Kategorie: Gesundheitsdatenschutz

Medizindaten-Tagung in Bonn

29. Februar 2024

Am 23.02.2024 hat in Bonn eine Medizindaten-Tagung des neuen Zentrums für Medizinische Datennutzbarkeit und Translation (ZMDT) stattgefunden. Die Nutzung von Gesundheitsdaten zur Erforschung von Krankheiten und zur Verbesserung von Therapien ist von enormer Bedeutung. Doch gleichzeitig birgt sie auch Risiken im Bereich des Datenschutzes. Zu diesem Thema haben sich auf der Veranstaltung verschiedene Experten geäußert. (mehr …)

TÜV warnt vor smarten Fitnessgeräten

11. Januar 2024

Mit dem neuen Jahr wollen viele ihren Vorsatz zu mehr Bewegung umsetzen. Dafür werden mittlerweile immer häufiger digitale Geräte verwendet, um personalisiert die Aktivität und Gesundheit zu tracken und zu motivieren. Diesen Trend verstärken auch die neu verabschiedeten Digitalgesetze, indem Krankenkassen die Nutzung solcher Anwendungen teilweise fördern. In einer Mitteilung vom 04.01.2024 warnt der TÜV allerdings vor solchen smarten Fitnessgeräten. Laut ihm können solche Gadgets, unter die z. B. Wearables oder intelligente Körperwaagen fallen, ein unerwünschtes Einfallstor für Cyberkriminelle darstellen. (mehr …)

EuGH: Urteil zu Gesundheitsdatenschutz

8. Januar 2024

Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil Stellung zum Gesundheitsdatenschutz bezogen. Zuvor hatte er bereits wegweisende Entscheidungen zum Schufa-Scoring und den Verschuldensanforderungen bei der Bußgelderteilung erlassen. Mit Urteil vom 21.12.2023 (C-667/21) hat der EuGH sich nun mit dem Gesundheitsdatenschutz im Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. (mehr …)

Digitalgesetze für Gesundheitsversorgung verabschiedet

4. Januar 2024

Am 14.12.2023 hat der Deutsche Bundestag zwei wegweisende Digitalgesetze für die Gesundheitsversorgung verabschiedet. Das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) markieren einen entscheidenden Schritt in Richtung eines modernen and angepassten Gesundheitssystems. Ziel ist es, durch digitale Innovationen den Versorgungsalltag zu verbessern und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu stärken. (mehr …)

Wunsch nach europäischen Gesundheitsdatenraum

1. Dezember 2023

Nachdem es sich in den letzten Wochen immer wieder um Gesundheitsdatenschutz gedreht hat, äußert sich auch das Europäische Parlament (EU-Parlament). Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) und der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des EU-Parlaments drücken in einer Pressemitteilung vom 28.11.2023 seinen Wunsch nach einem europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space (EHDS)) aus. Das geschieht parallel zu den deutschen Bestrebungen nach der E-Patientenakte und den Forderungen der Datenschutzkonferenz (DSK) für einheitliche medizinische Register und mehr Datennutzung zu Forschungszwecken.

Primärnutzung: Steigerung des individuellen Gesundheitsschutzes

Mitglieder des Parlaments haben mit überragender Mehrheit einen Entwurf angenommen, der es den Bürgern ermöglichen soll, ihre persönlichen Gesundheitsdaten sicher und grenzüberschreitend nutzen zu können. Zu den betroffenen Daten sollen Rezepte, die Krankheitsgeschichte, Bildmaterial oder Laborergebnisse gehören. Für die Datennutzung soll über die MyHealth@EU-Plattform ein Zugang eingerichtet werden. Im Gegenzug sollen effektive Sicherheitsmechanismen zum Schutz sensibler personenbezogener Daten geschaffen werden.

Sekundärnutzung: Datenweitergabe für das Gemeinwohl

Diese momentane Entwicklung verspräche auch eine verbesserte Portabilität von Gesundheitsdaten und ein sicheres Teilen für „öffentliche Interessen im Gesundheitsbereich“. Das neue Gesundheitssystem soll es nämlich ermöglichen, bereits gesammelte Daten weiterzugeben. Hiervon umfasste Daten könnten Informationen zu Krankheitserregern, Erstattungsansprüche oder genetische Daten sein. Zum „öffentlichen Interesse im Gesundheitsbereich“ sollen etwa Forschungsförderung, Innovation, Politikgestaltung, Bildung, Patientensicherheit und regulatorische Zwecke gehören.

