rahmen bildet, stimmten nicht mit ihrer Bedeutung und Auslegung in der EU überein. Darüber hinaus könne der US-Präsident diese ändern, wodurch sie unklar, ungenau und in ihrer Anwendung unvorhersehbar seien. Das Gericht für die Überprüfung des Datenschutzes sei nicht transparent, unabhängig oder unparteiisch und Entscheidungen würden nicht veröffentlicht oder den Beschwerdeführern zugänglich gemacht. Schließlich verfügten die Vereinigten Staaten auch nicht über ein Bundesdatenschutzgesetz. Dabei wurden bestehende datenschutzrechtliche Gesetze der Bundesstaaten sowie branchenspezifische Bundesgesetze allerdings außer Acht gelassen.

Fazit und Ausblick

Der Ausschuss kommt zu dem Schluss, dass der Datenschutzrahmen zwischen der EU und den USA keine tatsächliche Gleichwertigkeit des Schutzniveaus herstellt und fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit ihren US-amerikanischen Partnern fortzusetzen, um so einen Mechanismus zu schaffen, der eine solche Gleichwertigkeit gewährleistet und das angemessene Schutzniveau bietet, das nach dem Datenschutzrecht der Union und der Charta in der Auslegung durch den EuGH erforderlich ist. Er fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Angemessenheitsentscheidung nicht anzunehmen. Es ist wahrscheinlich, dass sich das EU-Parlament dieser Haltung anschließen wird.

Die Aufforderung des Ausschusses an die Kommission, unter diesen Voraussetzungen keine neue Angemessenheitsentscheidung in Bezug auf die USA zu erlassen, ist nicht bindend. Die Einwände des Ausschusses und seine Forderung nach sinnvollen Reformen sind angesichts der Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten allerdings nachvollziehbar. Die vom Ausschuss hervorgehobenen Probleme müssen angegangen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten in einem Abkommen zwischen der EU und den USA angemessen geschützt werden. Andernfalls gilt es als wahrscheinlich, dass auch dieses Abkommen der Rechtsprechung und Auslegung des EuGH nicht standhalten würde.

Cookie-Banner bald nicht mehr irreführend?

30. Januar 2023

Ein Arbeitskomitee des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) hat einen Bericht über Cookie-Banner vorgelegt. Wenn die Datenschutzbehörden diesen Bericht umsetzen, könnten irreführende Cookie-Banner bald Geschichte sein.

Der Bericht regelt auch die Anwendung der ePrivacy Richtlinie und dessen nationalen Umsetzungen, wie dem TTDSG in Deutschland, da es im Anwendungsbereich der Richtlinie keinen einheitlichen Mechanismus gibt. Das bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden nicht verpflichtet sind, bei grenzüberschreitenden oder EU-weiten Verarbeitungen eine europaweite Absprache vorzunehmen. Der Bericht bietet jedoch eine abgestimmte Positionierung zu einigen Aspekten, was aus Sicht der Praxis von Vorteil ist.

Abgrenzung ePrivacy Richtlinie und DSGVO

Die Aufsichtsbehörden klären im Bericht das Verhältnis zwischen der ePrivacy Richtlinie und der DSGVO. Sie stellen fest, dass für die Verarbeitungen, die nach der Speicherung von oder dem Zugang zu Informationen auf dem Gerät eines Nutzers stattfinden, wie das Setzen oder Lesen von Cookies, die DSGVO als relevante Rahmengestaltung gilt.

Ablehnung von Cookies auf erster Ebene

Der Berichtsentwurf ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden im Rahmen des EDSA-Ausschusses für Cookie-Banner. Dieser Entwurf bestätigt bestehende Gesetze und legt eine Mindeststandards für die Bewertung von Cookie-Bannern fest. Viele nationale Richtlinien gehen jedoch weiter.

