Kategorie: Online-Datenschutz

Beschwerden gegen Metas Bezahl-Abo

5. Dezember 2023

Gegen das im Oktober eingeführte Bezahl-Abo für eine werbefreie Nutzung von Metas sozialen Netzwerken wurden in der vergangenen Woche verschiedene Beschwerden eingelegt. Zum einen gehen Datenschutzaktivist Max Schrems und seine Organisation Noyb gegen den Mutterkonzern von Facebook und Instagram vor. Die Bezahlungsoption steht im Zentrum einer am 28.11.2023 eingereichten Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Europäische Nutzer müssen sich durch die neue Option zwischen personalisierte Werbung mittels Tracking oder einer “Datenschutzgebühr” von bis zu 251,88 Euro pro Jahr für beide Plattformen entscheiden. Parallel hierzu hatten auch der Europäische Verbraucherverband (BEUC) und 19 Mitglieder eine Beschwerde eingereicht.
(mehr …)

Update: Stellungnahmen zum neuen Outlook

24. November 2023

Wie wir bereits letzte Woche berichtet haben, hat Microsoft ein neues Outlook herausgebracht, mit dem besorgniserregende Datenübermittlungen einhergehen. Durch die neue Version werden Nutzername und Passwörter aller E-Mail-Accounts an die Microsoft Cloud gesendet. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich bereits alarmiert geäußert. Mittlerweile gibt es weitere Stellungnahmen zum neuen Outlook. Zum einen hat sich Microsoft selbst zu den Neuerungen positioniert. Andererseits hat zum Beispiel der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Lutz Hasse, am 17.11.2023 hierzu eine kritische Pressemitteilung unter dem Titel „VORSICHT !!!“ veröffentlicht.

Stellungnahme von Microsoft

Microsoft soll mittlerweile auf Nachfrage eine Erklärung gegenüber heise online abgegeben haben. Es werde vor allem auf den Hinweis zur Datensynchronisierung hingewiesen. Im Weiteren schildere Microsoft, wieso die Datenübermittlung erforderlich sei, wie heise online berichtet. Der Datenabgleiche verbessere die „konsistente Nutzererfahrung“. Im Übrigen erkläre Microsoft, dass die Daten verschlüsselt seien und Microsoft keinen Zugriff auf das „Klartext-Passwort“ habe. Heise erwidert jedoch, dass sie entdeckt hätten, dass Microsoft sehr wohl Zugriff auf die entschlüsselten Daten habe. Einen konkreten Hinweis hierauf gebe es allerdings weiterhin noch nicht. Zudem weise Microsoft darauf hin, dass die Synchronisation mit der Microsoft Cloud nicht verpflichtend sei. Nutzer, die ihre Konten nicht mit der Cloud nutzen wollen, könnten zum klassischen Outlook zurück wechseln.

Stellungnahme des TLfDI

In einer warnenden Pressemitteilung bringt Hasse die Aussage über die “Wahlmöglichkeit” wie folgt auf den Punkt: „Mit anderen Worten kann man das neue Outlook entweder so nutzen, wie von Microsoft vorgesehen (mit Datenübernahme) oder gar nicht…Ein Schelm, wer Arges dabei denkt :).“ Als eine angemessene Wahlmöglichkeit stuft er die beiden Optionen also nicht ein. Zudem wertet er die Neuerungen als „tiefgreifende Eingriffe in die Privatsphäre“. Deswegen rät er dringend dazu, sich die Nutzung des neuen Programms unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Informationen genau zu überlegen. Er selbst empfiehlt auf das neue Outlook zu „verzichten“.

Weitere Reaktion des BfDI

Mittlerweile habe der BfDI, Ulrich Kelber, auch seine Ankündigung auf Mastodon, die irische Datenschutzbehörde um Einschätzung zu beten, in die Tat umgesetzt, wie heise online schildert. Eine weitere datenschutzrechtliche Prüfung könne erst nach Stellungnahme der federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde folgen.