Andererseits sollen strenge Datenschutzbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sensible Daten nur unter klaren Bedingungen und für definierte Zwecke geteilt werden dürfen. Deswegen soll die Verwendung für Werbung oder den Ausschluss von Versicherungsleistungen verboten sein. Für die Weitergabe und Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Daten wäre eine staatliche Stelle zuständig. Für besonders sensible Daten soll es für die Sekundärnutzung zudem ein Einwilligungserfordernis geben und einen Widerspruchsmechanismus für sonstige Daten. Außerdem sollen Bürger das Recht erhalten, Entscheidungen von Stellen zur Gesundheitsdatenzugriff anzufechten.

Fazit

Der Wunsch nach einem europäischen Gesundheitsdatenraum ist bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar. Zweifellos verspricht das neue System einen grenzüberschreitenden Fortschritt in der Patientenversorgung und in der medizinischen Forschung.

Dennoch sind einige kritische Gedanken zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Privatsphäre der Patienten. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Primärnutzung tatsächlich einen signifikanten Vorteil für die Patienten darstellt. Auch jetzt schon ist es dem Individuum möglich seine Gesundheitsdaten mit Ärzten zu teilen, wenn auch vielleicht nicht ganz so komfortabel. Zudem kommt die Vielfalt der in der Pressemitteilung erwähnten Daten und potenziellen Nutzungszwecke. Dies birgt Missbrauchspotential in sich. Auch die erwähnte Widerspruchslösung bedeutet im Umkehrschluss eine pauschale Weitergabe von Daten. Im Übrigen könnte hiermit – genau wie mit dem neuen Data Act – eine weitere kritische Schwelle im Umgang mit personenbezogenen Daten überschritten werden. Ein zu leichtfertiger Umgang mit diesen sensiblen Informationen könnte langfristig das Vertrauen der Öffentlichkeit in solche Systeme untergraben.

Insgesamt müssen die Einführung des EHDS mit einem kritischen Auge betrachten und sichergestellt werden, dass Datenschutz und individuelle Rechte weiterhin im Mittelpunkt stehen. Die Potenziale dieser Initiative sind enorm, aber es muss ein Ausgleich mit der Privatsphäre der Patienten gewährleistet sein. Nun bleibt zunächst abzuwarten, wie die Vollversammlung des Europäischen Parlaments im Dezember über den Entwurf abstimmen wird.

DSK: Datenschutz in medizinischen Registern

28. November 2023

Am 22. und 23. November 2023 hat in Lübeck die 106. Tagung der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz (DSK)) stattgefunden. Bei der DSK tauschten sich Experten unteranderem zum Datenschutz in medizinischen Registern aus. In diesem Zusammenhang hat die DSK eine Entschließung zu „Rahmenbedingungen und Empfehlungen für die gesetzliche Regulierung medizinischer Register“ formuliert. Im Übrigen veröffentlichte sie auch eine Entschließung zum Datenschutz in der Gesundheitsforschung.

Vielfalt medizinischer Register in Deutschland

Hintergrund der Debatte ist, dass die Landschaft medizinischer Register in Deutschland äußerst vielfältig mit verschiedenen Strukturen und Arten ist. Deswegen stützen sich die meisten bezüglich der Datenverarbeitung auf Einwilligungen, während nur wenige auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen sind. Die Zwecke der Register sind ebenso heterogen und reichen von Forschungsvorhaben zu Patienteninitiativen.

Hier setzt die Forderung der Bundesregierung nach einer einheitlichen gesetzlichen Regulierung in Form des Registergesetzes an. Durch allgemeine Regeln könnte man Daten besser und umfassender im öffentlichen Interesse verwenden, um mehr Struktur und Qualität zu gewährleisten. Laut der DSK ist hierbei allerdings stets ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Zu beachten sei insbesondere Art. 92532 und ggf. 89 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Rolle der Zentralstelle für medizinische Register

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden befürwortet die Schaffung einer Zentralstelle für medizinische Register. Diese soll nicht nur ein Registerverzeichnis führen, sondern auch für die Auditierung und Zuordnung der einzelnen Gesundheitsregister je nach Qualitätsstufe verantwortlich sein. Nach Ansicht der DSK soll die Einteilung in die verschiedenen Kategorien „die Datenqualität, die Datenstruktur und die Standards bei der Verarbeitung“ beachten. Die Kompetenzen der Zentralstelle sollen entscheidend für die Weiterverarbeitung der in den Registern gespeicherten Daten sein. Deswegen fordert die DSK, die Stelle als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts einzurichten.

