Kategorie: Vorratsdatenspeicherung

Innenministerkonferenz spricht sich für die Vorratsdatenspeicherung aus

6. Dezember 2022

Auf der diesjährigen Herbstkonferenz der Innenminister und -senatoren (Innenministerkonferenz) sprachen sich die Innenminister des Bundes und der Länder für eine umfassende Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung aus. Damit widersprach das Ergebnis dem nur wenige Wochen zuvor ergangenen Beschluss der Justizminister, die mit knapper Mehrheit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt hatten.

EuGH-Urteil erfordert eine Neuregelung

Grund der Debatte war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022, worin dieser die deutsche Regelung der Vorratsdatenspeicherung als unvereinbar mit dem EU-Recht erklärt hatte. Das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass Verkehrs- und Standortdaten zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden müssen. Der EuGH befand, dass sich daraus sehr genaue Rückschlüsse auf das Leben von Privatpersonen ziehen ließen. Laut EuGH ist daher eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen nur in engen Grenzen, beispielsweise zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zur Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich.

Gegenentwurf zum sogenannten Quick-Freeze-Verfahren

Die Innenminister waren sich einig, dass das von Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgeschlagene sogenannte „Quick-Freeze-Verfahren“ (wir berichteten) nicht ausreichend sei. Laut Hessens Innenminister Peter Beuth (CDU) seien längere IP-Speicherfristen dringend erforderlich, um Kindesmissbrauch im Internet wirksam zu bekämpfen. Auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser zeigte sich erfreut von den Ergebnissen der Innenministerkonferenz.

EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

12. Oktober 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig – und für einen Verstoß gegen die Grundrechte. So ist das allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, und darüber die informationelle Selbstbestimmung.

Dies entschied der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. September 2022. Sie stellt eine äußerst bedeutende Entscheidung für den zukünftigen Kurs der Bundesregierung dar. Somit wird im Kontext der digitalen Strafverfolgung, anhand spezifischer Kommunikationsdaten verdächtigter Bürger, wohl ein anderes Vorgehen unvermeidlich sein.

Bundesjustizminister stellt sogenanntes „Quick-Freeze-Verfahren” vor

Mit diesem Verfahren soll eine anlasslose Speicherung von Kontaktdaten durch Unternehmen vermieden- und stattdessen ein sinnbildliches Einfrieren von Verkehrsdaten ermöglicht werden. Es handelt sich dabei um einen Zugriff auf noch im Unternehmen vorhandene Daten.
Klärend muss an dieser Stelle erläutert werden, dass es sich bei den nun einzufrierenden Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) nicht um anlasslos gespeicherte Daten handelt. Die betroffenen Daten liegen aufgrund unternehmenseigener Agenden schlichtweg noch vor.

Das „Quick-Freeze-Verfahren“ in zwei Schritten

Im ersten Schritt soll Ermittlungsbehörden, bei Verdacht auf eine Straftrat mit erheblicher Bedeutung hin, ein agiles Einfrieren möglicher relevanter Verkehrsdaten beim Unternehmen möglich gemacht werden. Provider dürften sodann vorhandene korrelierende- sowie neu anfallende Daten nicht mehr löschen.
Im zweiten Schritt erst würde eine Übermittlung der Daten an die Ermittler erfolgen. Auch hierfür wäre wieder ein Gerichtsbeschluss unter der Voraussetzung, dass die eingefrorenen Daten auch wirklich ermittlungsrelevant wären, notwendig.

Fazit

Mit der Entscheidung des EuGH geht der Kurs der Bundesregierung unweigerlich in eine Richtung die zugunsten der Grundrechte ausfällt. Ein stetiges Gefühl von Überwachung hat in einer demokratischen Gesellschaft schlichtweg keinen Platz. Auch die Ermittlungsbehörden haben durch diese Entscheidung keine Nachteile. Das „Quick-Freeze-Verfahren“ könnte sich möglicherweise als ein agiles Instrument zur zuverlässigen Bekämpfung von Kriminalität erweisen.

EuGH: deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

21. September 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) enschied am 20.09.2022 wie bereits erwartet, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar sei (Rs. C-793/19, C-794/19). Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und folgt den Anträgen des Generalanwaltes.

