Kategorie: Videoüberwachung

Videoüberwachung im Fitnessstudio unzulässig

6. Mai 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass die Videoüberwachung eines Fitnessstudios unzulässig ist.

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio, welches drei Trainingsräume hat. Alle Trainingsräume wurden auf der gesamten Fläche durchgehend während der Öffnungszeiten videoüberwacht (ohne Tonaufzeichnung). Die Aufzeichnungen wurden 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht. Hinweisschilder zur Videoüberwachung befanden sich auf Innen- und Außenseite der Eingangstür.

Ein Kunde des Fitnessstudios wandte sich an die zuständige Datenschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und schilderte die Videoüberwachung. Daraufhin sandte das BayLDA einen Fragebogen an das Fitnessstudio. Der Betreiber des Fitnessstudios erklärte die Überwachung damit, dass sie der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen, welche es in der Vergangenheit mehrfach gegeben habe, diene. Das BayLDA sah jedoch keine Notwendigkeit, dafür die gesamte Trainingsfläche zu überwachen. Vielmehr würde bei einer Interessenabwägung der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Trainierenden, das Interesse des Betreibers überwiegen. Kernpunkt der Streitigkeit ist die Frage, ob die umfassende Videoüberwachung auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA geht nicht davon aus und ordnete deswegen an, die Videoüberwachung auf die konkret gefährdeten Bereiche zu beschränken, z.B. die Spiegelwände. Gegen diese Anordnung erhob der Fitnessstudiobetreiber Klage.

Dieser Klage hat das VG Ansbach aber nicht stattgegeben. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung des BayLDA rechtmäßig war und die Videoüberwachung beschränkt werden muss. Es schließt sich der Ansicht des BayLDA an, dass keine Rechtsgrundlage für die Überwachung vorliege. So lag insbesondere keine Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) vor, die Videoüberwachung war nicht für die Erfüllung des Vertrages notwendig (Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 DSGVO) und der Betreiber kann sich auch nicht auf ein überwiegendes, berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) Alt. 1 DSGVO) stützen. Um Straftaten zu verhindern, muss der Betreiber zunächst auf mildere Mittel zurückgreifen, z.B. auf eine Aufstockung des Personals.

Neues Datenschutzgesetz in China verabschiedet

1. September 2021

Am 01.09.2021 tritt das neue Datensicherheitsgesetz in China in Kraft. Doch daneben gibt es auch ein neues Datenschutzgesetz, das am 01.11.2021 in Kraft treten soll. Damit reagiert die Zentralregierung der Kommunistischen Partei auf die Sorgen der chinesischen Bevölkerung über Datenmissbrauch, insbesondere durch große Technologie- und Internetkonzerne. Auf den ersten Blick gibt es Ähnlichkeiten zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung, es lohnt sich jedoch, einen zweiten Blick auf das Gesetz zu werfen.

Zu den Ähnlichkeiten zählt zunächst der recht weite Anwendungsbereich des neuen chinesischen Datenschutzgesetzes. Der Umgang mit personenbezogenen Daten muss einen angemessenen Zweck verfolgen und auf den minimalen Umfang beschränkt werden. Außerdem gibt es Einschränkungen für Profiling und die Information und Zustimmung der Betroffenen wird wichtiger. Richtlinien zur Übermittlung der Daten ins Ausland sind ebenso vorhanden wie die Pflicht ausländischer Unternehmen, einen Verantwortlichen als Ansprechpartner für chinesische Behörden zu benennen.

Neben diesen Aspekten, die so oder ähnlich in der DSGVO zu finden sind, fehlen jedoch wesentliche Prinzipien derselben. Zwar können einzelne Personen in Zukunft Rechtsmittel bei Datenpannen einlegen, den Strauß an Betroffenenrechten der DSGVO sucht man jedoch vergebens. Ein Pendant zur Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz gibt es ebenfalls nicht. Der größte Unterschied ist jedoch, dass staatliche Akteure größtenteils nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Der chinesische Staat sammelt selbst große Mengen an Daten über seine Einwohner, inklusive eines großen Sozialkreditsystems. Dies wird auch durch das neue Gesetz nicht unterbunden werden, es geht eher darum, große Technologiekonzerne zu regulieren. Unternehmen wie Alipay oder Wechat wurden in den letzten Jahren kaum reguliert und haben dadurch eine Vormachtstellung eingenommen. Das Gesetz könnte daher in Zukunft auch dazu eingesetzt werden, diese Vormachtstellung der Technologiekonzerne einzudämmen, in der Vergangenheit wurde dafür beispielsweise auch das Kartellrecht genutzt.