Weitere Expertenmeinungen

Stefan Brink, ehemaliger Landesdatenschutzbeauftragter Baden-Württembergs, reagierte ebenfalls auf eine Anfrage von heise online. Er stufe das Verhalten des Technologiekonzerns als „zumindest intransparent“ ein. Er erkläre sogar, dass es sich unter diesen Voraussetzungen bei der Verwendung von Outlook sogar um eine Rechtsverletzung des Nutzers handeln könne, wenn er zum Beispiel Verschwiegenheitspflichten zu beachten hat. Brink weist laut heise online auf verschiedene datenschutzrechtliche Bedenken hin. Dies sei besonders ärgerlich vor dem Hintergrund, dass Microsoft bereits in der Vergangenheit ähnliche Fehler gemacht habe. Er fordere deswegen ein Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Fazit

Microsoft sieht sich heftiger Kritik ausgesetzt und das wahrscheinlich nicht völlig zu Unrecht. Nach dem aktuellen Stand scheinen die vielen kritischen Stellungnahmen zum neuen Outlook jedenfalls bezüglich Hinweis- und Transparenzpflichten nicht völlig unberechtigt. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt diesbezüglich klare Pflichten fest. Deswegen sind die Warnungen des TLfDI und anderer Datenschutzexperten nicht zu übersehen. Jedenfalls sind die Intransparenz bezüglich der Datennutzung und die potenziellen Verstöße gegen Datenschutzgesetze alarmierend. Nun bleibt abzuwarten, wie die irische Datenschutzbehörden darauf reagieren wird.

BfDI besorgt über Vorgehen von Microsoft

15. November 2023

Die Verwendung von Microsoft ist immer wieder Datenschutzbedenken ausgesetzt. Erst kürzlich wurde von deutschen Datenschutzbehörden eine Handreichung zur datenschutzkonformen Nutzung von Microsoft Office 365 für private und öffentliche Organisationen veröffentlicht. Nun preist Microsoft sein neues Outlook an und ermutigt Nutzer zum Wechsel. Doch Vorsicht ist geboten: Das Upgrade könnte mit einer besorgniserregenden Datenübermittlung einhergehen. Wer das neue Outlook ausprobiert, könnte die Übertragung sensibler Zugangsdaten an Microsoft-Server riskieren und dem Unternehmen Einblicke in private E-Mails gewähren. Nun hat sich auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) besorgt über das Vorgehen von Microsoft geäußert.

Verlockendes Upgrade mit versteckten Risiken

Das neue Outlook wird mittlerweile im Startmenü von Windows-11-Geräten mit dem 2023-Update beworben. Das kostenlose Outlook soll das ursprüngliche Mail-Programm in Windows ablösen und in Zukunft auch das alte Outlook. Auch der Outlook-Client stellt eine Testversion zur Verfügung, die 2024 das bestehende Mail-Programm und den integrierten Kalender in Windows ersetzen soll.

Doch hinter der verlockenden Fassade könnte sich eine fragwürdige Datensammelpraxis verbergen. Bei der Einrichtung von E-Mail-Konten, die nicht zu Microsoft gehören, warnt das Programm vor Datenübertragungen. In einem Fenster weist der Betreiber bei Einrichtung darauf hin, dass Nicht-Microsoft-Konten mit der Microsoft-Cloud synchronisiert werden. Das bedeutet ein Risiko der Übertragung von IMAP- und SMTP-Zugangsdaten und E-Mails, wie Heise online berichtet. Dies betreffe bisher Gmail-, Yahoo-, iCloud- und IMAP-Konten. Laut Microsoft diene die Praxis dazu, Funktionen anzubieten, die Gmail und IMAP nicht bereitstellen.

Erste Stellungnahme des BfDI

Der BfDI hat hierzu bereits eine erste kurze Stellungnahme abgegeben und äußert sich besorgt über Vorgehen von Microsoft. Auf Mastodon schrieb er, dass er die Meldungen über ein vermutetes Datensammeln von Microsoft als alarmierend einstuft. Er kündigt an, heute am Dienstag, den 14.11.2023, beim Treffen der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden die federführenden irischen Datenschutzbeauftragten um einen Bericht bitten zu wollen.

Fazit

Bezüglich des verlockende Angebots, auf das neue Outlook umzusteigen, ist Vorsicht geboten. Microsofts undurchsichtige Datensammelpraxis, die bereits in der Vergangenheit für Kontroversen sorgte, setzt sich fort. Die unangekündigte Übertragung sensibler Zugangsdaten an Microsofts Server ist ein Risiko für die Privatsphäre der Nutzer und könnte eine Datenschutzgefahr für Ihr Unternehmen darstellen. Angesichts dieser Entwicklungen ist es unerlässlich, dass Nutzer vor einem Upgrade ihre persönlichen Risiken abwägen und die möglichen Konsequenzen für ihre Datenschutzrechte berücksichtigen.