Konkret bestätigte das Gericht, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Der EuGH führt dazu aus, dass die Vorratsdaten “in Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt es in ihrer Gesamtheit ermöglichen, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Person bzw. der Personen zu ziehen, deren Daten gespeichert wurden, und insbesondere die Erstellung eines Profils der betroffenen Person bzw. der betroffenen Personen ermöglichen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst.” (Rn. 87). Gleichzeitig räumt der EuGH aber ein, dass eine Speicherung von Vorratsdaten unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit dem EU-Recht vereinbar sei. Gründe hierfür könnten der Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung von Kriminalität und der Schutz der öffentlichen Sicherheit eines Mitgliedsstaates sein. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit müsste dann aber bedacht werden.

Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung befinden sich in § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b des TKG (Telekommunikationsgesetz). Hiergegen klagten Spacenet und die Telekom zunächst vor dem VG Köln. Schließlich landete das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches dem EuGH das Verfahren dann vorlegte und nach der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit EU-Recht fragte. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ist seit dem Urteil des VG Köln im Jahr 2017 ausgesetzt gewesen.

Die Bundesregierung hatte bereits vor der Urteilverkündung angekündigt, die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung reformieren zu wollen. Was Einzelheiten angeht ist man sich aber bisher nicht einig.

Vorratsdatenspeicherung: Neue Debatte nach anstehendem EuGH-Urteil?

20. September 2022

20. September 2022: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt erneut über das Thema Vorratsdatenspeicherung. Diesmal geht es um das diesbezüglich schon länger auf Eis liegende deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Wird die Entscheidung des EuGHs frischen Wind in die Diskussion bringen?

Was soll gespeichert werden?

Grundsätzlich meint Vorratsdatenspeicherung das Speichern von Verbindungsdaten. Es handelt sich nicht um explizite Inhalte einzelner Kommunikationen, sondern um die abstrakte Speicherung von Kommunikationseckdaten. So ist also lediglich die Aufklärung und Speicherung im Kontext der folgenden Fragestellungen berührt:

– Wer hat wann mit wem wie lange telefoniert, und von welchem Ort aus?
– Wer hat an wen eine E-Mail geschrieben?
– Mit welcher IP-Adresse war ich wie lange im Internet unterwegs?

Adressaten der Vorratsdatenspeicherung

Speicherverpflichtete wären Kommunikationsunternehmen. Durch eine vorrätige Speicherung soll staatlichen Behörden ein Zugang zu Verbindungsdetails ermöglicht werden. Ein Zugang zu derartigen Informationen soll für zehn Wochen gewährleistet werden. Daneben sei auch ein Zugriff auf Standortdaten für einen Zeitraum von vier Wochen angedacht.

Wird der EuGH seine bisherige Linie beibehalten?

In einem Urteil im Jahr 2016 zu einem schwedischen Gesetz entschied und beanstandete der EuGH, „Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung aller Vorratsdaten ohne konkreten Anlass sei nicht mit den EU-Grundrechten vereinbar”. Dieser strengen Linie blieb der EuGH in seinem Urteil im Jahr 2020 grundsätzlich treu, legte jedoch Ausnahmen für eine Speicherung fest. Staatlichen Behörden solle demnach ein Zugriff unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Dies solle auf Daten mit Verbindung zu Kriminalitätshotspots, zum nationalen Schutz vor akuter Terrorgefahr sowie der anlasslosen Speicherung von IP-Adressen anzuwenden sein.


Ob der EuGH einen Trend zur Lockerung der Vorratsdatenspeicherung setzt wird sich mit dem ersehnten Urteil zum deutschen Gesetz zeigen.

Neue Verordnung zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern sorgt für Kritik

3. August 2022

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber kritisierte in einer Stellungnahme einen neuen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern. Aus seiner Sicht biete die Verordnung keinen wirklichen Schutz für Kinder und ermögliche zugleich die anlasslose und flächendeckende Überwachung der privaten Kommunikation.  

Die neue Verordnung

Anlass der neuen Verordnung ist die hohe Anzahl an verschicktem Bildmaterial, das sexuellen Missbrauch von Kindern beinhaltet. Bisher müssen Online-Dienste, nicht melden, wenn ihre Nutzer entsprechendes Bildmaterial verbreiten. Die neue Verordnung soll sie jetzt stattdessen zum Löschen und Melden von einschlägigem Bildmaterial verpflichten. Außerdem sollen künftig die Chats der Online-Dienste besser kontrolliert werden. Die Dienste sollen dafür neue Technologien einsetzen, um den Missbrauch von Kindern aufdecken zu können. Insbesondere könnte es, mit Einführung der neuen Verordnung, dazu kommen, dass die verschlüsselte Kommunikation in Chats aufgehebelt wird.

