Private Nutzung von Diensthandys

12. Juli 2018

In vielen Unternehmen werden unterschiedliche Formen im Umgang mit Smartphones praktiziert. Teilweise werden private Handys zu dienstlichen Zwecken verwendet oder dienstliche Handys auch privat genutzt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht insbesondere aufgrund verschiedener Messenger-Dienste, wie beispielsweise WhatsApp, ein Datenschutz-Problem.

Dennoch ist die Mischnutzung der Smartphones zu dienstlichen und privaten Zwecken bei vielen Unternehmen heute nicht mehr wegzudenken. Auch auf die Nutzung von Messenger-Diensten, insbesondere im privaten Bereich will keiner mehr verzichten.

Mit dem Herunterladen der App wird dem Messenger-Dienst ein Zugriff auf die im Handy gespeicherten Kontakte eingeräumt. Datenschutzrechtlich stellt das eine Übermittlung von personenbezogenen Daten dar, die einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. In der Regel wird eine solche nicht vorliegen, da davon auszugehen ist, dass für die Übermittlung keine Einwilligung eingeholt wurde, kein Vertragsverhältnis und auch kein berechtigtes Interesse besteht. Damit ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtswidrig.

Für eine datenschutzkonforme Lösung dieses Problems sind folgende Lösungen denkbar:
• Die Trennung von Diensthandy und Privathandy. Das bedeutet, die Diensthandys dürfen ausschließlich dienstlich genutzt werden. Messenger-Dienste, die einen Zugriff auf die Kontaktdaten erhalten, dürfen auf diesen Diensthandys nicht installiert werden.
• Die Einholung von Einwilligungen der gespeicherten dienstlichen Kontaktpartner.
• Ein zentraler Verzeichnisdienst, durch den keine dienstlichen Kontakte auf den Smartphones mehr gespeichert werden, sondern der Mitarbeiter die Möglichkeit erhält, mithilfe einer App auf ein zentrales Verzeichnis zuzugreifen, in dem die dienstlichen Kontakte zentral verwaltet werden.
• Eine Containerlösung, durch die auf dem Smartphone ein abgegrenzter Bereich geschaffen wird, der nicht mit dem privat genutzten Bereich kommuniziert und keinerlei Daten mit diesem austauscht.

Um einen Messenger-Dienst dienstlich zu nutzen, verbleibt bisher als datenschutzkonforme Lösung aber einzig die Einholung von Einwilligungen. Die beiden letztgenannten Alternativen bieten ausschließlich eine Lösung dafür, Messenger-Dienste, auf einem auch zu dienstlichen Zwecken genutzten Handy, privat nutzen zu können.

US-Medien sperren EU-Bürger von Online-Nachrichten aus

11. Juli 2018

Die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten auch für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, wenn sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Statt die 99 Artikel der DSGVO umzusetzen, haben einige US-Medien schlicht ihre Online-Präsenz für europäische Bürger gesperrt. So sind für Besucher mit europäischen IP-Adressen die Nachrichtenseiten der Baltimore Sun, Chicago Tribune, Los Angeles Times, New York Daily News und San Diego Union-Tribune geblockt. Alle genannten Seiten gehören zum Verleger Tronc, welcher bei einem Zugriff aus Europa verlautbaren lässt, man suche nach Möglichkeiten, die digitalen Angebote auf dem europäischen Raum anzubieten. Die Washington Post hat anlässlich der DSGVO ihr Geschäftsmodell erweitert und bietet eine “Premium EU Ad-Free Subscription” ohne Werbung und Third-Party-Cookies für Europäer an.

Die wirtschaftlichen Folgen mögen für genannten US-Journalismus gering sein, da sich wohl nur wenige Europäer für Lokalnachrichten aus den USA interessieren. Kleinere Firmen, Start-Ups oder Vereine aus dem EU-Ausland ringen aber mit der DSGVO. Bevor Bußgelder oder Abmahnungen zu befürchten sind, blocken einige Verantwortliche während der Arbeit an den DSGVO-Vorgaben ihre Internetseiten für Europäer.

Die DSGVO gilt unmittelbar, sobald personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden. Ob Großkonzern oder Start-Up, die datenschutzrechtlichen Pflichten unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Lediglich in Erwägungsgrund 13 der Verordnung werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausdrücklich erwähnt. So kann es Entlastungen hinsichtlich Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern geben. Doch selbst diese Entlastung birgt gewisse Rechtsrisiken, sodass in der Regel dieser Dokumentationspflicht zu genügen ist. Zusätzlich ruft Artikel 40 DSGVO Verbände und Behörden dazu auf, Verhaltensregeln mit Berücksichtung der Bedürfnisse von KMU anzufertigen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat für KMU einen Fragebogen und Handreichungen veröffentlicht.

Es bleibt abzuwarten, welche Reaktionen die DSGVO noch auf im EU-Ausland ansässige Anbieter mit Datenverarbeitung von EU-Bürgern haben wird. Journalismus mit globaler Berichterstattung und europäischer Leserschaft wird jedenfalls kaum den Weg einiger US-Medien wählen können und wollen, die Internetpräsenz für Europäer zu sperren.

