Kategorie: Wettbewerbsrecht

Häufig rechtswidriger Einsatz von gezielter Facebook-Werbung

6. Oktober 2017

Anders als bei einem klassischen Flyer im Briefkasten ist es im Bereich der Online-Werbung möglich, Bedürfnisse und Interessen von potentiellen Kunden gezielt zu adressieren und somit das Verkaufspotential erheblich zu steigern. Ein solches Werkzeug für personalisiertes Marketing bietet auch der Internetriese Facebook in Form seiner “Custom Audience” an.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nahm nun diverse Anfragen von Unternehmen zum rechtskonformen Einsatz des Tools zum Anlass, den Service und die entsprechende Umsetzung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. In ihrer Pressemitteilung legt die Behörde anschaulich dar, welche beiden Varianten es von der “Facebook Custom Audience” gibt:

  • Custom Audience über die Kundenliste:
    Ein Unternehmen erstellt eine Liste mit Name, Wohnort, E-Mail-Adresse u. Telefonnummer seiner Kunden und/oder Interessenten. Nach Umwandlung der Kundendaten mittels Hash-Verfahren gleicht Facebook die Kundenliste mit allen Facebook-Nutzern ab. Es erfolgt eine präzise Auswahl der Personen, deren Interessen sich mit dem Angebot des Unternehmens decken und die Werbung von dem Unternehmen erhalten sollen.
  • Custom Audience über das Pixel-Verfahren:
    Auf der Webseite des Unternehmens wird ein unsichtbares Facebook-Pixel eingebunden, durch welches das komplette Nutzungsverhalten einer Person nachvollzogen werden kann. Das BayLDA skizziert beispielhaft folgendes Szenario: “Ein Nutzer besucht einen Webshop und interessiert sich für das neuste Smartphone, legt es in den Warenkorb, schließt aber den Bestellvorgang nicht ab. Bricht der Nutzer den Bestellvorgang ab, wird auch diese Information an Facebook weitergeleitet.” Auf Basis dieser Informationen kann das Unternehmen den Kunden nun mit passender Werbung zu dem betreffenden Smartphone versorgen und kann auf die Rückkehr des Kunden auf den zuvor besuchten Webshop hoffen.

Die Prüfung der Unternehmen, die “Facebook Customer Audience” für sich nutzen, ergab in vielen Fällen einen datenschutzrechtlich unzulässigen Umgang mit dem Service. Oftmals wurde der Nutzer nicht oder nicht vollständig über den Einsatz des Pixel-Verfahrens informiert. Zudem fehlte die Möglichkeit des Users, dem Einsatz von “Customer Audience” zu widersprechen (Opt-Out). Dies stellt einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht dar und kann zu Bußgeldern führen, die sich mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 drastisch erhöhen.

Datenverarbeitung für Werbung nach der Datenschutzgrundverordnung

24. August 2017

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt an vielen Stellen beachtenswerte Änderungen mit sich. Dazu gehört auch die Frage, was im Bereich des Marketings und im Umgang mit personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung zu beachten ist. Zu dieser Thematik ist auf den Seiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuletzt ein Kurzpapier der “Datenschutzkonferenz” mit diesbezüglichen Einschätzungen veröffentlich worden. Dreh- und Angelpunkt der neuen Rechtslage in Sachen Werbung ist die Tatsache, dass mit der DSGVO jegliche Detailregelungen dieses Bereichs entfallen. In Form des
§ 28 Abs. 3 BDSG hat es bislang noch spezifische Vorgaben für den Umgang mit Daten zum Zweck der werblichen Ansprache gegeben.

Die sicherste Grundlage einer Datenverarbeitung für Werbemaßnahmen ist und bleibt die Einwilligung der betroffenen Person. Wo eine solche aber nicht eingeholt werden kann oder dies aus praktischen Gründen nicht sinnvoll ist, wird künftig auf einen allgemeinen Erlaubnistatbestand der DSGVO zurückgegriffen werden müssen. Daher wird die Zulässigkeit der Werbung an einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu messen sein. Demnach gilt es für die Frage der Zulässigkeit der Maßnahme die Interessen des Werbetreibenden und der betroffenen Personen im Einzelfall zu gewichten.
Der Erwägungsgrund 47 zur DSGVO trägt für diese Abwägung auf, die “vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen (Werbetreibenden) beruhen”.

Aus Sicht werbetreibender Unternehmen müssen im Zuge entsprechender Vorhaben die Informationspflichten aus den Artikeln 13 u. 14 DSGVO berücksichtigt werden. Der Verantwortliche muss transparent und umfassend über die vorgesehene Werbemaßnahme informieren.