Laut dem Bericht des EDSA sollen folgenden Praktiken als rechtswidrig angesehen werden:

  • Fehlende Ablehn-Option auf derselben Ebene wie die Zustimmung
  • Bereits angekreuzte Kästchen anstelle einer aktiven Zustimmung
  • Eingebettete Textlinks zur Ablehnung
  • Links außerhalb des Cookie-Banner zur Verweigerung der Zustimmung
  • der Vorwand des berechtigten Interesses an der Installation nicht notwendiger Cookies
  • Keine permanente Möglichkeit, die Zustimmung zu widerrufen

Der EDSA verlangt – präzise formuliert – eine Möglichkeit, die Einwilligung bereits “auf der ersten Ebene” nicht zu erteilen. Dabei müssen Schaltflächen nicht eins zu eins gleich gestaltet sein. Die Ablehnungsmöglichkeit ist, wenn sie in einem Fließtext eingebettet besonders hervorgehoben und sich vom restlichen Text abhebt, wohl zulässig. Dafür genügt etwa Fettdruck, Unterstreichung oder eine andere Farbe.

Dagegen werden einige Fragen im Berichtsentwurf des EDSA nicht vollständig beantwortet. So hat die Taskforce beispielsweise keine Entscheidungen über irreführende Farben und Kontraste von Schaltflächen getroffen und auch nicht geklärt, wo ein gut sichtbarer und standardisierter Ort für die Widerrufserklärung liegen sollte. Die endgültige Version des EDSA-Berichts ist noch nicht veröffentlicht worden.

Die EU und ihre digitalen Ziele – Update

25. Januar 2023

Bereits 2021 hatte die Europäische Kommission eine Zielvorstellung für digitale Veränderungen in Europa präsentiert, die bis 2030 umgesetzt werden soll. Kurz gefasst sollen dadurch Kompetenzen, digitale Infrastruktur, Digitalisierung in Unternehmen und öffentlichen Diensten gestärkt werden.

Warum ist uns das besonders wichtig? Digitale Veränderungen beinhalten Chancen und Risiken – auch für den Datenschutz.

Die Ziele

Die Europäische Kommission hat ihre Ziele und Strategien im digitalen Kompass zusammengefasst. Ein zentrales Ziel sei unter anderem die digitale Souveränität Europas, die anhand folgender Kernpunkte erreicht werden sollen.

Eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte

Bis 2030 sollen etwa 20 Millionen Informations- und Kommunikationstechnologische Fachkräfte weitergebildet werden.

Sichere, leistungsfähige und tragfähige digitale Infrastrukturen

Alle europäischen Haushalte sollen Zugang zu einer Gigabit-Leitung und alle besiedelten Gebiete 5G erhalten. Der weltweit europäische Anteil am Halbleitermarkt soll verdoppelt und 10.000 klimaneutrale, hochsichere Randknoten in der EU errichtet werden.

Digitalisierung von Unternehmen

Die Digitaltechnik soll auf 75% der Unternehmen erhöht werden, indem sie Cloud-Computing, Big Data und künstliche Intelligenz in ihr Unternehmen integrieren

Digitalisierung öffentlicher Dienste

Ziel sei zum Beispiel, dass jeder europäischen Bürger Online-Zugang zu wesentlichen öffentlichen Diensten und ihren elektronischen Patientenakten bekommt

Folgen für den Datenschutz

Die Umsetzung der geplanten Ziele hat weitreichende Folge auf dem Gebiet des Datenschutzes. Es stellen sich diverse Herausforderungen für Verantwortliche.

Förderung von Datenschutzbeauftragten

Die Weiterentwicklung und Erhöhung digitaler Fachkräfte betrifft zum einen die Förderung von Datenschützern und deren Ausbildung. Zum anderen steigt der Bedarf an Sensibilisierung anderer Fachkräfte durch Datenschutzbeauftragte. Nimmt die Verbreitung digitaler Infrastruktur zu und erhöht sich der Stand der Digitaltechnik auf 75%, müssen sämtliche Bereiche ihre Kenntnisse im Datenschutz stärken, um der DSGVO gerecht werden zu können.

Der internationale Datentransfer

Digitale Infrastrukturen sind im Rahmen der digitalen Ziele und damit nicht zuletzt auch beim Datenschutz von Bedeutung. Insbesondere bei der Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) wird auf Dienstleister zurückgegriffen, die Daten in der Cloud von Drittländern verarbeiten. Hier müssen die Bestimmungen des Art. 44 DSGVO beachtet werden, was häufig zu Herausforderungen in Verbindung mit Drittlandtransferprüfungen und Subdienstleistern führt. Im Zuge einer erweiterten digitalen Infrastruktur in der EU könnte eine Alternative zu Drittlandtransfers ausgebaut werden. Anfänge dafür sieht man z.B. an Projekten wie der EU Data Boundary von Microsoft.