Videoüberwachung während der Online-Prüfung zulässig

11. März 2021

In Zeiten, in denen neben Präsenzunterricht oft auch keine Präsenzprüfungen möglich sind, haben das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (OVG SH) nun entschieden, dass eine Videoüberwachung während einer Online-Prüfung zulässig ist.

Sachverhalt und Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen

Ein Student der Fernuniversität Hagen hat sich mittels Normenkontroll-Eilantrag an das OVG NRW gewandt. Mit diesem wollte er gegen die Corona-Prüfungsordnung der Universität vorgehen, die videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen als alternative Möglichkeit zu Präsenzprüfungen vorsieht. Dabei werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt.

Das besonders interessante am Ablauf der Prüfung ist aber, dass Video, Ton und auch die Bildschirmansicht des Prüflings nicht nur aufgezeichnet, sondern auch gespeichert werden. Eine Löschung der Daten soll im Regelfall nach Ende der Prüfung erfolgen, es sei denn der Prüfungsaufsicht sind Unregelmäßigkeiten aufgefallen, oder der Prüfling hat eine Sichtung der Aufnahme beantragt. Gegen dieses Prozedere, dass Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, wehrte sich der Prüfling vor dem OVG NRW und berief sich auf Verstöße gegen die DSGVO und sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Das OVG teilte diese Bedenken allerdings nicht. In einer Pressemitteilung erläuterte das Gericht vielmehr, warum es den Eilantrag abgelehnt hat. Dabei betonte es, dass die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung zwar nicht in einem Eilverfahren geklärt werden kann. Grundsätzlich erlaube die DSGVO die Datenverarbeitung aber, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Bei einer Hochschule sei dies der Fall, denn sie ist verpflichtet Prüfungen durchzuführen und dabei den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Dieser Grundsatz verlange, dass für alle vergleichbare Prüfungsbedingungen und damit gleiche Erfolgschancen geschaffen werden. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung diene einerseits dazu, die Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, bietet ihnen andererseits aber auch die Möglichkeit einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf, zum Beispiel durch Störungen, festzuhalten.

Sachverhalt und Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein

Das OVG SH hatte in einem ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Ein Student der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) wandte sich gegen die Satzung seiner Universität, die Prüfungen in elektronischer Form unter Videoaufsicht vorsah.

Das OVG SH hielt bereits den Antrag des Studenten für unzulässig. Dennoch äußerte sich der Senat zu dem Antrag und zeigte auf, dass der Antrag auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Demnach liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) noch in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufsicht vor.

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei nicht betroffen, da die Videoaufsicht nicht gegen den Willen des Prüflings erfolge, sondern er sich frei entscheiden kann, ob er an der Prüfung teilnehmen möchte, oder nicht. Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung argumentiert das OVG SH wie das OVG NRW und sieht die Videoüberwachung mit Blick auf die Chancengleichheit als zulässig an.

Abschließend fügt das OVG SH hinzu: „Zu einem unbeobachtbaren Beobachtetwerden komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.“

Bußgeld in Höhe von 10,4 Mio. Euro wegen Videoüberwachung von Beschäftigten

12. Januar 2021

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen (LfD Niedersachsen) hat gegen die notebooksbilliger.de AG wegen Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt. Dabei handelt es sich um eines der höchsten Bußgelder, das bisher von einer deutschen Aufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen verhängt wurde. Der Bußgeldbescheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Auch hat das Unternehmen seine Videoüberwachung nach Angaben des LfD Niedersachsens mittlerweile in rechtmäßiger Weise ausgestaltet.

Vorwurf: Umfassende Videoüberwachung ohne konkrete Verdachtsmomente

Hintergrund des verhängten Bußgeldes ist die im Unternehmen durchgeführte Videoüberwachung von Beschäftigten, die von der Datenschutzbeauftragten des LfD Niedersachsen – Barbara Thiel – als “schwerwiegend” bezeichnet und für unzulässig erklärt wurde. Mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern und aufzuklären habe das Unternehmen eine weiträumige Videoüberwachung eingeführt, die sowohl Arbeitsplätze als auch Verkaufsräume, Lager sowie Aufenthaltsbereiche erfasse. Zudem seien die Aufnahmen oftmals 60 Tage lang gespeichert worden sein.