Durch die neue Rechenschaftspflicht der DSGVO (Art. 5 Abs. 2) kommen die Werbetreibenden in die Situation, die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen künftig beweisen können zu müssen. Daher wird es sich nicht umgehen lassen, getroffene Interessenabwägungen gründlich zu dokumentieren und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. Diese Aufgabe wird regelmäßig durch die Datenschutzbeauftragten der Unternehmen ausgefüllt werden.

Höchstmögliches Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

9. August 2017

Nachdem sich bei der Bundesnetzagentur rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH  über rechtswidrige Werbeanrufe für Energielieferverträge beschwert hatten, verhängte die Behörde in der vergangenen Woche ein Bußgeld in Höhe von 300.00 Euro gegenüber dem Unternehmen. Dies ist das nach Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) höchstmögliche Bußgeld.

Energy2day hatte sich in den Anrufen als örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet, es würde mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen. Das Unternehmen hatte dazu in der Vergangenheit eine komplexe Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer derartige Anrufe getätigt haben.

Inwiefern Energy2day ihrer Aussage nachkommt, kein Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern mehr betreiben zu wollen, wird die Bundesnetzagentur beobachten.

Verbraucherbeschwerden über unerlaubte Telefonwerbung nehmen zu

19. Juli 2017

Wie die Rheinische Post heute mitteilt, ist die Zahl der Beschwerden von Verbrauchern, die im 1. Halbjahr 2017 bei der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonanrufe eingingen, rasant gestiegen. Seit Januar beklagten sich in nur 6 Monaten bereits über 26000 Menschen, die sich durch solche Anrufe belästigt fühlten, und damit bereits fast so viel wie im gesamten vergangenen Jahr (rund 29000).

Dabei ist das Anrufen zu Werbezwecken, ohne dass der Betroffene zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, unzulässig, wir berichteten.

Wie Sie sich wirksam gegen unerwünschte Werbung im Allgemeinen und unerwünschte Werbeanrufe im Besonderen zur Wehr setzen können, erklärt ein aktuelles Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg “Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können”, Stand Mai 2017).

Dieses Merkblatt geht sowohl auf Telefonwerbung sowie auf Online-Werbung wie E-Mail, Telefax, SMS, MMS, als auch auf die Offline-Werbung wie Briefpost ein und informiert auch über mögliche Gegenmaßnahmen.

Hohe Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

4. Januar 2017

Seit 2004 gilt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Verbot von Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung bzw. ge­gen­über sonstigen  Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, sind im Jahr 2016 dennoch über 125.000 Beschwerden und Anfragen zum Missbrauch von Rufnummern sowie zu unerlaubten Werbeanrufen eingegangen. Wegen unerlaubter Telefonwerbung wurden insgesamt Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro verhängt. Damit fiel der Gesamtbetrag an Geldbußen fast doppelt so hoch aus, wie im Vorjahr (rund 460.000 Euro).

In Fällen von Rufnummernmissbrauch und belästigender Telefonwerbung nutze die Agentur ihre Befugnisse konsequent aus, wie der Präsident der Behörde, Jochen Homann, mitteilt. Als wirksame Mittel stehen ihr dazu die Abschaltung von Rufnummern, die Verhängung von  Bußgeldern sowie das Verbot der Einziehung von Rechnungsbeträgen zur Verfügung.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, dass Verbraucher, die durch unerlaubte Werbeanrufe belästigt werden oder von Rufnummernmissbrauch betroffen sind, dies der Bundesnetzagentur melden, um entsprechende Ermittlungen zu ermöglichen.

Oberlandesgericht Frankfurt urteilt über zulässige E-Mail- und Telefonwerbung

14. September 2016

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 28.07.2016 Az. U 93/15, dass Einwilligungserklärungen in E-Mail- und Telefonwerbung dann unzulässig sind, wenn sich die Erklärung auf eine Vielzahl werbender Unternehmen bezieht und die Geschäftsbereiche der Unternehmen so unbestimmt formuliert sind, dass für den Erklärenden nicht klar erkennbar ist, welche Produkte und Dienstleistungen beworben werden.

Im vorliegenden Fall klagten Verbraucherschützer gegen den Veranstalter eines Online-Gewinnspiels. Auf der Webseite des Beklagten konnten Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen und gleichzeitig einwilligen, dass ihre personenbezogene Daten von den „…in der Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte und Dienstleistungen…“ zu E-Mail- und Telefonwerbung verwendet werden dürfen. Die Begriffe „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren jeweils mit Links zu einer Liste hinterlegt, welche die einzelnen teilnehmenden Unternehmen sowie deren Geschäftsbereich enthielt. Die so erhobenen personenbezogenen Daten wurden von dem Beklagten an die teilnehmenden Unternehmen übermittelt.

