Kategorie: Social Media

BGH legt EuGH erneut Frage zu Klagerechten von Verbraucherschützern vor

11. November 2022

Mit Beschluss vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dem  Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Sachverhalt

In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Meta Platform Ireland Limited (Meta) und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer (VZBV). Meta betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Dieses hat in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. „App-Zentrum“ installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen können. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren folgende Hinweise zu lesen: „Durch das Anklicken von Spiel spielen (oben) erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Die Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Vergehens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend. Auch sei der abschließende Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).

Unterlassungsansprüche und Betroffenheit für den BGH problematisch

Das Verfahren beschäftige sich mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob Verbraucherschützer auch ohne einen Auftrag konkret Betroffener vor Gericht ziehen dürften. Der BGH zieht in dieser Sache nun zum zweiten Mal den EuGH zurate. 

Erste Vorlage an den EuGH (wir berichteten)

Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az. I ZR 186/17) hatte der BGH ursprünglich entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt seien, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Der EuGH hatte dann entschieden, dass Verbraucherzentralen auch ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen klagen können.

Neue Entscheidung für BGH „unerwartet“

Der BGH vertrete die Ansicht, dass Verbraucherschutzverbände nicht automatisch klagebefugt seien. Man wolle konkret wissen, ob in dem Fall aus Sicht des EuGHs die Voraussetzung erfüllt sei, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden seien. Es sei fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden seien. Die Entscheidung sei wichtig für eine Fülle anhängiger Verfahren.  

„Angesichts der massenhaften Datenschutzverstöße auf den großen Digitalplattformen sei es enttäuschend, dass sich dieses schon sehr lange laufende Grundsatzverfahren wieder verzögere“, so der Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim VZBV, Heiko Dünkel.

Meta gab bisher noch kein offizielles Statement zu der erneuten Vorlage ab. Der Anwalt des Konzerns, Christian Rohnke, hatte bei der Verhandlung am BGH jedoch betont, dass Facebook das fragliche Vorgehen inzwischen geändert habe.

Landgericht Zwickau: Schadensersatz gegen “Meta”

3. November 2022

Das Landgericht (LG) Zwickau erließ am 14. September 2022 ein Versäumnisurteil (Az. 7 O 334/22) gegen den U.S.-Konzern „Meta“ und sprach dem Kläger dabei einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen den Konzern zu. Grund für den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 1000 Euro waren mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unzureichende Informationen

Zunächst stellte das Gericht fest, dass Meta seinen nach Art. 13 und 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Demnach liege keine nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderliche faire und transparente Verarbeitung vor.

Insbesondere, so das Gericht, fehlten Informationen darüber, auf welche Weise und zu welchen Zwecken „Facebook“ die Telefonnummern seiner Nutzer verarbeite. Diese könnten auf der von Meta bereitgestellten Social-Media-Plattform Facebook ihre Telefonnummern freiwillig angeben.

Konkret sei es problematisch, dass Facebook nicht darüber informiere, dass Dritte die angegebenen Telefonnummern einsehen könnten. Dies sei möglich, obwohl der Nutzer sein Profil auf die Funktion „privat“ einstelle. Zusätzlich könnten Dritte die Telefonnummern abgreifen und diese für unlautere Zwecke weiterverwenden. Darüber informiere Facebook den Nutzer allerdings nicht.

Ferner sei der Informationsumfang über die sog. „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ als problematisch zu bewerten. Dabei informiere Facebook lediglich darüber, dass er die Telefonnummern der Nutzer neben der Zwei-Faktor-Authentifizierung auch für „weitere Zwecke“ verwende. Eine genaue Erläuterung, welche weiteren Zwecke gemeint seien, erfolge nicht.

Außerdem bewertete das Gericht die Such-Option mittels Telefonnummer als kritisch. Dieser ermögliche es Nutzern andere Nutzer mit Hilfe der hinterlegten Telefonnummer zu suchen. Darüber informiere Facebook die Nutzer grundsätzlich. Doch diese Information sei nur über eine Unterverlinkung einzusehen.

Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Facebook gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen habe. Demzufolge habe der Konzern keine angemessene Sicherheit für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet. Insbesondere habe Facebook es versäumt, hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten zu ergreifen.

Hintergrund dieser Sicherheitslücke war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. Mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens konnten unbekannte Dritte eine große Anzahl an Nutzerdaten abgreifen. Aus der Sicht des Gerichts hätte Facebook mehr Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Datendiebstahl zu verhindern. Insbesondere habe das Unternehmen sog. „Sicherheitscapachas“ verwenden können. Diese Methode stelle sicher, dass ein Mensch und kein automatisiertes System die Daten abfrage.

Außerdem stellte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 33 und 34 DSGVO fest. Demnach sei Facebook dazu verpflichtet gewesen, die zuständige Aufsichtsbehörde über den 2019 geschehenen Vorfall zu informieren. Dem sei das Unternehmen nicht nachgekommen.

Fazit

Abschließend stellte das Gericht fest, dass aufgrund der dargelegten Verstöße der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten habe. Mithin bestehe für die betroffene Person ein ersatzfähiger Schaden.

Verbraucherzentrale NRW: Warnt vor „Single-Sign-On“ – Verfahren

21. Oktober 2022

Die Verbraucherzentrale NRW informierte vor Kurzem über die Risiken des sog. „Single-Sign-On“-Verfahrens. Hintergrund dieser Hilfestellung war eine Meldung von Facebook, der zufolge rund 400 Apps über die Anmeldeoption die Daten ihrer Nutzer stehlen konnten.

Einfaches Einloggen

Mittlerweile bieten eine Vielzahl an Apps und Webseite das Single-Sign-On-Verfahren an. Dem Nutzer soll es ermöglicht werden, sich einfach und schnell bei verschiedenen Onlineanwendung anzumelden. Demnach muss er nicht alle seine Anmeldedaten aufwendig eintippen, sondern kann sich beispielsweise über die Option „Login mit Facebook“ oder „Login mit Google“ anmelden. Das bereits erstelle Social-Media-Profil dient folglich zur Anmeldung oder Registrierung. Der Nutzer muss sich auf der verwendeten Webseite oder der verwendeten App kein weiteres Profil anlegen.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale, berge dieses vereinfachte Anmeldeverfahren allerdings ein erhebliches Risiko. Wenn die Anmeldedaten des Nutzers in falsche Hände geraten, könne sich der Dritte Zugang zu sämtlichen Plattformen verschaffen. Dabei stelle die Anmeldung mittels „Single-Sign-On“ eine Art Generalschlüssel dar. Außerdem sei es möglich, dass der Webseitenbetreiber, der die Anmeldung über einen Social-Media-Account ermögliche, die Anmeldedaten nicht verschlüssele. Im Falle eines Diebstahls sei der Missbrauch folglich besonders leicht möglich.

Datendiebstahl über Facebook

Zusätzlich legte Facebook vor kurzem einen Datendiebstahl offen. Der Social-Media-Dienst teilte mit, dass sog. Malware-Apps die Daten von rund einer Millionen Facebook– Nutzern entwendet hätten. Dabei konnten Facebook-Nutzer verschiedene Apps für Android oder iOS herunterladen. Anschließend hätten die Apps ein „Login mit Facebook“ angeboten. Eine Anmeldung in der App sei allerdings nicht erfolgt. Stattdessen habe ein Phishing-Formular, die eingegebenen Daten an die hinter den Apps versteckten Hacker gesendet. Daraufhin übernahmen diese die Accounts der betroffenen Facebook-Nutzer.  

Mögliche Vorkehrungen

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW könne jeder Nutzer Vorkehrungen treffen, um einen möglichen Datendiebstahl zu verhindern. Über die Datenschutzerklärung können die Nutzer sich darüber informieren, welche Daten Social-Media-Plattformen mit Webseiten- und App-Betreibern austauschen. Zusätzliche sollte der Nutzer, bei Verwendung des „Single-Sing-On“-Verfahrens ein starkes Passwort wählen. Dieses könne außerdem durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung abgesichert werden. Im Falle eines Sicherheitslecks sei das Passwort sofort zu ändern und auf ungewöhnliche Zahlungsvorgänge auf dem eigenen Konto zu achten.