HmbBfDI über Meta Bezahl-Abo

9. November 2023

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 27.10.2023 in einem beispiellosen Schritt Maßnahmen verabschiedet, die auch den Social-Media-Konzern Meta betreffen. Um diesen Maßnahmen Rechnung zu tragen hat Meta, der Betreiber von Facebook und Instagram, bereits angekündigt ein Bezahl-Abo einzuführen. Aufgrund dieser Neuerung erhalten Nutzer die Möglichkeit eines werbefreien Zugang gegen Bezahlung einer Gebühr. Anschließend hat sich am 02.11.2023 der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über das Meta Bezahl-Abo geäußert (HmbBfDI).

Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Abo-Modellen auf Websites

Im Rahmen seiner Mitteilung über das Meta Bezahl-Abo verweist der HmbBfDI auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Abo-Modellen auf Websites. Auf diesen Beschluss nahm Meta auch in seiner Ankündigung zum Abo-Modell Bezug. Der Beschluss verlangt unter anderem eine präzise Zustimmung, Transparenz und die Vermeidung irreführender Gestaltungsmittel. Nach Wertung des HmbBfDI sind diese Vorgaben auch bei dem kostenpflichtigen Abonnement von Meta umzusetzen.

Offene Fragen und laufender Dialog

Laut dem HmbBfDI bleibt die Frage, ob das zukünftige Modell diesen Anforderungen entspricht und eine datenschutzkonforme Lösung darstellt, vorerst unbeantwortet. Die deutschen Aufsichtsbehörden hätten bereits verschiedene Bedenken geäußert und würden nun eine nachvollziehbare rechtliche Prüfung durch die federführende Behörde in Irland erwarten. Derzeit befinde man sich im Dialog mit irischen Kollegen und anderen betroffenen nationalen Behörden, um diese wichtigen Fragen zu klären.

Fazit

Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass EU-Datenschutzbehörden die Rechte der Bürger schützen wollen. Weiterhin möchten sie sicherstellen, dass Digitalisierung im Einklang mit den Grundprinzipien der Privatsphäre erfolgt. Unternehmen, die in diesem Raum tätig sind, sollten sich auf strengere Datenschutzanforderungen einstellen und proaktiv Maßnahmen ergreifen, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Dies könnte auch eine Gelegenheit sein, den Schutz der Privatsphäre der Nutzer zu stärken und das Vertrauen in datenbasierte Dienste wiederherzustellen. Ob das Meta-Abo-Modell tatsächlich diesen Anforderungen genügt, bleibt abzuwarten. Schlussendlich wird die Umsetzung durch Meta eine genaue Prüfung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erfordern.

Kategorien: Allgemein · Social Media

Datenschutz und AdBlocker-Erkennung bei YouTube

8. November 2023

Die Nutzung von AdBlockern, insbesondere auf Plattformen wie YouTube, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Nutzer schätzen die Möglichkeit, lästige Werbung zu blockieren und sich auf den eigentlichen Content zu konzentrieren. Das kürzlich verstärkte Gegenvorgehen von YouTube mittels AdBlocker-Erkennung führt dazu, dass verschiedene Personen Datenschutz-Bedenken äußern. Datenschützer kritisieren das Verfahren und fordern eine Überprüfung und Stellungnahme durch die EU.

Die Herausforderung für YouTube

YouTube ist eine der weltweit größten Video-Plattformen, die ihre Einnahmen hauptsächlich durch Werbung generiert. Um Werbung zu umgehen, nutzen einige User sogenannte AdBlocker. Hierdurch wird Werbung unterdrückt. Die zunehmende Verwendung dieser Tools hat YouTube erhebliche Einnahmeverluste beschert. Deswegen hat die Plattform Maßnahmen ergriffen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und ihr Geschäftsmodell zu sichern.

Im Rahmen von Tests wurden zunächst Nutzern von Werbeblockern mittels eines Warnhinweises erläutert, dass die Verwendung dieses Tools nicht rechtmäßig ist. Allerdings konnte dieser Hinweis ohne Konsequenzen einfach weggeklickt werden. Mittlerweile sperrt YouTube teilweise die entsprechenden User nach drei Hinweisen von der Benutzung der Website.