Scharfe Kritik

In seiner Stellungnahme empfahl der BfDI, dass die Europäische Kommission den Verordnungsentwurf noch einmal überarbeiten solle. Mit der jetzigen Version der Verordnung bestehe ein Risiko für den Schutz der in der EU-Grundrechte Charta garantierten Freiheitsrechte. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und ebenso des Datenschutzrechts wahren. Dabei kritisierte der BfDI ausdrücklich die geplanten Chatkontrollen. Außerdem seien die einzusetzenden Technologien anfällig für Fehler und bieten keine angemessene Bekämpfungsmaßnahme. Stattdessen können diese selbst eine Sicherheitslücke darstellen, wenn beispielswiese Kriminelle sie missbräuchlich nutzen.

In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten zuvor der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bereits die Wichtigkeit des Rechts auf Privatleben und des Datenschutzes hervorgehoben. Zugleich betonten EDSB und EDSA, dass sexueller Missbrauch an Kinder ein schwerwiegendes und abscheuliches Verbrechen sei. Jegliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verbrechens müssen allerdings erforderlich und angemessen sein. Die neue Verordnung bringe die Gefahr eines allgemeinen und wahllosen Scannens von Inhalten auf Online-Plattformen mit sich. 

Hierzu sagte der BfDI, dass man die anlasslose Massenüberwachung „(…) ansonsten nur aus autoritären Staaten (…)“ kenne.

EuGH: Verarbeitung von Fluggastdaten nur im Rahmen des absolut Notwendigen

22. Juni 2022

Diese Woche, am 21.06.2022 entschied der EuGH (Rs. C-817/19), dass Flugunternehmen die personenbezogenen Daten ihrer Reisegäste nicht mehr anlasslos und so umfangreich wie bisher verarbeiten dürfen. Aus Sicht des Gerichtshofs darf sich die Verarbeitung der Fluggastdaten nur noch auf ein absolut notwendiges Maß beschränken.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung waren rund zehn Vorlagefragen des belgischen Verfassungsgerichtshofs. Diese Fragen legte der Verfassungsgerichtshof dem EuGH im Rahmen eines Verfahrens, dass der gemeinnützige Verein „Ligue des droits humaines“ (Liga für Menschenrechte, LDH) angestrengt hatte, vor. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war ein belgisches Gesetz vom 25.12.2016. Mit diesem Gesetz setzte der belgische Gesetzgeber unter anderem die Richtlinien (EU) 2016/681, die Passanger Name Record-Richtlinie (PNR-Richtlinie) und die Richtlinie 2004/82/EG, die Advance Passanger Information-Richtline (API-Richtlinie) um.

Insbesondere die Bestimmungen der PNR-Richtlinie standen in Frage. Diese verleihen Fluggesellschaften die Befugnis systematisch eine große Anzahl von personenbezogenen Daten ihrer Gäste zu verarbeiten. Zu den überprüfbaren Daten zählen beispielsweise Name, Kontaktdaten, Reiseroute und Zahlungs- sowie Abrechnungsinformationen. Die Befugnis bezieht sich einerseits auf Flüge zwischen Mitgliedstaaten der EU und Drittstaaten bei Ein- und Ausreise und andrerseits auf Flüge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Folglich musste der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob das belgische Gesetz Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht personenbezogener Daten, verletzte.

Ein schwerwiegender Eingriff

Der EuGH stellte zunächst fest, dass ein schwerwiegender Eingriff der PNR-Richtlinie in Art. 7 und 8 EU-Grundrechtecharta existiere.  

Allerdings musste der EuGH anschließend bestimmen, ob eine Rechtfertigung für die schwerwiegenden Eingriffe in Art. 7 und 8 EU-Grundrechte bestand. Der Gerichtshof entschied, dass eine Rechtfertigung für die Eingriffe bestehe, wenn die PNR-Richtlinie so ausgelegt werde, dass sie das absolut Notwendige noch erlaube.

Die Grenze ist das absolut Notwendige

Demnach müssen die Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass sie die verarbeiteten Fluggastdaten tatsächlich nur für die Bekämpfung schwerer Straftaten und nicht für die Bekämpfung gewöhnlicher Straftaten einsetzten.