Öffentliche und nicht-öffentliche Dienste

Die EU möchte auch die Digitalisierung der öffentlichen Dienste sowie den einfachen Zugang zu Patienten-/Bürgerakten, die sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten können, vorantreiben. An den Schnittstellen dieser Dienste wird eine große Menge von Daten zwischen öffentlichen Stellen und Privatpersonen aber auch nicht öffentlichen Stellen ausgetauscht werden. Vor allem an diesen Stellen herrscht ein hohes Risiko, welches mehr Aufwand wie unter Umständen eine Datenschutz-Folgenabschätzungen und damit das Einführen zusätzlicher Schutzmaßnahmen zur Folge haben kann.

Fazit

Im Ergebnis müssen, trotz der positiven Auswirkungen der Digitalisierung, dennoch die vielseitigen Risiken für den Datenschutz beachtet werden, damit die Digitalisierung Europas ein tatsächlicher Erfolg wird. Leider besteht bislang auf europäischer Ebene Uneinigkeit darüber, wie mit der Lösung dieser Probleme umgegangen werden soll und welche Schwerpunkte gesetzt werden müssen. Es bleibt abzuwarten, welche Gesetzgebungsvorhaben in Zukunft durchgesetzt werden, um das komplexe Zusammenspiel von Datenschutz und Bereichsregulierung zu ordnen.

Privacy by Design wird im Februar ISO-Standard

24. Januar 2023

Es gibt Neuigkeiten! Vierzehn Jahre nach der Einführung durch den kanadischen Datenschutzbeauftragten ist „Privacy by Design“ (PbD) im Begriff, ein internationaler Datenschutzstandard für den Schutz von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen zu werden.

Doch was versteht man unter PbD? Hinter dem Begriff „Privacy by design“ verbirgt sich nichts Anderes als „Datenschutz durch Technikgestaltung“. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Datenschutz bei Datenverarbeitungsvorgängen am besten eingehalten wird, wenn er bei deren Erarbeitung bereits technisch integriert ist. Das Konzept wurde 2009 vorgestellt und besteht aus einer Reihe von Grundsätzen, die die Berücksichtigung des Datenschutzes im gesamten Datenmanagementprozess einer Organisation fordern. Seitdem wurden sie von der Internationalen Versammlung der Datenschutzbeauftragten und -behörden angenommen und in die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgenommen.

Wer ist die ISO?

Die ISO ist ein Netzwerk von 167 nationalen Normungsgremien. Sie legt über 24.000 Normen fest, darunter die ISO 27001 für Informationssicherheits-Managementsysteme, deren Einhaltung Organisationen nach einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen wie Deloitte, KPMG und PwC zertifiziert werden kann.

Die Verabschiedung durch die ISO gibt der Operationalisierung des Konzepts „Privacy by Design Leben“, so Ann Cavoukian, die PbD-Erfinderin, „und hilft Organisationen, herauszufinden, wie sie es umsetzen können. Der Standard ist so konzipiert, dass er von einer ganzen Reihe von Unternehmen genutzt werden kann – von Start-ups über multinationale Unternehmen bis hin zu Organisationen jeder Größe. Bei jedem Produkt kann dieser Standard eingesetzt werden, weil er einfach zu übernehmen ist. Wir hoffen, dass der Datenschutz proaktiv in die Gestaltung der Abläufe [einer Organisation] eingebettet wird und die Datenschutzgesetze ergänzt.“

Was kommt auf uns zu?

In seiner ursprünglichen Fassung umfasst PbD sieben Grundsätze, darunter die, dass der Datenschutz die Standardeinstellung einer Organisation sein sollte, dass er in die Gestaltung von IT-Systemen und Geschäftspraktiken eingebettet ist und dass er Teil des gesamten Datenlebenszyklus ist.