Konkret geforderte Rahmenbedingungen aus Datenschutzsicht:

Die DSK schließt sich der Bundesregierung mit dem Wunsch nach mehr Struktur und Einheit bei medizinischen Registern an. Um dies zu erreichen, hat sie in Ihrem Entschluss eine Liste von Rahmenbedingungen veröffentlicht, die wir im folgendem zusammengefasst haben.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung: Werden personenbezogene Daten an das Register übertragen, die nicht hierfür erhoben wurden, bedürfe es für diese Zweckänderung einer klaren gesetzlichen Regelung gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Die konkreten Aufbewahrungs- und Löschfristen müssten auf eindeutigen und verhältnismäßigen Regelungen unter Einhaltung der Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung beruhen.

Voraussetzungen für die Datenverarbeitung: Jedenfalls sei eine medizinisch-fachliche Erforderlichkeit für einen der in Art. 9 Abs. 2-4 DSGVO genannten Zwecke und bei Forschungszwecken ein allgemeines, voraussetzungsloses Widerspruchsrecht“ notwendig. Im Übrigen müssten die Öffnungsklausel nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO und eventuell Art. 89 Abs. 1 DSGVO eingehalten werden. Wolle man für Forschungszwecke Daten verknüpfen, sei dies nur anlassbezogen und temporär zulässig. Nicht zu vergessen sei auch das Grundrecht auf Datenschutz. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung müsse zudem differenziert und abhängig je nach dem konkreten Verarbeitungszweck bewertet werden. Hinsichtlich etwaiger Identifikationskennzeichen müsse darauf geachtet werden, dass bereichsspezifisch unterschiedliche und nicht rückrechenbare Bezeichnungen verwendet werden, um eine nachhaltige Pseudonymisierung sicherzustellen.

Technisch-organisatorische Maßnahmen: Weiterhin wünscht die DSK eine Standardisierung und Harmonisierung der Regeln zu technisch-organisatorischen Maßnahmen abhängig vom spezifischen Risiko. Hierzu solle auch die Anforderung an eine dezentrale Speicherung und Verarbeitung zählen. Bei einem sehr hohen Risiko empfiehlt die DSK zudem eine gesetzliche Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Man solle sich zusätzlich auch für ein digitales Einwilligungsmanagement und eine digitale Ausübung der Betroffenenrechte einsetzen.

Zulassungsverfahren und unabhängige Vertrauensstellen: Zudem hält es die DSK für sinnvoll für „qualitätsgesicherte Register“ ein Zulassungsverfahrens einzuführen, um ihnen bestimmten Datenverarbeitungsbefugnisse zu gewähren. Daneben solle eine unabhängiger Vertrauensstellen erschaffen werden, die für die Anonymisierung und Kennzeichnung zuständig ist. In diesem Zusammenhang sollte auch ein System für die kontinuierliche Überprüfung von Qualitätsstandards und der Einhaltung des Schutzniveaus implementiert werden.

Fazit

Die gesetzliche Regulierung von Gesundheitsregistern ist notwendig, um Struktur und Qualität zu schaffen. Doch dabei darf Datenschutz nicht aus dem Blick verloren werden, weshalb die DSK verständlicherweise auch in medizinischen Registern dessen Beachtung fordert. Deswegen werden klare Vorgaben zu Zweckänderungen, Aufbewahrung, Datenübermittlung und technisch-organisatorischen Maßnahmen betont. Daher ist eine ausbalancierte Regulierung, die den Schutz der Gesundheitsdaten gewährleistet und gleichzeitig die wissenschaftliche Forschung ermöglicht, von entscheidender Bedeutung. Der Weg zu qualitätsgesicherten und transparenten medizinischen Registern erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen und eine enge Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden, Registern und der Zentralstelle. Ob die Gesetzgebung diese Aufgabe meistern wird, bleibt abzuwarten.

