Wunschzetteltradition auf dem Weihnachtsmarkt in Roth endet

19. November 2018

In der fränkischen Stadt Roth haben jahrelang über 4.000 Kinder ihre Wünsche an einen Christbaum gehängt. Nun soll mit dieser Tradition aus Datenschutzgründen gebrochen werden. Das Problem dabei ist, dass bisher Name und Adresse der Kinder auf dem Wunschzettel stand, damit dieser an den “Wunscherfüller” weitergeleitet werden konnte. Hat sich beispielsweise ein Kind gewünscht, dass er mal Bürgermeister sein möchte, organisierte die Stadt einen Tag mit dem Bürgermeister von Roth.

Aufgrund der DSGVO müssten dafür nun Einwilligung von den Eltern eingeholt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO heißt es nämlich: “Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.”

Dieser bürokratische Aufwand und die Gefahr vor Bußgeldern hielt die Stadt davon ab die Tradition weiterzuführen. Nach Angaben der Stadt wird jedoch nach einem anderen Weg gesucht die Wünsche und die “Wunscherfüller” zusammen zu bringen. Die Wunschzettelaktion sei ein Herzstück der zahlreichen Aktionen auf dem Weihnachtsmarkt.

Was sieht der Brexit-Deal im Hinblick auf Datenschutz vor?

16. November 2018

Nachdem sich die EU mit Großbritannien letztendlich auf einen Entwurfstext für ein Austrittsabkommen geeinigt haben, rückt der Austritt am 29. März 2019 immer näher. Demnach stellt sich die Frage wie sich der Datenschutz in Großbritannien gestalten wird.

EU und Großbritannien haben sich nun in 5 kurzen Artikeln verständigt, dass das europäische Datenschutzrecht während der Übergangsphase weiterhin im Wesentlichen gelten soll. In Artikel 71 (1) des Abkommens wird dabei zwischen den Daten, die bis zum Ablauf des Übereinkommens verarbeitet werden und solchen, die danach verarbeitet unterschieden. Bis zum Ende der Übergangsphase gilt weiterhin EU-Recht. In Artikel 71 (2) hat Großbritannien die Möglichkeit ein nationales Datenschutzgesetz zu beschließen und dafür einen Angemessenheitsbeschluss mit der EU auszuhandeln. Artikel 73 des Abkommens schreibt nieder, dass Daten aus Großbritannien wie Daten aus den Mitgliedsländern behandelt werden.

Spannend bleibt, ob dieses Übereinkommen überhaupt Wirkung entfalten wird, da das britische Parlament ein Strich durch diese Rechnung machen könnte.

Gesetzt den Fall es gäbe keinen Deal, würde es keinen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO geben. Großbritannien müsste demnach wie ein Drittland behandelt werden.

Cookienutzung: wenig Beeinflussung durch DSGVO

15. November 2018

Die internationale Mediaplattform “Teads” hat in einem neuen Report ermittelt, dass nur fünf Prozent der europäischen Internetnutzer Werbe-Cookies aktiv vermeiden. Trotz zahlreicher Diskussionen über die neue DSGVO bleibt mithin die Datenbasis für personalisierte Werbung zunächst erhalten.

Jeder kennt Sie: Die Cookie-Banner, die von Europas Publisher auf den Websiten eingesetzt werden, um die Besucher der Website zu fragen, ob Sie den Einsatz von Cookies akzeptieren möchten. 62 % dieser Banner sind derart ausgestaltet, dass Nutzer die Werbe-Cookies akzeptieren oder ablehnen können. Im Durchschnitt entscheiden sich derzeit 95 % der Nutzer, die aktiv auf die Frage antworten, für Cookies, lediglich 5 % entscheiden sich aktiv gegen den Cookie-Einsatz.

Da sich etwa zwei Drittel der laut Comscore 300 weltweit führenden Online-Publisher im Vermarktungsnetzwerk von Teads befinden, ist diese Auswertung durchaus aussagekräftig.

Für Deutschland kann eine derartige Auswertung nicht vorgenommen werden. Es gibt keine Daten zur Cookie-Zustimmung, da die meisten deutschen Publisher keine explizite Zustimmung zur Cookie-Verwendung einholen. Diese stützen sich auf ihr berechtigtes Interesse, welches nach der DSGVO eine Datennutzung für Werbezwecke in gewissem Umfang erlaubt. Wenn der Nutzer Cookies nicht wünscht, muss er selbst im Browser den Einsatz deaktivieren.