Das Landgericht verpflichtete den Beklagten, die beschriebene Einwilligungserklärung nicht mehr zu verwenden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Als Begründung führt das OLG an, dass eine wirksame Einwilligungserklärung stets Freiwilligkeit und Kenntnis der konkreten Sachlage beim Betroffenen voraussetzt. Die Kenntnis über die konkrete Sachlage bezweckt, dass der Betroffene informiert entscheiden kann, wem er zu welchen Zwecken seine personenbezogenen Daten mitteilt.

Eine informierte Entscheidung kann der Betroffene jedenfalls dann nicht treffen, wenn die beworbenen Produkte und Dienstleistungen lediglich pauschaliert mit Oberbegriffen wie „Vermögenswirksame Leistungen“, „Telekommunikationsprodukte“ oder „Versandhandel“ beschrieben werden.

Wirksame Einwilligungen, die den Anforderungen der §§ 4a und 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz entsprechen, lagen im vorliegenden Falle somit nicht vor.

Bundeskartellamt eröffnet Verfahren gegen Facebook

8. März 2016

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc. mit Sitz in den USA sowie deren Tochterunternehmen in Irland und die Facebook Germany GmbH in Hamburg eröffnet. Es bestehe der Verdacht, Facebook missbrauche seine Marktstellung dazu, durch datenschutzrechtlich unzulässige Vertragsbedingungen an Nutzerdaten zu gelangen und diese z. B. zu Werbezwecken auszuwerten.

Die Behörde ist der Ansicht, es könne sich hierbei um einen kartellrechtlich relevanten Konditionenmissbrauch seitens Facebook handeln. Sie möchte überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktherrschenden Stellung Facebooks und den rechtswidrigen Nutzungsbedingungen bestehe.

Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt äußerte sich dazu wie folgt: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“

Facebook erhebe in großem Maße personenbezogene Daten seiner Nutzer und erstelle auf dieser Grundlage Nutzerprofile, die der Werbebranche für gezielte Werbung dienen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt durch die Einwilligung der Nutzer. Problematisch ist, dass die Nutzer sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären, obwohl das Ausmaß der Einwilligungserklärung für die Nutzer schwer nachzuvollziehen sein dürfte. Datenschützer kritisierten daher bereits mehrfach die Nutzungsbedingungen des Unternehmens. Das Vorgehen des Bundeskartellamts ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, zumal das Bundeskartellamt wesentlich höhere Strafen vorsieht, als das Bundesdatenschutzgesetz.

22. Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht

13. Mai 2015

Alle zwei Jahre legt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der 22. Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berücksichtigt, ist heute vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW, Ulrich Lepper, veröffentlicht worden.

In dem 156 Seiten starken Dokument setzt sich die Behörde mit zahlreichen Fragen des Datenschutzes auseinander, deren Problematik nicht nur Fachleute jüngst beschäftig hat und noch weiterhin beschäftigen wird, sondern auch in der breiten Masse intensiv und medial diskutiert wird und wurde.

Folgerichtig zieht der Bericht auch gleich zu Beginn Lehren aus den Snowden-Enthüllungen und warnt eindringlich vor einem zunehmenden Überwachungsstaat, der für die öffentliche Sicherheit Freiheitsrechte opfert. In diesem Kontext leitet der Bericht über zu den viel diskutierten Themen Vorratsdatenspeicherung, Funkzellenabfragen und öffentlicher wie privater Videoüberwachung, die auf öffentlichen Plätzen Lepper selbst kürzlich als „No-Go“ bezeichnete. Einer Diskussion zum novellierten Verfassungsschutzgesetz NRW schließt sich die generelle Frage nach der Datensicherheit in der öffentlichen Landesverwaltung an, welcher die Landesdatenschützer nicht zuletzt Versäumnisse im Datenschutz hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien für Bürgeranfragen vorwerfen.

Im Bereich neuer Entwicklungen im Dienstleistungs- und Warensektor stehen verhaltensbezogene Versicherungstarife am Beispiel von Kfz- und Krankenversicherungen, die nach vorteilhafter Bewertung von persönlichen Verhaltensdaten der Versicherungsnehmer günstigere Beiträge gewähren, ebenso in der Kritik der Landesdatenschützer wie automatische Funktionen in modernen Kraftfahrzeugen, bei denen personenbezogene Aussagen über das Fahrverhalten erhoben werden können, und zuletzt modernen „Smart-TVs“, welche Daten über die Mediennutzung des Rezipienten zu erheben und übermitteln in der Lage sind.

Auch dem europäischen Datenschutz wird ein eigenes Kapitel gewidmet. So wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Internet-Suchmaschinen, nach der Bürger ein Recht auf Unsichtbarkeit haben, reflektiert. Wie schon im Bericht von 2013 wird insbesondere auch die immer noch ausstehende europäische Datenschutzreform, allem voran die EU-Grundverordnung, thematisiert. Auch die Düsseldorfer Behörde begegnet der EU-Initiative nach wie vor mit Skepsis.