405 Millionen Euro Strafe für Instagram

21. September 2022

Aufgrund der Veröffentlichung von personenbezogener Daten Minderjähriger muss das soziale Netzwerk Instagram in Irland ein Bußgeld in Höhe von 405 Millionen Euro zahlen. Dies verkündete der irische Data Protection Commissioner in seiner Presseerklärung vom 15. September.

Laut der irischen Behörde habe die Tochter des Internetriesen Meta Platforms Jugendlichen erlaubt, sogenannte “Business-Accounts” zu betreiben. Damit verbunden war die Veröffentlichung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Minderjährigen. Zusätzlichen waren die Profile der Jugendlichen in Teilen standardmäßig auf “öffentlich” geschaltet, wodurch die Social-Media-Inhalte der Nutzenden öffentlich einsehbar waren.

Das Rekordbußgeld reiht sich in die strikte Handhabung der irischen Datenschutzbehörde in Bezug auf Meta Platforms und die verbundenen Tochterunternehmen ein. Bereits in den letzten 12 Monaten verhängte der DPC Bußgelder in Höhe von 225 Millionen Euro gegen Whatsapp und 17 Millionen Euro gegen Meta.

Meta kündigte in einer nicht öffentlichen Stellungnahme an, die Entscheidung des Data Protection Commissioner anzufechten und betonte, dass es sich bei den kritisierten Optionen um veraltete Einstellungen handele.

Die Debatte um Perioden-Tracker-Apps und einen möglichen Datenhandel – Teil 1 

14. Juli 2022

Nach dem historischen Urteil des US Surpreme Courts vom 24.06.2022, in dem das in den USA ca. 50 Jahre lang bestehende Recht auf Abtreibung gekippt wurde, sind Debatten über sogenannte „Perioden-Tracker-Apps“ in aller Munde. Befürchtet wird, dass die in diesen Apps gespeicherten Gesundheitsdaten direkt an staatliche Institutionen in den USA oder an Datenhändler gelangen könnten. Woraus diese Befürchtungen resultieren, werden wir im Folgenden in zwei Teilen beantworten. 

Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit Perioden-Tracker-Apps und der Rechtslage in den USA und in Europa.

Welche Daten erheben solche Apps? 

Die Perioden-Tracker-Apps sind dazu gedacht, dass Menstruierende dort Informationen zu ihrem Zyklus speichern können. So kann u.a. angegeben werden, wann eine Blutung und der Eisprung stattfinden. Auch Daten wie Körpergröße, Gewicht, Temperatur und Sexualkontakte können dort gespeichert werden. Dies soll den Nutzerinnen einen besseren Überblick über ihren Zyklus verschaffen. Solche Apps können auch die fruchtbaren Tage anzeigen, sodass sie bei der Familienplanung hilfreich sein können. 

Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es? 

Aus den gespeicherten Daten kann sich u.a. ergeben, dass eine Schwangerschaft nicht länger besteht. Es wird befürchtet, dass diese Daten von Perioden-Tracker-Apps unzureichend vor der Weitergabe an Dritte oder sonstigen Zugriffen geschützt sind. In der Vergangenheit standen solche Apps schon häufiger in der Kritik, ihre Daten nicht ausreichend zu schützen. So hatte eine Perioden-Tracker-App in der Vergangenheit bereits intime Daten an Facebook und Google weitergegeben

Künftig könnten Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen über die, in solchen Apps verarbeiteten Daten, identifiziert werden. Da Abtreibungen zukünftig in einigen Staaten der USA strafbar sein werden, könnte dies zu Repressalien gegenüber der betroffenen Frau führen. Aber auch Fehlgeburten oder schlicht falsche Daten könnten Frauen zukünftig in Erklärungsnot bringen. Konkret wird befürchtet, dass die Polizei oder behördliche Einrichtungen diese Daten anfordern.  

Wie ist die Rechtslage im Datenschutz? 