Im Rahmen der personalisierten Werbung stellt der Einsatz von Cookies einen wesentlichen Faktor dar. Nach Inkrafttreten der DSGVO sollen individuelle Daten grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erhoben werden. Lediglich das “berechtigte Interesse” lässt gewissen Spielraum zu, der in Deutschland von den Publishern genutzt wird. Allerdings kann sich in der Hinsicht noch einiges verschärfen, wenn die geplante E-Privacy-Verordnung kommt. Dann könnte es auch in Deutschland Pflicht werden, ein Opt-In für jegliches Tracking einzuführen.

 

Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 5): Katholische Datenschutzgerichte

14. November 2018

Vorsitzender des Gerichtes Erster Instanz, des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG), ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler. Der zweiten Instanz, dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DSG-DBK) sitzt Prof. Dr. Gernot Sydow vor, Professor für europäisches Verwaltungsrecht in Münster. Beiden Gerichten sind neben einem Stellvertretenden Vorsitzenden auch Beisitzer aus dem weltlichen und dem kanonischen Recht zugeteilt.

Die neuen Datenschutzgerichte werden immer dann aktiv, wenn eine betroffene Person oder ein Verantwortlicher in Deutschland ihnen Entscheidungen der Diözesandatenschutzbeauftragten zur Überprüfung vorlegt. Ebenso können Betroffene die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter überprüfen lassen.

Das Verfahren richtet sich nach der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO). Nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Gesetze zu überprüfen, so dass Gegenstand der Entscheidungen ausschließlich die rechtskonforme Gesetzesauslegung und -anwendung sein wird.

Die Datenschutzgerichte nehmen in Deutschland eine einzigartige Vorreiterrolle ein, insbesondere auch, weil im weltlichen Bereich ein entsprechendes Pendant nicht existiert: Hier fällt die DSGVO in die Zuständigkeit von Verwaltungs- bzw. ordentlichen Gerichten.

Eine Sonderregelung für die Kirchen im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) macht es möglich:

Bei Entstehung des Grundgesetzes 1949 hatten sich die Kirchen in Deutschland vorbehalten, ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre Unabhängigkeit vom Staat als Verfassungsrecht statuieren zu lassen, womit das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) eine wichtige Stärkung erfuhr. Auf dieser Kodifizierung fußt u.a. das Recht der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, in bestimmten Bereichen eigene Gesetze zu erlassen, und wie vorliegend eigene Spezialgerichte einzuberufen.

Die Entscheidungen der Kirchengerichte haben im sonstigen kirchlichen – z.B. evangelischen – und im staatlichen bzw. europäischen Recht -also DSGVO, BDSG und Landesgesetze – keine direkte Geltung. Da das KDG jedoch in weiten Teilen identisch mit der DSGVO ist, dürfte jedenfalls eine analoge Übertragung auf nichtkatholische Sachverhalte naheliegen.

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Datenschutz für Vermieter fängt schon vor dem Mietverhältnis an

13. November 2018

Vor einigen Wochen gab es Diskussionen um das Abmontieren von Klingelschildern an Mietwohnungen. Eine Hausverwaltung in Wien wollte zu dieser drastischen Maßnahme greifen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Diese Maßnahme zeigt sehr gut, wie groß die Unsicherheiten beim Thema Datenschutz auch bei den Vermietern ist.

Da es sich bei den Klingelschildern mit Namen jedoch nicht um eine automatisierte Verarbeitung von Daten und auch nicht um eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in einem Datensystem handelt, sind die strengen Anforderungen der DSGVO hier nicht einschlägig und Vermieter können dahingehend aufatmen.

Allerdings gibt es in anderer Hinsicht einiges für den Vermieter zu beachten.

Der Datenschutz fängt nicht erst mit Beginn des Mietverhältnisses an, sondern bereits im Vorfeld. Es muss für jeden Prozess, bei denen der Vermieter in Kontakt mit Daten von Dritten kommt, überprüft werden, ob die DSGVO zur Anwendung kommt. Dazu zählt auch die Auswahl des richtigen Mieters.