Der Gerichtshof äußerte sich ebenfalls dazu, dass aufgrund der PNR-Richtlinie die Flugunternehmen grundsätzlich die personenbezogenen Daten jeglicher Fluggäste verarbeiten können. Für eine rechtskonforme Anwendung der PNR- Richtlinie sei erforderlich, dass es „(…) hinreichend konkrete Umstände für die Annahme gibt, dass [der Mitgliedstaat] mit einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden terroristischen Bedrohung konfrontiert ist.“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C-817/19 Rn.171) In diesem Fall wahre der Mitgliedstaat die Grenzen der EU-Grundrechte, wenn er die PNR-Richtlinie zeitlich begrenzt auf Flüge aus oder nach dem betroffenen Staat anwende.

Problematisch sei außerdem, dass eine eigens hierfür eingerichtete nationale Behörde die gesammelten Fluggastdaten anhand einer Vielzahl von Datenbänken überprüfen kann. Es sei sicherzustellen, dass die herangezogenen Datenbänke „(…) Personen, nach denen gefahndet wird oder die Gegenstand einer Ausschreibung sind (…)“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C- 817/19, Rn.190) betreffen.  Zusätzliche dürfen diese Datenbänke nicht diskriminierend sein und müssen im „(…) objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen betrieben werden.“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C-817/19, Rn.191)

Weitere Einschränkungen für die PNR-Richtlinie

Der EuGH äußerte sich auch dazu, dass „(…) die automatisierten Analysen der PNR-Daten (…) zwangsläufig mit einer gewissen Fehlerquote behaftet sind (…)“ (EuGH, Urteil vom 21.06.2022, C- 817/19, Rn.106), sodass ein anhand der Daten ermittelter Terrorverdacht in 5 von 6 Fällen nicht bestätigt werden könne.  Zur Verringerung müssen die Mitgliedstaaten klare und präzise Kriterien für eine objektive Überprüfung aufstellen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollen diese Kriterien befolgen.

Bei einer nachträglichen Überprüfung der Fluggastdaten, d.h. nach Abflug oder Ankunft des Fluggastes könne die Datenverarbeitung nur bei Vorliegen bestimmter objektiver Kriterien erfolgen. Es sei sicherzustellen, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die betroffene Person an schwerer Kriminalität beteiligt sei. Der kriminelle Akt müsse außerdem einen mittelbaren Zusammenhang mit der Flugreise aufweisen.

Abschließend behandelte der EuGH die lange Speicherdauer der Fluggastdaten von fünf Jahren. Obwohl die Daten nach sechs Monaten unkenntlich zu machen seien, könne der Verwender sie anschließend wieder offenlegen. Er stellte fest, dass die Speicherung von Fluggastdaten, die über sechs Monate hinausgehe das absolut Notwendige überschreite. 

Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung angepasst

30. Dezember 2021

Die 2016 mit prominenter Unterstützung eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung wird mit einem Ende vergangener Woche gestellten Antrag angepasst auf die Gesetzesreform des TKG von Anfang Dezember. Nach der Gesetzesreform befinden sich die angegriffenen Regelungen nun in den Paragrafen 176 und 177 TKG. Von den Beschwerdeführern wird geltend gemacht, dass die ursprünglich angegriffenen Regelungen im Rahmen der Novellierung des TKG nicht in dem Sinne aufgehoben wurden, als dass sie ersatzlos entfallen wären – im Gegenteil seien die Regelungen lediglich “verschoben” worden. In der Konsequenz handele es sich bei der Novellierung um eine bewusste Perpetuierung der ursprünglichen Rechtslage und damit um nach Auffasung der Beschwerdeführer verfassungswidrige Regelungen.

Zu einigen Punkten der Ausgangsbeschwerdeschrift nehmen die Beschwerdeführer noch einmal ergänzend Stellung. Im Fokus liegt dabei insbesondere die umstrittene Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält Vorgaben zum flächendeckenden Aufbewahren von Telekommunikationsdaten auf Vorrat unverhältnismäßig und sieht darin einen Verstoß gegen die europäischen Grundrechte. Für das flächendeckende Aufbewahren von IP-Adressen allerdings nimmt der EuGH eine Ausnahme vor. Da die IP-Adresse eines Nutzers für sich genommen nicht auf den Kommunikationspartner schließen lasse, bringe die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen im Vergleich zu der Erfassung von Verbindungs- und Standortdaten weniger schwerwiegende Grundrechtseingriffe mit sich und sei deshalb “milderes” Mittel im Vergleich zu einer Erfassung von Verbindungs- und Standortdaten.