Der Umfang der Videoüberwachung wurde nun durch das LfD Niedersachsen als unzulässig eingestuft. Zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten dürfe eine Videoüberwachung nur anlassbezogen erfolgen, und auch nur dann, wenn mildere Mittel wie Taschenkontrollen nicht in Betracht kommen. Im Falle eines begründeten Verdachts dürften einzelne Personen überwacht werden, wobei die Überwachung zeitlich begrenzt werden müsse. Ein Generalverdacht oder eine Präventivfunktion seien hingegen nicht ausreichend, sodass die Überwachung aller Beschäftigter unrechtmäßig sei. Zudem seien hier auch Kunden von der Videoüberwachung betroffen gewesen.

Besondere Schwere des Grundrechtseingriffs betont

Die Datenschutzbeauftragte betonte noch einmal, dass es sich bei der Videoüberwachung von Beschäftigten um einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handle, “da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“ Aus diesem Grund muss die Videoüberwachung strengen Kriterien folgen.

notebooksbilliger.de kündigt Einspruch an

Die notebooksbilliger.de AG hat angekündigt, gegen den Bußgeldbescheid juristisch vorzugehen. Der CEO des Unternehmens, Oliver Hellmold, bezeichnet die Höhe des Bußgeldes in Relation zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des Verstoßes als unverhältnismäßig. Auch wird bestritten, dass es zu einer systematischen Überwachung der Beschäftigten gekommen sei. Das Videosystem sei hierfür technisch gar nicht ausgelegt gewesen. Durchaus schwer wiegt der Vorwurf des Unternehmens, die Aufsichtsbehörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere habe man sich vor Ort kein Bild von der Ausgestaltung der Videoüberwachung gemacht. Stattdessen wolle man ein Exempel statuieren, um “ein möglichst abschreckendes Bußgeldregime in Sachen Datenschutz zu etablieren.“ Ziel des juristischen Vorgehens sei aber nicht nur, die Höhe des Bußgeldes anzugreifen und stellvertretend für alle mittelständischen Unternehmen gegen “ungerechte Verfahren” vorzugehen, sondern auch prüfen zu lassen, “ob die Datenschutzbehörde darauf verzichten konnte, einen konkreten Verstoß einer Leitungsperson im Unternehmen festzustellen.“ Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung sollen also auch grundlegende Fragen werden, sodass es sich anbietet, das kommende Verfahren aufmerksam zu verfolgen.

Verleihung des “Big Brother Award 2020” an Tesla und das Land Brandenburg

22. September 2020

Der Big Brother Award, ein Datenschutz-Negativpreis, ging dieses Jahr unter anderem an Tesla und das Land Brandenburg. Der Award wird seit dem Jahr 2000 vom Datenschutzverein “Digitalcourage” und anderen Bürgerrechtsorganisationen verliehen. “Ausgezeichnet” werden Behörden oder Unternehmen, die gegen einschlägige Datenschutzbestimmungen verstoßen oder Personen überwachen und analysieren.

Brandenburg erhielt in der Kategorie “Behörden und Verwaltung” den Award wegen der dauerhaften Speicherung von Autokennzeichen. Auf Brandenburgs Autobahnen findet eine automatische Kennzeichenerfassung statt. Entgegen des Brandenburgischen Polizeigesetzes findet diese Erfassung ohne konkreten Anlass statt. Die erhobenen Daten werden im Computersystem für die automatische Kennzeichenerfassung (“KESY”) gespeichert. Die Behörden des Landes speichern in über 40 Millionen Datensätzen dauerhaft Informationen zu Fahrzeugen. Zugriff auf diese gespeicherten Daten hat wohl eine unüberschaubare Anzahl von Behördenmitarbeitern. Kritisiert wurde dieses Vorgehen bereits 2015 von der damals zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Hartge.

Die Auszeichnung an Tesla erging in der Kategorie “Mobilität” . In den Fahrzeugen werden systematisch die Innenräume und die Umgebung im Umkreis bis zu 250 Meter durch Außenkameras der Fahrzeuge aufgezeichnet, sowie Navigationsdaten erhoben. Zwar ist es dem Fahrer grundsätzlich möglich, diese Aufzeichnungsfunktion teilweise zu deaktivieren, welche personenbezogenen Daten gespeichert und auf Teslas US-Server übertragen werden, kann allerdings nicht kontrolliert werden. Nach Angaben von Tesla werden die erhobenen personenbezogenen Daten sowohl zur Verbesserung der autonomen Fahrsysteme als auch zu Marketingzwecken verwendet.