Datenschutzrechtliche Bedenken gegen YouTubes Vorgehen

Die von YouTube ergriffenen Maßnahmen zur AdBlocker-Erkennung werfen jedoch Bedenken im Hinblick auf den Datenschutz auf. Um die Gegenmaßen ergreifen zu können muss YouTube nämlich gewisse Informationen der AdBlocker-User speichern. Hieran ist problematisch, dass der Online-Dienst dazu auf auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Daten zugreifen muss. Das könnte ein unberechtigtes Ausspähen von Nutzerdaten darstellen, was einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften gleichsteht. Die ePrivacy-Richtlinie der EU (2002/58/EG Art. 5 Abs. 3) verpflichtet nämlich die Websitebetreiber dazu, in einem solchen Fall vorher eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Dieses Erfordernis entfällt nur, wenn der Dienst sonst nicht genutzt werden könnte.

Beschwerde bei der irischen Aufsichtsbehörde

Deswegen meint Datenschützer Alexander Hanff, dass das von YouTube verwendete Javascript-Erkennungsverfahren einer Zustimmung bedarf. Dies hat ihn dazu veranlasst Beschwerde gegen YouTube bei der irischen Datenschutz-Kommission (DPC) einzulegen, wie das Magazin Wired berichtet. Er argumentiert, dass hierin eine unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten und damit in die Privatsphäre stattfindet. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube (AGB) ein AdBlocker-Verbot existieren würde, berechtige dies das Unternehmen nicht dazu, dieses Verbot mittels Datenschutzverletzungen durchzusetzen. Das sei auch der Grund, weshalb Cookie-Zustimmungsbanner separat hervorgehoben werden müssen. Gleiches müsse für die Zustimmung zur AdBlocker-Erkennung gelten, wenn YouTube den Datenschutz beachten wolle.

Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission

Auch der EU-Abgeordnete Patrick Breyer von der Piratenpartei fordert am 06.11.2023, dass die Europäische Kommission sich das Verhalten genauer anschaut und eine schriftliche Stellungnahme abgibt. Neben den von Hanff angebrachten Argumenten fügt er hinzu, dass sich die Nutzer durch die Verwendung von AdBlockern auch gegen illegale Einsichtnahme in ihr Suchverhalten schützen würden. Von der Kommission verlangt er insbesondere die Klärung von zwei Punkten. Zum einen will er wissen, ob der Schutz der im Endgerät gespeicherten Daten auch die Information darüber erfasst, ob ein AdBlocker installiert ist. Andererseits möchte er wissen, ob das AdBlocker-Erkennungssystem zwangsläufig erforderlich ist für den Video-Dienst oder ob das Vorgehen mangels Zustimmung rechtswidrig ist.

Stellungnahme von YouTube

Auf Anfrage von Wired hat ein Vertreter von YouTube darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verwendung von AdBlockern um eine Verletzung der AGB handelt. Selbstverständlich werde das Unternehmen vollständig und kooperativ alle Fragen der DPC beantworten. Allerdings weist der Sprecher auch darauf hin, dass das verwendete Verfahren nicht auf den Endgeräten der User durchgeführt wird. Vielmehr finde der Erkennungsprozess direkt innerhalb YouTubes statt.

Laut Wired ist nach aktuellem Stand der Technik allerdings ein solches Verfahren mit Server-seitiger AdBlocker-Erkennung bislang nicht bekannt. Im Übrigen erwähnen die AGB auch nicht explizit „AdBlocker“. Es existiert lediglich eine Regelung, die es verbietet „den Dienst […] zu deaktivieren, betrügerisch zu verwenden oder anderweitig zu beeinträchtigen“. Hieraus könnte ein AdBlocker-Verbot interpretiert werden. Ob das allerdings automatisch das Erkennungsverfahren rechtfertigt, ist wie oben von Hanff bereits erwähnt, jedenfalls fraglich.

Fazit

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ist von zentraler Bedeutung. Einerseits ist verständlich, dass YouTube ein Interesse daran hat, die Integrität seiner Plattform zu schützen und den Zugriff auf Inhalte einzuschränken, wenn keine Werbeeinnahmen generiert werden können. Andererseits ist sicherzustellen, dass ein solches Vorgehen im Einklang mit Datenschutzgesetzen und den Rechten der Nutzer steht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass YouTube transparent über seine Maßnahmen informieren muss. Es ist nun Aufgabe der Europäischen Kommission und der zuständigen Datenschutzbehörde den Fall zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben.