Dieser Annahme tritt die erweiterte Argumentation der Beschwerdeführer vehement entgegen. Warum die Identifizierbarkeit eines Teilnehmers anhand einer IP-Adresse unter geringeren Voraussetzungen möglich sein soll als bei anderen Kennungen sei schlechthin nicht zu rechtfertigen. Dies verdeutliche bereits ein simples Beispiel. Ruft jemand mit unterdrückter Rufnummer einen bekannten Zielanschluss an, so darf dies nicht auf Vorrat gespeichert werden. Erfolge der Anruf dagegen über einen anonymen Internetdienst, wäre der Anrufer dagegen über seine IP-Adresse identifizierbar. Zudem sei nicht die IP-Adresse selbst entscheidend sondern ihre Nutzbarkeit. Mit ihrer Hilfe lasse sich nicht nur auf einen Kommunikationspartner schließen sondern die gesamte Internetnutzung rekonstruieren und so ein detailliertes Persönlichkeitsprofil erstellen – anders als bei anderen Verbindungdaten. Nach dieser Argumentation wäre die Speicherung von IP-Adressen mitnichten weniger eingriffsintensiv, sondern geradezu das Ende der Anonymität im Internet.

Die meisten EU-Mitgliedstaaten wollen laut einem diplomatischen Bericht das EuGH-Urteil ausschöpfen. Der neue Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hingegen will die Vorratsdatenspeicherung „endgültig aus dem Gesetz streichen“. Die FDP schlägt stattdessen das sogenannte Quick Freeze Verfahren vor. In solchen Fällen werden Vorratsdaten erst nach einem konkreten Anfangsverdacht und einer gerichtlichen Anordnung „eingefroren“ und Ermittlungsbehörden zur Auswertung übergeben. Ein solches Vorgehen wäre, so Buschmann, “ein Gewinn für Freiheit und Sicherheit zugleich.”

EuGH verhandelt zur deutschen Vorratsdatenspeicherung

15. September 2021

Am 13.09.2021 begann vor der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die mündliche Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Ausgangspunkt dafür war ein Rechtsstreit zwischen der Bundesnetzagentur und der Telekom sowie dem Internetanbieter SpaceNet. Telekom und SpaceNet wehren sich gegen die § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG), die die Vorratsdatenspeicherung regeln. Nach diesen Vorschriften sollen bestimmte Daten über Kunden aufbewahrt werden, falls Polizei- und Strafverfolgungsbehörden darauf Zugriff benötigen. Bei diesen Daten handelt es sich nicht um Gesprächsinhalte, sondern um IP-Adressen, Verbindungs- und Standortdaten. Der Rechtsstreit ist momentan beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig. Das BVerwG stellte sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Unionsrecht vereinbar sein kann und legte die Regelung dem EuGH zur Kontrolle vor. Die Pflicht zur Speicherung ist in Deutschland seit einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im Jahr 2017 durch die Bundesnetzagentur ausgesetzt, sodass eine Vorratsdatenspeicherung im Sinne dieser Normen momentan nicht stattfindet.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in Europa schon seit Jahren ein umstrittenes Thema. Erst im Oktober 2020 urteilte der EuGH, dass die damals vorgelegten Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Die damaligen Regelungen kamen aus Frankreich, Belgien und Großbritannien. Sie sahen eine pauschale Vorratsdatenspeicherung vor. Der EuGH stellte damals fest, dass eine anlasslose Speicherung nur ausnahmsweise dann zulässig sein könne, wenn dieses zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder einer konkreten Bedrohung der nationalen Sicherheit notwendig sei.

Die EU-Mitgliedsstaaten, sowie die EU-Kommission setzen sich seit Jahren für eine Vorratsdatenspeicherung ein, da dies die Aufklärung schwerer Kriminalität erleichtern kann. DatenschützerInnen sind hingegen um die Sicherheit der gespeicherten Daten besorgt und darüber, dass Daten von jedem Bürger gespeichert werden sollen, nicht nur von strafrechtlich Auffälligen. Einen Kompromiss könnte der EuGH in dem erwarteten Urteil z.B. mit kürzeren Speicherfristen finden. Auch über das sogenannte “quick freeze” wird nachgedacht, ein anlassbezogenes rasches Einfrieren von Verbindungsdaten.