Die endgültige ISO-Norm 31700 ist detaillierter und enthält 30 Anforderungen verteilt auf 32 Seiten. Sie enthält allgemeine Anleitungen zur Entwicklung von Funktionen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihre Datenschutzrechte durchzusetzen, zur Zuweisung relevanter Rollen und Befugnisse, zur Bereitstellung von Datenschutzinformationen für Verbraucher, zur Durchführung von Datenschutzrisikobewertungen, zur Festlegung und Dokumentation von Anforderungen an Datenschutzkontrollen, zur Gestaltung von Datenschutzkontrollen, zum Datenmanagement über den gesamten Lebenszyklus und zur Vorbereitung auf und zum Umgang mit Datenschutzverletzungen.

In der vorgeschlagenen Einleitung wird darauf hingewiesen, dass sich PbD auf verschiedene Methoden für die Entwicklung von Produkten, Prozessen, Systemen, Software und Dienstleistungen bezieht. Die vorgeschlagene Bibliographie, die dem Dokument beiliegt, verweist auf andere Normen mit detaillierteren Anforderungen an die Identifizierung personenbezogener Daten, Zugangskontrollen, die Zustimmung der Verbraucher, Corporate Governance und andere Themen.

Zusammen mit der Norm wird ein separates Dokument mögliche Anwendungsfälle skizzieren.

Ausblick

Cavoukian wiederholte das Argument, das sie schon seit Jahren vorbringt: Datenschutz kann ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen sein, die ihn annehmen. „Wir müssen uns von dem veralteten Entweder-Oder-Modell von Datenschutz und Geschäft verabschieden“, so ihr Standpunkt. „Das kann eine Win-Win-Situation sein. Es geht um Datenschutz und Geschäftsinteressen. You can do both.“

ISO 31700 wird allerdings zunächst kein Konformitätsstandard sein.

Datenschutzverstöße von Unternehmen: EuGH verhandelt

Am Dienstag, den 17. Januar 2023, fand vor dem Europäischen Gerichtshof die mündliche Verhandlung im Fall “Deutsche Wohnen” (C-807/21) statt. Das Unternehmen war von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit einem Bußgeld von 14,5 Millionen Euro wegen der unangemessenen Speicherung von Mieterdaten bestraft worden. Der EuGH wird sich nun mit der Frage beschäftigen, ob eine juristische Person in Deutschland nach EU-Recht direkt für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestraft werden kann, ohne dass eine Verletzung durch eine identifizierte natürliche Person festgestellt werden muss. Diese Anforderungen sind in der DSGVO nicht vorgesehen.

Der Europäische Gerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung ein besonderes Interesse daran gezeigt, wie die Regelungen in Deutschland die europäische Harmonisierung beeinflussen. Da der Fall von großer Bedeutung ist, hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vor der Verhandlung mit einer rechtlichen Stellungnahme positioniert.

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und Vorsitzende der Datenschutzkonferenz für das Jahr 2023: „Die Entscheidung in diesem Verfahren wird für Deutschland eine grundlegende Weichenstellung bedeuten. Sie wird daher von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mit Spannung erwartet.“

Meike Kamp, Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Die Sanktionierung von Datenschutzverstößen durch Unternehmen ist in Deutschland gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten derzeit deutlich erschwert. Dies widerspricht dem Ziel einer einheitlichen Durchsetzung europäischen Rechts und steht nicht im Einklang mit der DSGVO. Gerade bei großen Konzernen ist der Nachweis einer persönlichen Verursachung in der Unternehmensleitung häufig kaum zu führen. Das Verfahren vor dem EuGH wird hoffentlich in dieser Frage die erforderliche Rechtssicherheit für Unternehmen und Aufsichtsbehörden schaffen.“

EuGH: Zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden

17. Januar 2023

Mit Urteil vom 12. Januar 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (C-132/21).

Hintergrund

Grundlage der Entscheidung war die Vorlage des Hauptstädtischen Stuhlgerichts Budapests. Die betroffene Person „BE“ hatte zum einen gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörde vor dem vorlegenden Gericht geklagt, welches der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehört. Zum anderen hatte er vor dem Zivilgericht Klage gegen den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen erhoben, über dessen Verarbeitung er sich bei der Aufsichtsbehörde beschwert hatte.

Beide Rechtswege sind in der DSGVO vorgesehen. Gegen den Verantwortlichen können betroffene Personen nach Art. 79 DSGVO vorgehen. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde gewährt ihnen Art. 78 DSGVO den Rechtsweg.