In der Kategorie “Arbeitswelt” erhielt H&M eine Auszeichnung. Beanstandet wurde, dass im H&M Kundencenter in Nürnberg jahrelang Beschäftigtendaten rechtswidrig verarbeitet wurden. So gab es einen für Führungskräfte und Teamleiter zugänglichen Computer-Ordner, in dem detailliert persönliche Informationen über die Mitarbeiter gespeichert wurden. Erhoben wurden beispielweise Informationen zu Beziehungen der Beschäftigten untereinander oder zu bevorstehenden Scheidungen. Ebenso wurden Angaben zu familiären Todes- oder Streitfällen festgehalten. Auch Krankheitsdaten von Mitarbeitern, die teilweise durch Teamleiter in Privatgesprächen erhoben wurden, wurden hier gespeichert.

Weiterhin wurden die Firma BrainCo und der Leibniz-Wissenschaftscampus Tübingen in der Kategorie “Bildung” ausgezeichnet. Sie entwickelten EEG-Stirnbänder, die über Gehirnstrommessung angeblich die Konzen­tration von Schülerinnen und Schülern messen können. Dabei wird der Konzentrationsgrad mittels LED auf dem Stirnband angezeigt und per Funk an die jeweilige Lehrkraft übertragen. Diese Technik wird wohl bereits vereinzelt in amerikanischen oder chinesischen Klassenzimmern eingesetzt. Der Leibniz-Wissenschaftscampus Tübingen kombinierte die EEG-Stirnbänder mit dem sogenannten Eyetracking. Hierdurch kann beispielsweise festgestellt werden, was ein Schüler gelesen hat und was nicht.

EU-Rat zu „Live-Gesichtserkennung“ bei Sport-Events

29. April 2020

Aufgrund einer Initiative der kroatischen EU-Ratspräsidentschaft wurde ein Treffen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten vereinbart, um über die „Live-Gesichtserkennung“ bei Sport-Events zu diskutieren.

Mithilfe der „Live-Gesichtserkennungsmethode” können Gesichter aus den Aufnahmen der Überwachungskameras mit der Datenbank abgeglichen werden. Dadurch können die Personen identifiziert und gegebenenfalls mit Beobachtungslisten abgeglichen werden.

Laut eines, heise online vorliegenden, vertraulichen Schreibens an die Fachgruppen, beleuchtete die EU-Ratspräsidentschaft die Gesichtserkennung von beiden Seiten. Einerseits würde die biometrische Technik neue Möglichkeiten für die Verfolgung von Straftätern schaffen. Sie könnte dabei ein wichtiger Schritt für die Terrorismusbekämpfung und die Auflösung von Verbrechen sein.

Andererseits stünden der Überwachungstechnik datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Durch die Anwendung dieser Methode könnten Grundrechte berührt werden und es bestünde eine relativ hohe Fehlerrate. Zudem könnte sich bei den Bürgern das Gefühl einstellen, dass sie durch die Überwachungssysteme dem Staat ausgeliefert sind.

Bei dem Treffen der Regierungsvertreter sollen die Mitgliedsstaaten Erfahrungen aus ihren Ländern auszutauschen und über die Chancen und Risiken debattieren.

Die britische Polizei setzt Kameras zur Gesichtserkennung ein

28. Januar 2020

Während die EU-Kommission über ein zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesichtserkennung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nachdenkt, hat die britische Polizei als Teil eines risikoorientierten Plans zur Regulierung der künstlichen Intelligenz den Einsatz der datenschutzfeindlichen Technologie vorangetrieben und die operative Nutzung der Live-Gesichtserkennungskameras in der britischen Hauptstadt erlaubt.

Die britische Polizei erklärte, dass die Technologie dabei helfen würde, Verdächtige schnell zu identifizieren und festzunehmen sowie schwere Verbrechen unter anderem Waffen- und Messerverbrechen zu bekämpfen.  Die Kameras würden in Vierteln eingesetzt, in denen es wahrscheinlich sei, dass sich bestimmte Verdächtigte aufhalten.

Die Technologie, die die Polizei einsetzen wird, geht über die verwendeten Gesichtserkennungssysteme hinaus, die ein Foto mit einer Datenbank abgleichen, um eine Person zu identifizieren. Die neuen Tools verwenden eine Software, die Personen auf einer polizeilichen Beobachtungsliste sofort identifizieren kann, sobald sie von einer Videokamera gefilmt werden.

Bundesdatenschutzbeauftragter für Verbot von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum

22. Januar 2020

Aufgrund der neuesten Berichte über das US-Unternehmen Clearview, das eine Datenbank mit rund 3 Milliarden frei im Internet verfügbaren Fotos erstellt haben soll und mit dieser nun bei Behörden für einen Gesichtserkennungsdienst wirbt, hat sich Ulrich Kelber, der Bundesdatenschutzbeauftragte, nun klar gegen ein solches Vorgehen in Europa gestellt.