DSK: Datenschutz in der Gesundheitsforschung

27. November 2023

Am 22. und 23. November 2023 hat in Lübeck die 106. Tagung der Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz (DSK)) stattgefunden. Bei der DSK haben sich Datenschutzexperten unteranderem zum Datenschutz in der Gesundheitsforschung ausgetauscht. Hierzu hat die DSK eine Entschließung unter dem Titel „Datenschutz in der Forschung durch einheitliche Maßstäbe stärken“ veröffentlicht. Morgen berichten wir zudem über eine weitere Entschließung der DSK über „Rahmenbedingungen und Empfehlungen für die gesetzliche Regulierung medizinischer Register“.

Hintergrund: Heterogene Datenschutzanforderungen als Forschungshemmnis

Hintergrund der Entschließung ist, dass sich medizinische Forschungsprojekte oft über Bundeslandesgrenzen hinweg erstrecken und verschiedene Forschungseinrichtungen aus unterschiedlichen Ländern involvieren. Da je nach Standort allerdings andere datenschutzrechtliche Regeln gelten, wird die Forschungsarbeit erschwert. Im Übrigen entstehen so auch datenschutzrechtliche Nachteile für betroffenen Personen. Die DSK wendet sich deswegen and Bundes- und Landesgesetzgeber. Sie fordert aufeinander abgestimmte gesetzliche Bestimmungen mit einem effektivem Datenschutzstandard, der länderübergreifende Forschung erleichtert.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – Ein erster Schritt?

Das Bundesgesundheitsministerium könnte mit dem Gesetzentwurf eines Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) zu einer einheitlichen Rechtsgrundlagen für die Datenweitergabe zu Forschungszwecken und zur Förderung der Patientensicherheit beitragen. Die DSK äußert jedoch Zweifel an der Rechtssicherheit der Neuerung. Es bestünden Unsicherheiten bezüglich des Verhältnisses zu den Landeskrankenhausgesetzen, da eine Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungskompetenz der Länder im Krankenhausbereich fehle.

Notwendigkeit konkreter Garantien und Maßnahmen

Die DSK betont den Grundsatz: „Je höher der Schutz der betroffenen Personen durch geeignete Garantien und Maßnahmen, desto umfangreicher und spezifischer können die Daten zu Forschungszwecken genutzt werden.“. Deswegen müsse man möglichst genaue Regelungen schaffen, um eine weitreichende Datennutzung zu ermöglichen. Der Schutzumfang solle dabei abhängig von der jeweiligen Datenart festgelegt werden. Laut der DSK muss man, wenn eine hinreichende Anonymisierung nicht sichergestellt werden kann (z. B. bei Röntgenbildern), durch geeignete Vorschriften – etwa Form besonderer technischer und organisatorischer Maßnahmen – einen angemessenen Schutzumfang gewährleisten.

Vorschlag spezifischer Maßnahmen

Die DSK schlägt verschiedene Maßnahmen vor, um einen angemessenen Schutz der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen zu gewährleisten. Dazu gehören Vorgaben für die Betrachtungstiefe und Aufgabenzuweisungen für die Datenschutz-Folgenabschätzungen. Weiterhin müsse man zusätzlich zu Art. 15 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Betroffenenrechte, wie spezifische Widerspruchsrechte oder einen Anspruch auf die Vernichtung von Bio-Proben, implementieren. Auch die Festlegung angemessener Sperrfristen zur Ausübung der Betroffenenrechte könne helfen. Zudem solle man eine unabhängige Treuhandstellen zur Verschlüsselung einbinden sowie gesonderte Einrichtungen etablieren. Zuletzt sei an Verschwiegenheitspflichten, Zeugnisverweigerungsrechten und Ausgestaltungen zur Datenminimierung zu denken. Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Vielmehr müsse die Legislative die vollumfängliche Ausgestaltung dieser Regelungen übernehmen.

Kernbereichsschutz

Die DSK hebt weiter hervor, dass bestimmte Gesundheitsdaten je nach den Gegebenheiten dem absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zugeordnet werden müssen. Infolgedessen dürfe auch ein Forschungsinstitut solche medizinischen personenbezogenen Daten nicht für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

Uneingeschränkte Datenschutzaufsicht

Zuletzt sei eine uneingeschränkte Datenschutzaufsicht unabdingbar für den notwendigen Schutz betroffener Personen. Einschränkungen der Befugnisse der Datenschutzbehörden müssten aufgehoben werden, um eine effektive Überwachung zu gewährleisten.