Das vorlegende Gericht störte sich daran, dass es „denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 prüfen müsse, über die das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) bereits rechtskräftig entschieden habe.“ Daher wollte es wissen, „in welchem Verhältnis die von einem Zivilgericht vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dem Verwaltungsverfahren steht“. Es sei nämlich möglich, dass widersprüchliche Entscheidungen erlassen würden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH betonte, dass die von der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe gleichwertig nebeneinander stehen. Die DSGVO sehe weder „weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vor[sieht] noch einen Vorrang der Beurteilung der genannten Behörde oder des genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte.“ Aus diesem Grund könnten die Rechtsbehelfe „nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.“

Es obliege „den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln“. Dabei sei die effektive Umsetzung der DSGVO zu berücksichtigen, um die Rechte betroffener Personen effektiv zu schützen und die DSGVO einheitlich anzuwenden.

Mehraufwand für Unternehmen bei Auskunftsanspruch

13. Januar 2023

Verantwortliche sind verpflichtet, betroffenen Personen auf Anfrage die Identität der Empfänger, gegenüber welchen personenbezogene Daten offengelegt wurden, mitzuteilen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in einem Urteil (Urt. v. 12.01.2023 – Rs. C-154/21) entschieden.

Sachverhalt

Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines Österreichers, welcher gegenüber der Österreichischen Post sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO geltend machte. Auf die Anfrage, welchen Empfängern gegenüber die Post seine personenbezogenen Daten offengelegt habe, beschränkte sich die Österreichische Post zunächst auf die Auskunft, sie verwende personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und stelle die Daten darüber hinaus Geschäftskunden für Marketingzwecke zur Verfügung. Darunter befanden sich unter anderem werbetreibende Händler, IT-Unternehmen, NGOs und Parteien.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  • Die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Das Urteil eindeutig

Mit seiner Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht im Wesentlichen festgestellt wissen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die konkrete Identität der Empfänger mitzuteilen.

Das Auskunftsrecht eines Betroffenen nach Art. 15 DSGVO gilt im Allgemeinen als sehr weitgehend, die Grenzen sind aus wissenschaftlicher Sicht noch nicht abschließend ausdiskutiert. Problematisch ist dabei, dass die in Art. 15 enthaltenen Begriffe „Empfänger“ und „Kategorien von Empfängern“ nebeneinander aufgeführt sind, ohne dass daraus geschlossen werden kann, dass zwischen ihnen ein Vorrangverhältnis besteht

Der EuGH urteilte nun, dass dem Betroffenen die konkrete Identität der Empfänger grundsätzlich mitzuteilen sei. Ausnahmen von dem Umfang der Auskunft können jedoch dann bestehen, wenn der Empfänger (noch) nicht identifiziert werden kann oder der Antrag offenkundig unbegründet beziehungsweise exzessiv ist. In diesen Fällen könne sich die Mitteilung auf die Kategorie der Empfänger beschränken.

„(…) Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO dahin auszulegen ist, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. (…)“

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis stellt sich nun die Frage, wie Verantwortliche auf das Urteil reagieren sollten.

  • Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO können die Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erteilt werden
  • Bei elektronischer Antragsstellung: Informationen gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen
  • Informationen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen (Frist kann in komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden)
  • Informationen sind grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen
  • Neu ist, dass nun jeder einzelne Empfänger der Daten offengelegt werden muss, es sei denn, die betroffene Person entscheidet sich für eine bloße Offenlegung der Empfängerkategorien
  • Ausnahmen: Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO

Was für Strafen drohen Unternehmen, die der spezifischen Auskunftspflicht nicht nachkommen?

  • Bußgelder: DSGVO droht mit einer Geldbuße von bis zu 20 Millionen EUR oder bis zu 4 % des weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr (angewendet wird der Wert, der höher ist)
  • Materieller und immaterieller Schadensersatz (Art. 82 DSGVO): Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020, Az. 9 Ca 6557/18) hatte beispielsweise einen Schadenersatz in Höhe von 5.000 Euro wegen verspäteter und unzureichender Auskunftserteilung zugesprochen

Ausblick

Ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Informationspflichten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO haben wird, bleibt noch abzuwarten. Aufgrund der kurzen Reaktionszeit auf Auskunftsersuchen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO sollten Unternehmen aber in jedem Falle vorbereitet sein, die nun erforderlichen Informationen bereitzuhalten.