In Europa sichert die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein bestimmtes Datenschutzniveau. So gibt es beispielsweise Betroffenenrechte, die u.a. ein Recht auf Löschung von Daten gewähren. Die USA haben bisher kein bundeseinheitliches Datenschutzgesetz, ein Entwurf liegt aber mittlerweile vor. Momentan gibt es nur einzelne Regeln für bestimmte Bereiche, z.B. für Verbraucher. Spezielle Datenschutzgesetze gibt es z.B. in den Staaten Kalifornien und Virginia. In Kalifornien gibt es den Privacy Act (CCPA), der Betroffenenrechte gewährt, die der DSGVO ähnlich sind. Die meisten Bundesstaaten aber haben keinen speziellen Datenschutz. Dementsprechend haben die meisten US-Amerikaner vergleichsweise wenig Rechte über ihre Daten. 

Der zweite Teil dieses Beitrags erscheint nächste Woche und thematisiert das Problem des Datenhandels sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für europäische Nutzerinnen von Perioden-Tracking-Apps ergeben.

Die EU-Kommission setzt WhatsApp ein Ultimatum

9. Juni 2022

Im Januar dieses Jahres hatte die EU-Komission zusammen mit dem Netzwerk für Verbraucherschutz (CPC) gegen WhatsApp eine Forderung erhoben.

In dieser war nach Aufklärung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzregeln von 2021 verlangt worden. Denn WhatsApp hatte Anfang des vergangenen Jahres von seinen Nutzern gefordert, dass diese den neuen Datenschutzerklärung zustimmen sollen, um den Dienst auch weiterhin nutzen zu können. Unter den Nutzern waren diese Regelungen stark umstritten und führten zu einem großen Nutzerzuwachs bei alternativen Messengern wie beispielsweise Signal.

Kritisch bei der neuen Datenschutzerklärung wurde vor allem die mögliche Datenweitergabe von WhatsApp an Facebook beäugt. WhatsApp verneinte zwar die Weitergabe und sprach von einem Missverständnis, jedoch wurde in der überarbeiteten Datenschutzerklärung explizit die Weitergabe von Daten an Facebook genannt.

Die bisherigen Erläuterungen von WhatsApp, der Tochterfirma des US-Konzerns Meta (früher Facebook), reichen der EU-Kommission nun nicht mehr aus.

Die EU-Kommission hat WhatsApp eine Frist von einem Monat gesetzt, in welcher das Unternehmen den Verbraucherschutzbehörden nachweisen soll, dass seine Praktiken den Vorgaben des EU-Verbraucherschutzrechts entsprechen. Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „WhatsApp muss sicherstellen, dass die Nutzer verstehen, was sie akzeptieren und wie ihre personenbezogenen Daten für kommerzielle Zwecke verwendet werden, vornehmlich um Geschäftspartnern Dienstleistungen anzubieten. Ich wiederhole, dass ich von WhatsApp erwarte, dass es die EU-Vorschriften, die die Verbraucher und ihre Grundrechte schützen, vollständig einhält.

WhatsApp solle unter anderem darlegen, auf welche Weise das Unternehmen mit den Daten seiner Nutzer Geld verdiene. Ebenfalls will die Kommission wissen, wie WhatsApp bei künftigen Updates seiner Nutzungsbedingungen, den Nutzern vermitteln wird, welche Auswirkungen die Updates für die Verbraucher haben. Nur auf dieser Basis könne eine freie Entscheidung über die weitere Nutzung des Dienstes möglich sein. Des Weiteren wird die unverständliche Formulierung der aktuellen Nutzungsbedingungen von der EU-Kommission moniert. Die Verbraucher sind so nicht in der Lage, nachvollziehen zu können, was mit den gespeicherten Daten passiert. Zudem soll der Dienst explizit darauf hinweisen, wenn mit den erhobenen Daten durch kommerzielle Nutzung Einnahmen erzielt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob WhatsApp der Forderung der EU-Kommission innerhalb der einmonatigen Frist nachkommen wird.