Im Statement gegenüber den Zeitungen des “Redaktionsnetzwerks Deutschland” stellte Kelber klar, dass die biometrische Gesichtserkennung im öffentlichen Raum einen potenziell sehr weitgehenden Grundrechtseingriff darstelle, der auf jeden Fall durch konkrete Vorschriften legitimiert sein müsste, an der es allerdings bislang fehle. Fraglich sei allerdings auch bereits, ob eine solche Rechtsgrundlage überhaupt verfassungskonform ausgestaltet werden könne.

Kelber befürchtet zudem, dass der Einsatz von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum das Verhalten der betroffenen Bürger zu sehr beeinträchtigen könnte, die so beispielsweise auf die Teilnahme an Demonstrationen – und damit auf die Ausübung ihrer Freiheitsrechte – verzichten könnten, um so eine Identifizierung durch Gesichtserkennung zu verhindern.

Letztlich liegt es daher nach Aussage Kelbers daran, den Einsatz von Technologie so zu regulieren, dass eine missbräuchliche und sozialschädliche Nutzung ausgeschlossen wird.

In Berlin werden vom 5.-7.11. KFZ-Kennzeichen erfasst.

5. November 2019

Die Stadtverwaltung Berlin analysiert mit Beginn des heutigen Tages den Schadstoffausstoß von Kraftfahrzeugen. Dies gab die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung bekannt.

So würden zu Zwecken des Umweltschutzes Kennzeichen der Fahrzeuge mittels Videokameras erfasst und einem Schadstoffausstoß zugeordnet. Die Kennzeichenerhebung würde jedoch ausdrücklich nicht zur Ahndung von Verstößen gegen die Umweltzone genutzt. Vielmehr würden ausschließlich das Kennzeichen, nicht aber ein Bild des Fahrzeugs oder gar der Insassen registriert und der Zulassungsbehörde ohne Ortsangaben mitgeteilt. Auch eine Abfrage der Halterdaten würde nicht erfolgen.

Diese Form der Kennzeichenerhebung sei im Vorfeld mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Die automatisierte Auswertung der Kennzeichen erfolge unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung und des Berliner Datenschutzgesetzes.

Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung an Bahnhöfen

18. September 2019

Insbesondere nach den Vorfällen in Voerde und Frankfurt am Main wollen die Bundesregierung und die Bahn mehr Videoüberwachung und Polizeipräsenz auf den Bahnhöfen einsetzen, um die Sicherheit an Bahnhöfen zu erhöhen.

Die intelligente Videoüberwachung und die biometrische Gesichtserkennung an Bahnhöfen können künftig ein wichtiges Unterstützungsinstrument insbesondere für die Bundespolizei sein. Auf diese Sicherheitsmaßnahmen einigten sich der Bundesinnenminister Horst Seehofer und der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bei einem Treffen mit dem DB-Infrastrukturvorstand Ronald Pofalla.

Für die Modernisierung der Videotechnik an Bahnhöfen sind bis 2023 bereits 70 Millionen Euro vorgesehen. Der Bundesverkehrsminister teilte mit, dass das Verkehrsministerium weitere 50 Millionen Euro ausgeben will, die der Bundestag noch genehmigen muss. Hinzu kommen noch 12,5 Millionen Euro von der Deutschen Bahn (DB).

Der geplante Einsatz der Gesichtserkennung ist sehr umstritten. Datenschützer sind skeptisch, da bisher dafür keine rechtliche Grundlage existiert. Sie halten den Einsatz biometrischer Gesichtserkennungssoftware in Überwachungskameras für rechtswidrig, da die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Erhebung biometrischer Daten mit dem Ziel, Personen zu identifizieren, grundsätzlich verbietet.

In welchem Umfang ein Einsatz von Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung geplant sei, ist derzeit nicht bekannt. Eine Bundespolizei-Sprecherin erklärte lediglich, dass es für die Implementierung des Gesichtserkennungssystems an Bahnhöfen „aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe zunächst einer klarstellenden Rechtsgrundlage im Bundespolizeigesetz“ bedürfe.

Die Bundespolizei hatte im Jahr 2017 am Berliner Bahnhof Südkreuz ein hochumstrittenes Pilotprojekt mit Gesichtserkennungssoftware getestet. Trotz die mittelmäßigen Erkennungsraten, wertete die Bundespolizei die Ergebnisse als großen Erfolg. Dazu hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber mitgeteilt: „Losgelöst von der Frage, wie effektiv diese Art der Überwachung überhaupt ist, fehlt es für eine flächendeckende biometrische Videoüberwachung nach wie vor an einer konkreten gesetzlichen Rechtsgrundlage“.