Rechtsanwalt Dr. Karsten Kinast, Geschäftsführer der KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, hat diese Woche im ARD-Morgenmagazin ein kurzes Interview zu dem Urteil gegeben. Hier geht es zum Bericht des Morgenmagazins.

390 Millionen Euro Sanktionen für Meta

5. Januar 2023

Nur kurze Zeit nach dem letzten Millionenbußgeld hat die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) erneut gegen den Meta-Konzern Sanktionen verhängt. Der Gesamtbetrag von 390 Millionen Euro setzt sich aus Bußgeldern gegen Facebook (210 Millionen Euro) und Instagram (180 Millionen Euro) zusammen.

Rechtsgrundlage Vertrag statt Einwilligung?

Anstoß für die Untersuchung der DPC gaben die Beschwerden eines Österreichers und eines Belgiers am 25. Mai 2018, dem Tag des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach einer Änderung der Nutzungsbedingungen sollten die personenbezogenen Nutzerdaten nicht mehr auf Basis einer Einwilligung, sondern auf vertraglicher Basis verarbeitet werden. Dazu zählte auch die Nutzung für personalisierte Werbung.

Meta argumentierte, dass mit der Annahme der aktualisierten Nutzungsbedingungen ein Vertrag mit dem Nutzer zustande gekommen sei. Die Verarbeitung der Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung ihrer Facebook- und Instagram-Dienste sei für die Erfüllung dieses Vertrags, einschließlich der Bereitstellung personalisierter Dienste und verhaltensorientierter Werbung, erforderlich, sodass diese Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (die „vertragliche“ Rechtsgrundlage für die Verarbeitung) rechtmäßig gewesen seien.

Dagegen vertraten die Beschwerdeführer die Meinung, dass Meta sich weiterhin auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage berufe. Indem Meta den Zugang zu seinen Diensten von der Zustimmung der Nutzer zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen abhängig mache, zwinge es sie faktisch dazu, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für verhaltensbezogene Werbung und andere personalisierte Dienste zuzustimmen.

Jahrelange Entscheidungsfindung

In einem Beschlussentwurf vom Oktober 2021 hatte die DPC eine Geldbuße zwischen 28 und 36 Millionen Euro für angemessen erachtet. Meta habe demnach gegen seine Transparenzpflichten verstoßen, indem Nutzer nicht ausreichend über die Verarbeitungsprozesse informiert worden seien. Metas Vorgehen hinsichtlich der Rechtsgrundlage sei jedoch zulässig gewesen.

Die im Rahmen des Kooperations- und Kohärenzverfahrens beteiligten Datenschutzbehörden waren mit der Entscheidung der DPC nicht einverstanden, sodass schließlich der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) beteiligt wurde. Dieser widersprach der Rechtsauffassung der DPC. Er befand, dass Meta im Rahmen der personalisierten und verhaltensbezogenen Werbung nicht auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage zurückgreifen könne.

Laut der Datenschutzorganisation noyb habe die DPC während des Verfahrens mit Meta eng zusammengearbeitet. Meta habe sogar argumentiert, dass die DPC das Vorgehen abgesegnet habe.

Wie geht es nun weiter?

Neben dem Bußgeld hat die DPC Meta dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Verarbeitungstätigkeiten entsprechend der Vorgaben angepasst wurden. Wie diese Umsetzung aussehen soll, ist noch unklar. Voraussichtlich wird Meta gerichtlich dagegen vorgehen.

Darüber hinaus hat die DPC angekündigt, gegen den EDSA zu klagen. Dieser hatte ihr aufgetragen, eine weitere Untersuchung gegen Facebook und Instagram hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einzuleiten. Der EDSB habe keine allgemeine Aufsichtsfunktion, die mit der der nationalen Gerichte in Bezug auf nationale unabhängige Behörden vergleichbar sei. Es stehe dem EDSB nicht frei, eine Behörde anzuweisen, unbefristete und spekulative Untersuchungen durchzuführen.

Hat man einen Auskunftsanspruch gegen Auftragsverarbeiter?