Debatte über VPN-Verbot

10. Oktober 2023

In Europa gewinnt die Diskussion über die Zukunft der Online-Anonymität an Bedeutung. Mit der zunehmenden Bedeutung von Virtual Private Networks (VPNs) rücken auch sie immer mehr in den Fokus. Sie sorgen für Anonymität im Internet. Wo staatlicher Datenschutz nicht effektiv funktioniert, können sie hilfreich sein. Ganz nach dem Grundsatz „offline Verbotenes soll auch online verboten sein“ wird aber immer häufiger ihre Legitimität in Frage gestellt. Konkret geht es aktuell in der französischen Nationalversammlung um einen Gesetzesentwurf zur Sicherung und Regulierung des digitalen Raums.

Einschränkungen für VPNs gefordert

Abgeordnete des liberalen und des Mitte-Rechts-Lagers stellten Anträge, nach denen der Einsatz von VPNs zur Verschleierung von Online-Spuren eingeschränkt oder ihr Download aus App Stores verboten werden sollte. Es wurde angebracht, dass VPNs die Verfolgung von Straftaten in den sozialen Medien erschweren. Eine Variante, in der der Nutzer online (nur) Pseudonymität innehat, würde eher den Umständen außerhalb des Internets entsprechen. Kritische Stimmen warnten hingegen vor einem solchen Vorgehen und verwiesen insbesondere auf hohe technische Hürden bei der Umsetzung und einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta.

VPN-Einschränkungen weltweit

In Russland sind VPN-Dienste, die nicht mit den russischen Behörden kooperieren, seit 2017 illegal. Das russische Regime ging laut Angaben des britischen Geheimdienstes zuletzt verstärkt gegen ihre Nutzung vor. Hierdurch will der Staat inländische Informationen vollständig kontrollieren. Ebenso brauchen VPN-Dienstleiter in China eine staatliche Genehmigung. In Nordkorea und Turkmenistan ist z. B. die Verwendung von VPNs sogar gänzlich untersagt.

Eine Betrachtung der Länder mit VPN-Verboten oder -Einschränkungen zeigt, welche einschneidenden Folgen die Einschränkung von VPNs mit sich bringen kann.

Fazit

Die Debatte über das Ende der Online-Anonymität nimmt auch in Europa an Fahrt auf. Die Frage nach dem richtigen Maß an Anonymität im Internet bleibt ein umstrittenes Thema, bei dem unterschiedliche Interessen aufeinanderprallen. Von einem VPN-Verbot sind wir zumindest noch weit entfernt. Trotzdem sollten insbesondere die weiteren Entwicklungen in Frankreich aufmerksam verfolgt werden. Klar ist, dass die Verwendung von VPNs nicht zwangsläufig mit dem Begehen von Straftaten verbunden ist, sondern auch lediglich dem allgemeinen Schutz der Privatsphäre dienen kann. Ein Verbot oder selbst eine Einschränkung ist deswegen höchst bedenklich.

Datenschutz bei Zyklusapps

3. Oktober 2023

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) teste, wie Anbieter von Zyklus-Apps mit Betroffenenanfragen nach Art. 15 DSGVO umgehen. Im Ergebnis besteht für die App-Anbieter bei Beantwortung von Auskunftsersuchen Nachholbedarf.

Die Verwendung von Zyklus-Apps

Mit Hilfe von Zyklus-Apps können die Nutzerinnen persönliche Informationen über den Start ihrer Periode, gesundheitlichen Begleiterscheinungen oder beispielsweise zu einem Kinderwunsch dokumentieren. Dabei handelt es sich regelmäßig um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO, d.h. um besondere Kategorien personenbezogener Daten, die einem besonderem Schutz unterliegen.

Im Rahmen eines Tests untersuchte nun der vzbv, wie zwölf Zyklus-Apps mit dem Recht auf Auskunft der Betroffenen umgehen. Nach Art. 15 DSGVO haben die betroffenen Nutzerinnen die Möglichkeit zu erfahren, ob die App-Anbieter ihre personenbezogenen Daten verarbeiten und wenn ja, welche Datenkategorien verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, wem die Daten ggf. übermittelt werden, wie lange die Daten gespeichert werden und ob die Verarbeitung mittels einer automatisierten Entscheidungsfindung erfolgt.  Dabei dient das Recht auf Auskunft u.a. dazu, den betroffenen Nutzern eine Informationsgrundlage zu bieten. Anschließend können sie weitere Rechte, wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO ausüben.