Gleichzeitig mit der deutschen Vorratsdatenspeicherung wird der EuGH auch über Fälle aus Irland und Frankreich entscheiden. Mit einem Urteil kann frühestens ab Februar 2022 gerechnet werden.

Bundestag beschließt Registermodernisierungsgesetz

28. Februar 2021

Entgegen einiger Kritik hat der Deutsche Bundestag am 28. Januar 2021 das Registermodernisierungsgesetz verabschiedet. Die Bundesregierung will damit den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Behörden erleichtern. Dafür soll die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) zu einer bundesweit einheitlichen Personenkennzahl ausgeweitet werden. Diese soll es Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung erleichtern, auf Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde zuzugreifen – und damit bestenfalls Behördengänge beschleunigen. Das Gesetz wurde trotz Bedenken von Datenschützern und Opposition verabschiedet.

Stimmt der Bundesrat zu, wird künftig an rund 50 Stellen zusätzlich die Steuer-ID der Betroffenen gespeichert – etwa im Melderegister, im Führerscheinregister und im Waffenregister sowie bei der Rentenversicherung und den Krankenkassen.

Deutliche Kritik äußerte unter anderem der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink. Er sehe die Probleme vor allem im Verfassungs- und Datenschutzrecht. Bereits in den 80er-Jahren habe sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit der Thematik befasst und erklärt, dass das Vorhaben verfassungswidrig sei. Durch die Verknüpfung der Daten, entstehe ein umfassendes Personenprofil. Es bestehe dadurch auch die Gefahr, dass nicht nur staatliche Stellen diese nutzen könnten, sondern auch private Marktteilnehmer Interesse daran bekommen könnten, so Brink.

Man erhoffe sich, durch das Gesetz Verwaltungsvorgänge vereinfachen zu können. Erlaubt sei die gegenseitige Datenabfrage jedoch nur in den Fällen, in denen die betroffene Person vorab zustimme. Des Weiteren könne jeder Bürger über einen sicheren Zugang – das sog. “Datencockpit” – selber einsehen, welche Behörden welche Daten zu ihm austauschen.

Doch neben der Kritik von Datenschutzexperten stellte sich auch die Opposition gegen das Gesetz. Wenn das Verfahren in einigen Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern sollte, habe man ein Kosten- und Zeitproblem biblischen Ausmaßes, so der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als ungewiss.

EuGH-Urteil: Pauschale Vorratsdatenspeicherung unzulässig

8. Oktober 2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied mit am 06.10.2020 veröffentlichten Urteil, dass eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten unzulässig ist. Anlass hierzu war, dass der belgische Verfassungsgerichtshof, der französische Staatsrat und das britische Gericht für Ermittlungsbefugnisse anfragten, ob die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auch auf Maßnahmen zur Terrorabwehr angewendet werden kann.

Eine Ausnahme des Verbotes der flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten soll in Fällen der Bekämpfung schwerer Kriminalität sowie bei konkreten Bedrohungen der nationalen Sicherheit gelten. Voraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist, dass sich ein EU-Mitgliedstaat in einer ernsten Bedrohungslage für die nationale Sicherheitslage befände, die allgemein, aktuell und vorhersehbar sei. Unklar bleibt, was genau als „ernsthafte Bedrohung“ definiert werden darf und was nicht. Auch hier gilt, dass die Datenspeicherung und -übermittlung streng zweckgebunden und zeitlich begrenzt sein muss. Eine Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß ist erforderlich. Eine Nachprüfung durch Gerichte oder unabhängige Behörden soll jederzeit möglich sein können.
Gleiches gilt bei Ermittlungen gegen schwere Straftaten und bei einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit.

Weiterhin hält der EuGH eine Vorratsdatenspeicherung für rechtmäßig, wenn sie sich auf bestimmte Personengruppen oder bestimmte Gebiete bezieht und auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Hier sollen Behörden Provider überdies über diese bestimmten Zeiträume hinaus zur Datenspeicherung anhalten können. Hierbei ist wieder Voraussetzung, dass die Vorratsdatenspeicherung Maßnahmen zur Aufklärung von schweren Verbrechen oder von Angriffen auf die nationale Sicherheit dient, oder wenn solche konkreten Anlassfälle vermutet werden.

In Deutschland wird die Vorratsdatenspeicherung momentan ohnehin aufgrund eines früheren Urteils des EuGH ausgesetzt. Ein gesondertes Verfahren vor dem EuGH hierzu ist derzeit noch anhängig.