Fazit

Die Forderungen der DSK sind klar: Ein einheitlicher Datenschutz in der länderübergreifenden Gesundheitsforschung ist dringend erforderlich. Der vorgeschlagene GDNG-Gesetzentwurf ist ein erster Schritt, doch es bedarf weiterer präziser Regelungen und Anpassungen, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang haben die Datenschutzbehörden ihre Unterstützung angeboten, um die Gesetzgeber bei der Schaffung eines hohen Datenschutzniveaus in der medizinischen Forschung zu begleiten.

Digital-Gipfel 2023: Digitale Identität im Gesundheitswesen

23. November 2023

Im Gesundheitsbereich passiert aktuell sehr viel. Erst letzte Woche fand eine Fachtagung zum Gesundheitsdatenschutz statt. Nun ging es beim Digital-Gipfel 2023 am 20. und 21. November neben der KI-Verordnung auch um eine digitale Identität im Gesundheitswesen. Die Konferenz fungierte als Schauplatz für wegweisende Entwicklungen im Gesundheitsbereich. Am Montagmorgen tauschten sich Experten des Digital- und Gesundheitswesens entsprechend des Programms im Vortrag „Digitale Identität – ein Schlüssel für alles. Kickstart im Gesundheitswesen“ aus. Themen waren zum Beispiel die E-Patientenakte, das E-Rezept oder eine neue Gesundheits-ID-App der Techniker Krankenkasse (TK).

Die TK-Ident-App

Die TK präsentiert auf dem Gipfel stolz ihre neue Gesundheitsanwendung – die „TK-Ident“. Ralf Degner von der TK kündigt bei dem Treffen ihren Launch in App-Stores in wenigen Tagen an. Die App verspricht mittels einer einmaligen Anmeldung per elektronischem Personalausweis eine einheitliche Identität für sämtliche Gesundheitsanwendungen. Auch die Einsicht in die elektronische Patientenakte soll bequem ohne eine weitere Bestätigung der Identität so möglich sein. Die Schaffung eines vertrauenswürdigen Systems, bei dem keine Daten an die bekannten Internet-Riesen übermittelt werden, müsse hierbei im Fokus stehen.

Der Digitalisierungsaufbruch im Gesundheitswesen

Susanne Ozegowski, Abteilungsleiterin für die Digitalisierung des Gesundheitswesens im Bundesministerium für Gesundheit, sieht die neue App als Teil des Wandels zur Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die vorgeschlagene ID-Funktion, könne Probleme lösen, die die elektronische Gesundheitskarte bislang nicht meistern konnte. Neben der E-Patientenakte sieht sie einen Anwendungsbereich auch für das E-Rezept oder die ärztliche Videosprechstunde.

ID-Wallet als Vereinfachung

Ernst Bürger, verantwortlich für die Verwaltungsdigitalisierung im Bundesministerium des Innern, wies darauf hin, dass die App mittels des veralteten ePA-SDK (Software Development Kit) entwickelt worden sei. Um eine einfachere Wallet-Lösung zu ermöglichen, bedürfe es einer Überarbeitung des Systems.

Gesundheits-ID für Online-Services

Ab dem 01.01.2024 ermöglichen es gesetzliche Krankenkassen ihren Kunden auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer Gesundheits-ID einzurichten. Dadurch soll der Zugang zu Online-Gesundheitsanwendungen wie etwa das E-Rezept oder die E-Patientenakte erleichtert werden. Dies soll mittels Authentifizierung entweder durch die Gesundheitskarte und PIN oder der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises und PIN funktionieren. TK-Chef Jens Baas plädiert für letztere Option als Standardverfahren, da hier bereits ein sicheres und für die Nutzer einfaches verfahren existiert.

Datensicherheit als oberste Priorität

Sicherheitsforscher Martin Tschirsich begrüßte grundsätzlich die Neuerungen. Er betonte allerdings, dass die Einhaltung von Sicherheitsstandards entscheidend ist. Gerade bei Gesundheitsanwendungen mit sensiblen Daten sei dies unumgänglich. Es sei hier von höchster Priorität die Applikationen einfach und sicher zu gestalten. Dazu gehöre auch, dass man sich nicht ständig per Ausweis identifizieren muss.