Ergebnisse der Untersuchung

Zur datenschutzrechtlichen Untersuchung der Apps sollten drei Verbraucherinnen alles zwölf Apps verwenden. Im Anschluss stellte der vzbv im Namen jeder Verbraucherin eine Auskunftsanfrage. Zum Abgleich stellte anschließend die Stiftung Warentest die gleichen Fragen offen an die App-Anbieter.

Im Ergebnis erkennbar sei, laut vzbv dass die App-Anbieter einen großer Teil der Auskunftsanfragen, d.h. 31 von 36 innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beantwortet hätten. Zu der Frage, ob eine Datenverarbeitung erfolge, hätten die App-Anbieter in 21 von 31 Fällen geantwortet.

Negativ aufgefallen seien vier Anbieter, deren Auskünfte den eigenen Datenschutzerklärungen widersprochen hätten. Dabei habe ein Anbieter auf die Auskunftsanfrage geantwortet, dass er keine Gesundheitsdaten verarbeite. Nach der eigenen Datenschutzerklärung sei dies aber gerade der Fall.

Hinzukäme, dass die App-Anbieter über die bloße Datenverarbeitung hinausgehende Fragen nur lückenhaft beantwortet hätten. Insbesondere die Fragen zu den Zwecken der Datenverarbeitung seien nur unzureichend beantwortet worden. Zu den Verarbeitungszwecken hätten die App- entweder keine, falsche oder unvollständige Antworten gegeben.

Fazit

Der durchgeführte Test erfolgte im Rahmen einer Untersuchung der Stiftung Warentest zu Zyklus-Apps. Die Anfragen zeigen, dass alle Nutzer achtsam mit der Abgabe personenbezogener Daten umgehen sollten.  Dabei zeigt sich auch, dass die Wahrung von Betroffenen Rechten ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes sind.

OLG Hamm verweigert Schadensersatz aufgrund unzureichender Konkretisierung des Schadens

2. Oktober 2023

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Nutzerin trotz eines Datenschutzverstoßes von Facebook nach dem Diebstahl ihrer Daten Schadensersatz verweigert. Die Begründung des Gerichts lautet, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend konkretisiert habe. In diesem Artikel werden die Hintergründe des Falls und die rechtliche Argumentation des Gerichts näher erläutert.

Der Fall und die Hintergründe

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, betrifft das bekannte Datenleck bei Facebook, bei dem Daten von etwa 500 Millionen Nutzern gestohlen wurden. Im April 2021 tauchten diese gestohlenen Daten, darunter Namen und Telefonnummern, im Darknet auf. Dies führte zu zahlreichen Klagen auf Schadensersatz gegen den Facebook-Mutterkonzern “Meta”.

Die gestohlenen Daten wurden von sogenannten “Scrapern” über einen längeren Zeitraum gesammelt, indem sie die Suchfunktion “Freunde suchen” nutzten. Selbst wenn Nutzer die Anzeige ihrer Telefonnummer bei Facebook deaktiviert hatten, war es den “Scrapern” möglich, Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu identifizieren. Obwohl Facebook Anpassungen an dieser Funktion vornahm, konnten die “Scrapern” weiterhin Daten abrufen. Erst im Oktober 2018 deaktivierte Facebook die Funktion.

Die Klage der betroffenen Nutzerin

Die Klage, die vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, wurde von einer Nutzerin eingereicht, deren Daten von den “Scrapern” gestohlen wurden und im Darknet veröffentlicht wurden. Die Nutzerin warf der Betreiberin der Facebook-Plattform “Meta” einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vor und forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für immaterielle Schäden.

Die Datenschutzverstöße von Meta

Das OLG Hamm erkannte an, dass Meta als das für die Datenverarbeitung verantwortliche Unternehmen gegen verschiedene Bestimmungen der DSGVO verstoßen hatte. Unter anderem konnte Meta nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Mobilfunktelefonnummer der Klägerin im Rahmen der Such- oder Kontaktimportfunktion datenschutzrechtlich gerechtfertigt war. Die Verarbeitung der Mobilfunknummer war nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich und verstieß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit.

Das OLG argumentierte auch, dass für die Verarbeitung der Mobilfunknummer eine Einwilligung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs.1 und Art. 7 DSGVO erforderlich war. Obwohl die Klägerin formal eine Einwilligung erteilt hatte, wurde diese Einwilligung als unwirksam angesehen. Facebook hatte ein “Opt-Out-Verfahren” verwendet, bei dem die Klägerin die Einwilligung aktiv hätte ablehnen müssen. Dies wurde als unzulässig betrachtet, insbesondere da die Informationen von Facebook über die Such- und Kontaktimportfunktion als unzureichend und entgegen Art. 5 Abs. 1a DSGVO intransparent angesehen wurden.