Es stellt sich insbesondere die Frage, welche Informationen der Vermieter über einen potentiellen Mieter überhaupt einholen darf. Der Vermieter kann nicht ohne Weiteres alles abfragen, sondern muss sich stets auf ein berechtigtes Interesse berufen können oder eine Einwilligung des potentiellen Mieters einholen für den Fall, dass ein berechtigtes Interesse nicht gegeben ist.

Beispielsweise kann noch kein berechtigtes Interesse des Vermieters daran begründet werden, bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Mieters sämtliche Gehaltsauskünfte inklusive Schufa-Auskunft einzufordern. Mehr Möglichkeiten hat der Vermieter hingegen, wenn der potentielle Mieter zur Wohnungsbesichtigung kommt. Im Rahmen einer “freiwilligen Selbstauskunft” ist der Vermieter hier berechtigt, Informationen vom Mieter einzuholen, die für ein zukünftiges Mietverhältnis von wichtiger Bedeutung wären. So hat der Vermieter vor Vertragsunterzeichnung beispielsweise ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob sein künftiger Mieter pünktlich die Miete zahlen kann, ob er ein Haustier besitzt oder Raucher ist. Nicht hingegen von Bedeutung ist beispielsweise die Information über den Familienstand des Mieters, da Angehörige auch ohne Erlaubnis des Vermieters mit in die Wohnung einziehen dürfen.

Hat der Vermieter sich für einen Mieter entschieden, hat die Selbstauskunft des Mieters ihren Zweck erfüllt, sodass diese vernichtet werden muss. Behält der Vermieter Unterlagen ohne datenschutzrechtliche Grundlage, insbesondere nach Zweckwegfall, droht ein hohes Bußgeld und Schadensersatzansprüche.

Datenübermittlung durch Berufsgeheimnisträger: Reform des § 203 StGB

Der deutsche Bundestag hat eine Reform der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verabschiedet. Hiervon betroffen sind klassischerweise Anwälte, Ärzte und Psychologen oder Steuerberater. In der Reform geht es vorrangig jedoch um einen anderen Aspekt, der aus datenschutzrechtlicher Sicht eine große Relevanz hat: Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern im Kontext der Auftragsverarbeitung.
Denn die den Berufsgeheimnisträgern anvertrauten Informationen müssen über den eigenen Machtbereich hinaus auch bei externen Dienstleistern sicher sein und dürfen das Grundkonzept der Verschwiegenheit nicht unterlaufen.

Im Zuge dessen wurde das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen beschlossen.

Dabei geht es speziell in dem eingeführten § 203 Abs. 3 StGB um eine mögliche Legitimation der Weitergabe von Daten durch Berufsgeheimnisträger an Dritte. Dass es diese Möglichkeit nun gibt, muss vor dem Hintergrund der digitalen und wirtschaftlichen Realität gesehen werden. Auch die genannten Berufe mit besonderer Vertrauensstellung kommen häufig nicht umhin, sich gegenüber arbeitsteiligen Outsourcing-Prozessen zu öffnen. Schließlich gibt es beispielsweise für Anwälte und Ärzte bereits eine Vielzahl von Software-Lösungen “in der Cloud”. Hierin spiegelt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Konstellation der Auftragsverarbeitung wider.

§ 203 Abs. 3 StGB legitimiert die Datenweitergabe an Dritte dann, wenn
der Geheimnisträger den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Geheimnisse zugänglich macht,
die Geheimnisse gegenüber Dritten offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Geheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der „sonstigen mitwirkenden Person“ erforderlich ist.

Im Gegenzug können sich nun auch Dritte, die an der Verarbeitung von berufsständisch besonders geschützten Daten mitwirken, entsprechend strafbar machen.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht für die Weitergabe sensibler Informationen (u.a. Gesundheitsdaten) die Einwilligung der jeweils Betroffenen vor, was die Datenübermittlung grundsätzlich erschwert und viele der auf dem Markt verfügbaren Arbeitserleichterungen nicht nutzbar macht. Mit der Reform des § 203 StGB ist dieses Regelungsproblem jedoch in vernünftiger Weise zugunsten der Zusammenarbeit mit Dritten gelöst worden. Selbstverständlich sind die strengen und mit hohen Bußgeldern unterlegten datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Weitergabe von Daten weiterhin zu erfüllen.