Eine „Abfuhr“ für das herkömmliche System der Datenschutzkontrolle sieht Lepper durch die geplante Änderung des Unterlassungsklagegesetzes, wonach u.a. künftig auch Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen Klagebefugnis erhalten sollen.

Wichtige Instrumente für Datenschutz in der Fläche sieht Lepper einerseits in freiwilligen Zertifizierungen von Unternehmen, welche die Behörde ausdrücklich begrüßt, aber auch in der Information und Aufklärung von Bürgern, die so für eigene Rechtewahrnehmung sensibilisiert werden.

Den vollständigen 22. Datenschutz- und Informationssicherheitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Kritik an Google wegen unfairem Wettbewerb verschärft sich

16. April 2015

Wie Medien berichten, hat die EU-Kommission angedroht, scharf gegen Google vorzugehen. Heise Online spricht davon, dass es das wichtigste Wettbewerbsverfahren in der Geschichte des Internets werden könnte.

Der Vorwurf: Unlauterer Wettbewerb durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Konkret wird dem Internet-Giganten unterstellt, konkurrierende Suchmaschinen in der Google-eigenen Suche zu benachteiligen, indem vor allem Ergebnisse spezialisierter Suchmaschinen hinter den eigenen Treffern, die vornehmlich zu eigenen Angeboten führen, platziert werden.

Das eigentliche Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Google hatte in der Vergangenheit mehrfach Zugeständnisse getätigt, die den Konkurrenten aber nicht ausreichten. So hat Medienberichten zufolge die zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärt, das Vorgehen gegen Google zu verschärfen.

Gerade im europäischen Raum besitzt Google teilweise bis zu 90 % Marktanteile. Ein Wettbewerbsverfahren kann hier eine Strafe in der Größenordnung von rund zehn Prozent eines Jahresumsatzes betragen. Härter als finanzielle Abgaben dieser Größenordnung würden Google aber mögliche Sanktionen bei seiner Suchmaschine treffen. Einen großen Anteil des Umsatzes erwirtschaftet das Unternehmen nämlich durch Anzeigen im Umfeld der Internetsuchen, wie heise online weiter berichtet.

BayLDA: Verstärkte Ahndung von rechtswidrigen Werbemaßnahmen

10. Dezember 2014

Einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vom 25.11.2014 zufolge werden die Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Insbesondere die unerwünschte Telefon- und E-Mail-Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgere regelmäßig die Betroffenen.

Damit Wirtschaftsunternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen werben können, müssen sie sich an verschiedene datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Regelungen halten. Dabei sind hinsichtlich der unterschiedlichen Werbeformen wie Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten.

Um als Unternehmen eine sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Telefonwerbung durchführen zu können, ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendig. Dem BayLDA zufolge würde dies jedoch von den werbenden Unternehmen und Callcentern häufig ignoriert werden. Bei einem Missbrauch von Rufnummern hat die Bundesnetzagentur die Befugnis einzuschreiten und die Möglichkeit geeignete Maßnahmen wie die Durchführung eines Bußgeldverfahren oder die Abschaltung der Telefonanschlüsse der Täter zu ergreifen.

Ebenfalls notwendig ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS. Dessen ungeachtet meldet das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbrauchern. Die werbenden Unternehmen können im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren jedoch in den meisten Fällen die angeblich vorliegenden Einwilligungen für die Werbung per E-Mail nicht belegen.

In gesetzlich normierten Ausnahmefällen (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) kann die Werbung per Post auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Dennoch besteht in diesen Fällen zumindest ein Widerspruchsrecht, worauf der Betroffene in der jeweiligen Werbesendung hinzuweisen ist. Wenn ein solcher Widerspruch missachtet und trotzdem Postwerbung zugesandt werde, sei die Verärgerung der Verbraucher über solche unerwünschten Belästigungen verständlich, so das BayLDA. Allein im Jahre 2013 seien 162 und im Jahre 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden zum Thema unzulässige Werbung eingegangen. Auch nach Überprüfung dieser Beschwerden durch das BayLDA hätten sich noch mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden als Datenschutzverstoß und damit als begründet herausgestellt.

Der gegenständlichen Pressemitteilung zufolge werde das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die “Missachtung von Werbewidersprüchen” und die unzulässige “E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung” mit Bußgeldern sanktionieren. Dieser Kurswechsel sei notwendig, da trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden nicht zurückgegangen seinen.

Die Tatbestände der unzulässigen Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklichem Widerspruchs können Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000,00 Euro vorsehen.