Pflichtverletzung von Meta

Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass Meta trotz Kenntnis von den “Scrapern” keine angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen hatte. Dies stellte eine Pflichtverletzung dar, da Meta gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet war, die Sicherheit der Datenverarbeitung entsprechend dem Stand der Technik zu gewährleisten.

Die rechtliche Grundlage für Schadensersatz

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Dies umfasst ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden. Allerdings trägt der Anspruchsteller die Darlegungslast für entstandene Schäden und muss auch immaterielle Schäden hinreichend konkretisieren.

Ablehnung der Klage

Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt hatte, welche individuellen persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen durch das “Scraping” in ihrem Fall verursacht wurden. Das allgemeine Gefühl eines Kontrollverlusts, Hilflosigkeit oder Beobachtetwerdens nach der Veröffentlichung ihrer Daten im Darknet wurde als nicht ausreichend angesehen, um eine Entschädigungspflicht auszulösen. Selbst ein allgemeines Angstgefühl und Erschrockenheit reichten nicht aus, insbesondere da der Datenmissbrauch nicht als so schwerwiegend betrachtet wurde, dass er einen immateriellen Schaden ohne weiteres nach sich zieht.

Fazit

Insgesamt wurde die Klage auf Schadensersatz aufgrund mangelnder Konkretisierung des immateriellen Schadens abgewiesen. Trotz festgestellter Datenschutzverstöße seitens Meta konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie individuell und konkret durch den Vorfall geschädigt wurde. Dieser Fall betont die Bedeutung der klaren und konkreten Darlegung von Schäden bei Datenschutzverstößen, insbesondere bei Ansprüchen auf immaterielle Schäden.

Aufbewahrungspflichten: Keine Beschwerdebefugnis bei Unterschreitung

27. September 2023

Im Datenschutzrecht sind die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten von entscheidender Bedeutung. Die DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Dies ist eine wichtige Ausprägung des Grundsatzes der Datensparsamkeit.

Häufig beschweren sich Betroffene darüber, dass ihre Daten zu lange gespeichert werden. Doch in einigen Fällen monieren Betroffene auch die vorzeitige Löschung ihrer Daten. Ein aktueller Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) beleuchtet diesen zweiten Aspekt und stellt klar, dass betroffene Personen in diesem Fall keine Beschwerdebefugnis haben.

Der Sachverhalt

Der Tätigkeitsbericht des LfDI BaWü beschreibt einen Fall, in dem ein Bankkunde über mehrere Jahre hinweg mit seiner Bank über Vorgänge in Bezug auf sein Bankkonto stritt. Die Bank behauptete, der Kunde habe einem Angehörigen eine Kontovollmacht erteilt, was der Kunde bestritt. Der Kunde forderte von der Bank einen Nachweis dieser Vollmacht in Form eines entsprechenden Dokuments. Die Bank konnte diesen Nachweis jedoch nicht erbringen, da die relevanten Unterlagen aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen vernichtet worden waren.

Die datenschutzrechtliche Relevanz

Der LfDI BaWü betont in seinem Bericht, dass Informationen zu Kontovollmachten als personenbezogene Daten anzusehen sind, da sie einen Bezug zum jeweiligen Kontoinhaber haben. Sowohl die Speicherung als auch die Löschung solcher Daten stellen somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar und erfordern eine rechtliche Grundlage gemäß der DSGVO.

Die Bank konnte sich nicht auf Art. 17 DSGVO berufen, da sie nicht zur Löschung der Daten verpflichtet war. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine freiwillige Löschung käme allenfalls das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Die Aufsichtsbehörde argumentiert jedoch, dass ein berechtigtes Interesse an der Löschung seitens der Bank verneint werden könne, solange die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die relevanten Dokumente nicht abgelaufen seien. Folglich könne sich die Bank aufgrund von Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht auf eine datenschutzrechtliche Löschpflicht berufen.

Die Rechte betroffener Personen

Der LfDI BaWü hebt hervor, dass betroffene Personen gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht haben, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung, die aus Erwägungsgrund 141 S. 1 der DSGVO hervorgeht: Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, sollte die Möglichkeit haben, eine Beschwerde einzureichen.