Claudia Plattner, Präsidentin des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, unterstreicht, dass digitale Identitäten die Grundvoraussetzungen für Datensicherheit sind. In einer Online-Sprechstunde müssten sich zum Beispiel Ärzte als auch Patienten wechselseitig identifizieren können.

Fazit

Der Digital-Gipfel 2023 gibt Einblick in die Zukunft des Gesundheitswesens und beschäftigt sich vor allem mit der digitalen Identität. Die TK-Ident-App verspricht eine wegweisende Vereinheitlichung von Gesundheitsanwendungen. Gerade vor dem Hintergrund weiterer Digitalisierungen wie der E-Patientenakte und dem E-Rezept scheint der Aufbau einer digitalen Identität unumgänglich. Entscheidend bleibt allerdings entsprechende Vorkehrungen zu schaffen, um die Sicherheit besonders schützenswerter sensibler Gesundheitsdaten zu gewährleisten. Die Herausforderung liegt im Aufbau eines vertrauenswürdigen Systems, das Gesundheitsdaten bewahrt. Es liegt nun an den Akteuren, Potenziale zu nutzen und höchste Standards umzusetzen.

Fachtagung zum Gesundheitsdatenschutz

16. November 2023

Rund um das Thema Gesundheitsversorgung und Datenschutz passiert aktuell sehr viel. Erst Ende Oktober hat der EuGH ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht in Form einer kostenlosen ersten Kopie der Patientenakte bestätigt. Nun hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Rheinland-Pfalz (LfDI RlP) bekanntgegeben, dass am 13.11.2023 eine Fachtagung unter anderem zum Thema des Gesundheitsdatenschutz geendet hat. Die Tagung fand unter dem Titel „Was passiert mit unseren Gesundheitsdaten? Möglichkeiten und Grenzen der digitalen Nutzung von Gesundheitsdaten“ statt. Schwerpunkt war es, einen ausgewogenen Austausch unter Bezugnahme ethischer und rechtlicher Aspekte zu haben.

Datenschutz und Ethik als Symbiose

Der LfDI RlP Dieter Kugelmann vertrat die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang Datenschutz kein Hindernis, sondern Teil der Lösung ist. Er unterstrich die Bedeutung, Datenschutz von Anfang an in den Gestaltungsprozess einzubinden, um eine ausgewogene Digitalisierung des Gesundheitswesens zu ermöglichen, die sowohl Innovation fördert als auch weiterhin die Rechte des Einzelnen beachtet.

Mehr Versorgungsqualität durch Elektronische Patientenakte

Ein weiteres Thema war die Einführung der elektronischen Patientenakte. Diese soll laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ab 2025 eingeführt werden. Peter Heinz, Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, unterstrich diesbezüglich die Bedeutung solcher Instrumente für ein hohes Maß an Versorgungsqualität und Forschungsfortschritt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es hierbei von besonderer Relevanz die Patienten über die Nutzung ihrer Gesundheitsdaten aufzuklären. Für Vertreter der Ärzteschaft kann es allerdings eine kaum zu bewältigende logistische Aufgabe sein, diese beiden Komponenten in Ausgleich zu bringen. In diesem Bereich bestehen also noch verschiedene Ungewissheiten, die abschließend geklärt werden müssen.

Chancen und Herausforderungen der digitalen Gesundheitsforschung

Auch im Fachgespräch über neue Entwicklungen in der Diagnose und Therapieforschung existierte Redebedarf im Datenschutzbereich. Die Digitalisierung und künstliche Intelligenz (KI) bieten nicht zu unterschätzende Chancen. Die Verwendung sensibler Gesundheitsdaten hierfür birgt allerdings auch ein großes Gefahrenpotential. Sabine Maur, Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, verdeutlichte in diesem Zusammenhang das Datenschutz und die Nutzung der Vorteile der Digitalisierung einher gehen können.

Fazit

Die Fachtagung zum Gesundheitsdatenschutz zeigt, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen sowohl Herausforderungen als auch Chancen birgt. Die intensive Diskussion macht klar, dass ein interdisziplinäres Vorgehen entscheidend für den Wechsel zu einem digitalen und fortschrittlicheren Gesundheitswesen ist. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen bedeutende Fortschritte ermöglichen könnte. Wichtig ist nun, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um diese Innovation auch sicher voranzubringen.

1 2 3 16