Verbraucherschützer dürfen gegen Meta klagen

29. April 2022

Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten stellvertretend für einzelne Nutzer klagen.  Demnach müssen sich Facebook und perspektivisch auch andere Digitalkonzerne nun in der Zukunft Verbandsklagen stellen. Nach Ansicht der Richter ist eine solche Klageunabhängig von einer Verletzung eines subjektiven Rechts einer bestimmten Person und ohne entsprechenden Auftrag zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.04.2022 entschieden.

Der EuGH entscheidet auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) hin. In dem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und dem Konzern Meta geht es darum, ob ein potenzieller Datenschutzverstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und dementsprechend von Verbraucherschutzverbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Der Rechtsstreit dreht sich um das von Facebook betriebene App-Zentrum, über das kostenlos Online-Spiele von Drittanbietern von Facebook bereitgestellt werden. Der Nutzer erteilt hier mit dem Button “Sofort spielen” den Anbietern der Spiele seine Einwilligung, viele persönliche Daten zu verarbeiten und auszuwerten. Nach Ansicht des Verbraucherverbands werde diese Einwilligung nicht auf Grundlage einer verständlichen und präzisen Information über die Datenverarbeitungen eingeholt. Der Verbraucherverband sieht deshalb keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung. Er sieht in diesem Vorgehen zudem einen wettbewerblichen Verstoß.

Der BGH hatte grundsätzlich keine Zweifel daran, dass ein Vorgehen mittels wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche begründet sein könnte. Zweifel meldete der BGH an der Zulässigkeit der Geltendmachung durch den Verband an. Schließlich seien die Aufsichtsbehörden dafür zuständig, die Einhaltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) zu überprüfen.

Inhalt der Entscheidung

Der EuGH stellt nun fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Datenschutzverletzer eine Art Sammelklage erheben kann. Er urteilte, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucher:inneninteressen wie der vzbv unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung falle, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge. Ein Auftrag betroffener Nutzerinnen oder Nutzer sei hierfür nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechte “identifizierbarer natürlicher Personen” betroffen und nach Überzeugung des Verbands verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH kann nun der BGH entscheiden und wird der Klage sehr wahrscheinlich in gewissem Umfang stattgeben.

Jedenfalls öffnet das Urteil des EuGH nun weiteren Verbandsklagen Tür und Tor, denen sich die Digitalkonzerne werden stellen müssen. Das bietet eine Chance für eine effektivere Durchsetzung der DSGVO.

Gutachten zu Facebook- Fanpages: es gibt keine wirksame Rechtsgrundlage

7. April 2022

Während der 103. Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) stellte eine eigens eingerichtete Taskforce ihr Gutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook– Fanpages vor. Die DSK hatte diese Taskforce anlässlich eines Urteils des EuGH vom 05. Juni 2018 (C-210/16 „Wirtschaftsakademie“) eingerichtet. Der EuGH hatte festgestellt, dass der Betreiber einer Fanpage auf Facebook und Facebook gemeinsam Verantwortliche iSd Art. 26 DSGVO sind. Ausreichend für die gemeinsame Verantwortlichkeit war es, dass der Betreiber der Fanpage Kriterien festlegen kann, nach denen Facebook eine anonymisierte Statistik erstellt und somit „(…) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist.“ (EuGH, Urteil v. 05.06.2018, C-210/16, Rn. 39)

Die Taskforce untersuchte in ihrem Gutachten, ob die Verwendung der sog. Insights durch die Betreiber von Fanpages vor dem Hintergrund der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO rechtmäßig ist. Insights sind von Facebook gesammelte Statistiken, mit denen das Nutzerverhalten auf Fanpages dokumentiert werden kann.

Es wurde festgestellt, dass Facebook keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stelle, um bewerten zu können, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Insights datenschutzkonform erfolge. Der Betreiber einer Fanpage müsse als gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher eine für die Datenverarbeitung erforderliche Rechtsgrundlage nachweisen können.

Als Rechtsgrundlage komme weder die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO noch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.  Aufgrund der unzureichenden Informationslage stünden den Betreibern nicht die Informationen zur Verfügung, derer es für eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bedarf. Aus dem gleichen Grund könne ebenfalls keine Interessenabwägung erfolgen, die für die Begründung eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich sei. Außerdem sei es den Betreibern einer Fanpage demnach auch nicht möglich ihren Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachzukommen.