Bestandsdatenschutz – Bundesdatenschutzbeauftragte übt Kritik

12. November 2018

Die Bundesdatenschutzbeauftragte, Andrea Voßhoff, bezog vor dem Bundesverfassungsgericht Stellung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestandsdatenauskünfte. Voßhoff äußert Ihre Kritik darin, dass das Auskunftsrecht des Bundesamtes für Verfassungsschutz dazu führe, dass Behörden Auskünfte zur Identifizierung von Internetnutzern sowie zum Erhalt von Passwörtern nutzen könne, da das Gesetz weder Anlass, Umfang noch betroffenen Personenkreis beschränke.

Insbesondere kritisiert die Bundesdatenschutzbeauftragte, dass sich dem Bundeskriminalamt bereits im Vorfeld von Gefahren die Möglichkeit eröffne, Daten zu sammeln. Gemäß einer von Voßhoff dargelegten Kontrolle, stelle sich heraus, dass die Schwelle zu einer Erhebung von Daten sehr “niedrig” sei, wodurch der Verfassungsschutz beliebige Daten zu Personen anreichern könne. Um Ihre Kritik zu untermauern, erläuterte Sie, dass in der Praxis Informationen von unschuldigen Personen oftmals in Akten zu verdächtigen Personen aufgeführt werden. 

Abschließend erläuterte Voßhoff, dass eine Nutzeridentifizierung künftig nur noch nach richterlicher Anordnung möglich sein solle. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die eingereichte Beschwerde ist noch abzuwarten.

Auftragsverarbeitungen mit Übermittlungen ins Ausland

Personenbezogenen Daten dürfen vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur an ein Drittland übermittelt werden, wenn
-ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission für dieses Drittland vorliegt oder
-geeignete Garantien vorliegen

Solche Garantien können sein:
-verbindliche interne Datenschutzvorschriften gemäß Art. 47 DSGVO
-Standarddatenschutzklauseln die von der Kommission nach Art. 93 Abs. 2 DSGVO erlassen oder genehmigt wurden
-genehmigte Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO
-genehmigte Zertifizierung gemäß Art. 42 DSGVO
-genehmigte Vertragsklauseln gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. a DSGVO

Seit Einführung der DSGVO hat die Kommission keine Standarddatenschutzklauseln erlassen. Die bisher gültigen Standarddatenschutzklauseln behalten aber gemäß Art. 46 Abs. 5 S. 2 DSGVO bis auf Weiteres ihre Gültigkeit.

Es gibt Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Verantwortlichen außerhalb der EU / EWR und es gibt Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter außerhalb der EU / EWR. Diese sind unter folgendem Link abrufbar:
https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/data-transfers-outside-eu/model-contracts-transfer-personal-data-third-countries_en

Werden diese Standarddatenschutzklauseln unverändert verwendet, ist eine Übermittlung der personenbezogenen Daten ohne vorherige Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde zulässig.

OLG Hamburg- DSGVO Verstöße sind abmahnfähig

Das OLG Hamburg urteilte (Urt.  v. 25. Oktober 2018, 3 U 66/17), dass Verstöße gegen die DSGVO Wettbewerbsverletzungen darstellen können. Dabei geht es um die Frage, ob Mitbewerber in solchen Fällen überhaupt befugt sind, Klage zu erheben (wir berichteten über Urteile der Landgerichte Würzburg und Bochum). Die DSGVO zählt auf, wer genau welche Ansprüche geltend machen kann. Mitbewerber sind dort nicht genannt, allerdings ermöglicht die Grundverordnung den Mitgliedsstaaten der EU, selbst Vorschriften über Sanktionen festzulegen. Solch eine Vorschrift könnte auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen, dies ist jedoch umstritten.

Die Richter vom Hanseatischen Oberlandesgericht jedenfalls sind davon überzeugt, dass die DSGVO „die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber” nicht ausschließen würde.

Für Online-Händler bedeutet dieses Urteil weiterhin keine absolute Gewissheit, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Es bleibt daher zunächst nichts anderes übrig, als den Ausgang der weiteren kommenden Prozesse abzuwarten, bis die Rechtsprechung eine Linie gefunden hat.

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