2. Januar 2023

Die dänische Aufsichtsbehörde hat am 20.5.2022 einen Fall zu der Frage, ob ein Auskunftsanspruch durch einen Auftragsverarbeiter erfüllt werden muss, entschieden.

Über den Sachverhalt

Der Betroffene hatte auf eBay einen Artikel bei dem Unternehmen Asus gekauft und im Rahmen des Kaufs seine E-Mail-Adresse angegeben. Danach erhielt er eine E-Mail von noreply.invitations@trustpilot.com, in der der Asus Online Shop als Absender angegeben war und in der er gebeten wurde, das Kauferlebnis bei Asus auf Trustpilot zu bewerten. Der Betroffene kontaktierte daraufhin Trustpilot von einer anderen E-Mail-Adresse und bat um Auskunft über eventuell verarbeitete personenbezogene Daten. Trustpilot antwortete und teilte mit, dass kein aktiver Nutzer für die E-Mail gefunden werden konnte und daher keine Daten über den Betroffenen verarbeitet wurden. Der Betroffene erhielt danach erneut eine E-Mail von Trustpilot im Namen des Asus Online Shops. Der Shop bat ihn darin, den Einkauf bei Asus zu bewerten. Der Betroffene beschwerte sich deswegen bei der bayerischen Behörde (BayLDA). Das BayLDA leitete die Beschwerde an die Berliner und diese an die dänische Aufsichtsbehörde weiter.

Die Entscheidung der Behörde

Als die für Trustpilot zuständige Datenschutzbehörde hat sie also darüber entscheiden müssen, ob Trutspilot nach Art. 15 DSGVO verpflichtet war, die Auskunft zu erteilen.

In der Begründung der dänischen Behörde geht hervor, dass allein der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Art. 15 DSGVO zur Auskunft an den Betroffenen verpflichtet.

Da gemäß den Artikeln 12 und 15 nicht der Auftragsverarbeiter, sondern der Verantwortliche verantwortlich ist, einen Antrag auf Auskunft zu bearbeiten und zu beantworten, ist die dänische Datenschutzbehörde der Ansicht, dass Trustpilot nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen hat.“

Unterstützungspflicht des Auftragsverarbeiter

Jedoch ist Trustpilot nach Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO verpflichtet, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannte Rechte der betroffenen Person zu unterstützen.

Außerdem hat der Betroffene im Rahmen seiner Anfrage auch seinen Namen und seine postalische Adresse angegeben hatte. Deswegen kritisierte die dänische Datenschutzbehörde, dass Trustpilot keine einheitliche Vorgehensweise bei der Suche nach relevanten Informationen, einschließlich des Namens und der Adresse, die der Betroffene im Zusammenhang mit seiner Anfrage übermittelt hat, umgesetzt hat. Trustpilot war offenbar nicht in der Lage, nach dem Namen und der Adresse zu suchen und einen Vergleich durchzuführen. Dadurch hätte Trustpilot die Möglichkeit gehabt, die betroffene Person zu identifizieren und, als Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen in dem vereinbarten Umfang bei der Verarbeitung zu unterstützen. Die dänische Behörde hat dies jedoch nur als Hinweis an Trustpilot gegeben und das Verfahren eingestellt.

Fazit

In der Begründung empfiehlt die Aufsichtsbehörde, dass Trustpilot zusätzliche Daten (Name und Adresse) als Auftragsverarbeiter erhalten soll, die für die eigene Leistung nicht unbedingt erforderlich sind, aber für Betroffenenanfragen relevant sein könnten. Diese Empfehlung mag aus Sicht der Erleichterung von Betroffenenanfragen zwar sinnvoll sein, doch ist der Verantwortliche (für den Trustpilot als Auftragsverarbeiter auch bei Betroffenenanfragen unterstützen muss) laut Art. 11 DSGVO nicht verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, nur um Betroffenenrechte zu erfüllen. Zu beachten ist, dass die erforderlichen Daten (Name und Adresse) bereits beim Verantwortlichen vorliegen. Eine mögliche Alternative könnte sein, dass Trustpilot die Anfrage des Betroffenen (inklusive der unbekannten E-Mail-Adresse) direkt an den Verantwortlichen weiterleitet.

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