Reaktion auf das Kurzgutachten

Als Reaktion auf dieses Gutachten hat die DSK beschlossen, dass alle den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unterstehende Bundes- und Landesbehörden ihre Facebook-Fanpages auf datenschutzrechtliche Konformität überprüfen und ggf. abstellen sollten. Aufgrund ihrer Vorbildfunktion sollten zunächst die Facebook – Fanpages öffentlicher Stellen kontrolliert werden. 

Daraufhin informierten u.a. die Datenschutzbeauftragten der Länder Bremen und Brandenburg die ihnen unterstehenden öffentlichen Behörden über die nun zu ergreifende Maßnahmen.


Irische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Meta in Höhe von 17 Mio. EUR

16. März 2022

Die irische Datenschutzkommission (DPC) hat am 15.03.2022 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie mitteilte, dem Konzern Meta Platforms (ehem. Facebook) ein Bußgeld von 17 Mio. EUR auferlegt zu haben. Grund dafür seien insgesamt zwölf Datenschutzverstöße zwischen Juni und Dezember 2018. In diesen Fällen habe es keine angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegeben, um Daten von EU-Nutzern zu schützen. Konkret habe Meta Platforms gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO verstoßen.

Da die Datenverarbeitung von Meta Platforms eine (EU-) grenzüberschreitende ist, waren die anderen europäischen Datenschutzbehörden ebenfalls in diese Entscheidung involviert. Meta Platforms hat seinen Hauptsitz in Dublin (Irland), deshalb ist die irische Datenschutzbehörde gem. Art. 56 DSGVO ‘federführend’. Dies bedeutet, dass sie hauptzuständiger, zentraler Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist und das Verfahren leitet.

Meta Platforms bzw. Facebook stand in der Vergangenheit für seinen Umgang mit Daten wiederholt in der Kritik. Erst kürzlich hatte Facebook verkündet, die automatische Gesichtserkennung auf ihrer Plattform abzuschaffen. Die irische Datenschutzbehörde hatte zudem gegen die Facebook-Tochter WhatsApp erst im September 2021 ein Rekord-Bußgeld in Höhe von 225 Mio. EUR erlassen. Grund dafür war u.a. die Weitergabe von Nutzerdaten an andere Facebook-Unternehmen.

VG Köln: Keine Meldepflicht ans BKA für Google und Meta

3. März 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 01.03.2022 zwei Eilanträgen der Google Ireland Ltd (Az. 6 L 1277/21) und Meta Platforms Ireland Limited (Az. 6 L 1354/21) teilweise stattgegeben. Google und Meta wandten sich darin gegen Neuregelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten der sozialen Netzwerke an das Bundeskriminalamt (BKA).

Konkret müssen Google und Meta vorerst §3a NetzDG nicht befolgen. Bei dieser sog. Netz-DG-Beschwerde müssen soziale Netzwerke ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte im Hinblick auf konkrete Hinweise für Straftatbestände prüfen und diese Angaben dann an das BKA melden, falls Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Paragraph stellt jedoch einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) dar. Danach ist für einen Anbieter elektronischer Dienste das Recht seines Sitzstaates maßgebend. In beiden Fällen ist das Irland und nicht Deutschland.

Daneben wurde auch der neue §4a NetzDG angegriffen. Darin wird das Bundesamt für Justiz zur für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG bestimmt. Die Behörde ist nach Auffassung des VG jedoch nicht unabhängig genug, da es dem Bundesjustizministerium unterstellt und weisungsgebunden ist.

Die jeweiligen Beschlüsse wirken nur zwischen den Verfahrensbeteiligten (Antragsgegner ist jeweils die Bundesrepublik Deutschland), die zudem die Möglichkeit der Beschwerde haben. Außerdem sind beim VG Köln weitere Eilanträge, u.a. von Twitter und TikTok, zu diesem Themenkomplex anhängig.

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