Die Einschränkung: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Der LfDI BaWü betont jedoch, dass die vorzeitige Löschung von Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, nicht als Verletzung der Rechte betroffener Personen gemäß der DSGVO betrachtet wird. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten haben einen klaren Schutzzweck und dienen der ordnungsgemäßen Buchführung sowie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung. Daher wird eine vorzeitige Löschung solcher Daten nicht als datenschutzrechtliche Verletzung angesehen.

Fazit

Zusammenfassend bedeutet dies, dass betroffene Personen keine datenschutzrechtliche Beschwerdebefugnis gegen die Unterschreitung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten haben. Dennoch ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass gesetzliche Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Selbst wenn betroffene Personen keine Beschwerde einreichen können, ist die vorzeitige Löschung gesetzlich vorgeschriebener Daten unzulässig und kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist daher von großer Bedeutung, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und den Datenschutz zu gewährleisten.

Datenschutzaufsicht Niedersachsen: Neue Handreichung zum Datenschutz bei Microsoft 365

25. September 2023

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat gemeinsam mit sechs weiteren Datenschutzaufsichtsbehörden am 22. September 2023 praktische Tipps zur datenschutzkonformen Nutzung von Microsoft 365 sowie Empfehlungen für Anpassungen des Standardvertrags zur Auftragsdatenverarbeitung (DPA) von Microsoft veröffentlicht. Diese Handreichung soll Unternehmen und öffentlichen Stellen dabei helfen, Microsoft 365 datenschutzkonform einzusetzen und auf erforderliche Vertragsanpassungen hinzuwirken.

Die Hintergründe

Die Handreichung basiert in erster Linie auf den Festlegungen der Datenschutzkonferenz (DSK) aus dem November 2022 und ist ein positives Zeichen für diejenigen, die Microsoft 365 nutzen. Obwohl sie keine grundlegenden inhaltlichen Neubewertungen von Microsoft 365 durch die Datenschutzaufsichtsbehörden beinhaltet, liefert sie dennoch wichtige Empfehlungen für die Praxis.

Die DSK hatte zuvor einige Regelungen des DPA von Microsoft kritisiert, darunter:

  1. Festlegung von Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten: Die Datenschutzaufsichtsbehörden klären auf, wie diese Punkte im Vertrag angepasst werden können, um den Datenschutzanforderungen besser gerecht zu werden.
  2. Eigene Verantwortlichkeit Microsofts im Rahmen der Verarbeitung für Microsofts Geschäftszwecke: Hier wird erläutert, wie die Verantwortlichkeiten klarer definiert werden können, insbesondere im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, die durch die Bereitstellung von Produkten und Services an Kunden veranlasst sind.
  3. Weisungsbindung, Offenlegung verarbeiteter Daten, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen: Die Handreichung gibt Hinweise, wie die Weisungsbindung und die Offenlegung von Daten angepasst werden können, um den Datenschutzanforderungen zu entsprechen.
  4. Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO: Hier werden Empfehlungen zur Anpassung des Vertrags im Hinblick auf technische und organisatorische Maßnahmen gegeben.
  5. Löschen personenbezogener Daten: Die Handreichung beleuchtet, wie die Löschung personenbezogener Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen effektiv umgesetzt werden kann.
  6. Information über Unterauftragsverarbeiter: Es wird erläutert, wie Unternehmen sicherstellen können, dass sie ausreichende Informationen über Unterauftragsverarbeiter erhalten.

Nicht behandelt: Internationale Datentransfers und extraterritoriale Geltung von US-Gesetzen

Wichtig zu beachten ist, dass die Handreichung sich nicht mit Fragen des internationalen Datentransfers oder des extraterritorialen Geltungsbereichs von US-Gesetzen befasst. Diese Themen bleiben somit außerhalb des Geltungsbereichs dieser Empfehlungen.

Fazit: Unterstützung für datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365

Die gemeinsame Handreichung von insgesamt sieben Datenschutzaufsichtsbehörden betont die Bedeutung von Microsoft 365 im Geschäftsalltag und bietet Unternehmen und öffentlichen Stellen praktische Unterstützung. Angesichts der Kritik der DSK an Microsoft 365 und der Verunsicherung von Unternehmen ist dies ein positiver Schritt. Die Datenschutzaufsichtsbehörden erfüllen somit ihre Beratungsfunktion und unterstützen die Verantwortlichen bei der datenschutzkonformen Implementierung von Microsoft 365. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Datenschutz und Datenschutzkonformität in der digitalen Arbeitswelt.

1 2 3 4 5 90