Datenschutz-Hotline für Vereine und Ehrenamtliche in Bayern

9. Juli 2018

Ab dem 09.07.18 bietet das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in Ansbach eine Telefonhotline für Fragen zur neuen Datenschutzgrundverordnung an. Die Hotline soll Vereine und Ehrenamtliche bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unterstützen und somit Sanktionen vermeiden. Können einzelne Fragen über das Telefon nicht beantwortet werden, gibt es zusätzlich auch einen E-Mail-Kontakt. Außerdem will die Datenschutzbehörde die meist gestellten Fragen inklusive Antworten auf ihrer Homepage veröffentlichen.

In der Zeit von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 19.00 Uhr, sind fachkundige Mitarbeiter des Landesamts unter der Telefonnummer 0981/531810 erreichbar.

Hintergrund für die Einrichtung der Hotline ist, dass viele Vereine und ehrenamtlich Tätige wegen des neuen europäischen Datenschutzrechts stark verunsichert sind. Zuletzt wurden in Bayern sogar pauschale Fotografier-Verbote für Veranstaltungen von Schulen und Kinderkrippen ausgesprochen. Dabei sind Fotografien für den Privatgebrauch von der DSGVO überhaupt nicht betroffen. Insbesondere wegen der hohen angedrohten Strafen, wollen sich jedoch viele unbedingt absichern.

Thomas Kranig, der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, erklärt: „Unser Ziel ist nach wie vor, diejenigen, die sich um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bemühen, dabei zu unterstützen und nicht zu sanktionieren. Nur wer sich um den Datenschutz überhaupt nicht kümmert, muss auch mit Sanktionen rechnen.“

Google warnt zukünftig vor unverschlüsselten Webseiten

Der 23. Juli ist der Stichtag, ab dem Google mit der Version 68 des Webbrowsers Chrome unverschlüsselte Seiten ohne TLS-Zertifikat als nicht sicher markieren will. Eine entsprechende Warnung wird dann bei allen HTTP-Webseiten in der Adressleiste erscheinen.

Mit einem Anteil von 60% ist Chrome der Platzhirsch unter den Webbrowsern, sodass es Google mit dieser Maßnahme durchaus möglich ist, Web-Admins erheblich unter Druck zu setzen, ihre Webseiten auf HTTPS umzustellen. Das geplante Vorgehen von Google markiert daher einen weiteren Schritt in Richtung eines verschlüsselten Internets.

Die Zertifizierungsstelle “Let’s Encrypt” ermöglicht eine kostenlose und unkomplizierte Umstellung auf HTTPS. Lässt man sich ein entsprechendes TLS-Zertifikat ausstellen, so ist darauf zu achten, dass die aktuelle Version (TLS 1.2) zum Einsatz kommt. Ältere Versionen gelten als nicht sicher und könnten zukünftig sogar verboten werden.

Aber Vorsicht: Das Surfen über HTTPs bietet keinen allumfassenden Schutz. HTTPS stellt nur sicher, dass die Übermittlung von Nutzerdaten an eine Webseite verschlüsselt stattfindet. Einige Phishing-Webseiten setzen bewusst HTTPS ein, um vertrauenswürdig zu erscheinen und ihre Opfer in Sicherheit zu wiegen. Der Nutzer assoziiert mit HTTPS Sicherheit und Seriösität, sodass sich die Nutzung von HTTPS mittlerweile als attraktives Werkzeug entpuppt hat, um eine betrügerische Webseite so glaubhaft wie möglich erscheinen zu lassen.

Künstliche Intelligenz hilft EU bei Umsetzung der DSGVO

6. Juli 2018

Forscher haben eine künstliche Intelligenz (KI) entwickelt, die die Umsetzung der DSGVO für die EU erleichtern soll.  Die KI mit dem Namen Claudette entdeckt Verstöße gegen die DSGVO.

Für die Aufsichtsbehörden ist die Prüfung der Unternehmen hinsichtlich des eingehaltenen Datenschutzes mit einem enormen personellen und zeitintensiven Aufwand verbunden. Aus diesem Grund ist die KI Claudette eine enorme Unterstützung für die überforderten Aufsichtsbehörden.

Bei einem Testlauf durch die KI kamen bei 14 Technologiekonzernen eklatante Mängel im Datenschutz zum Vorschein.

In einer laut Bloomberg Technology durchgeführten Studie, die die KI auch bei Großkonzernen wie Facebook und Google eingesetzt haben, hat sich herausgestellt, dass rund ein Drittel der Policen potentiell problematisch seien oder unzureichende Informationen enthielten.

Auffällig war, dass die Information über die Übermittlung der Daten an Dritte in den meisten Fällen fehlte.

Um Datenschutzverstöße zu identifizieren, nutzt die KI Claudette eine Form von “Machine Learning”, das sogenannte “Natural Language Processing”. Dabei vergleicht sie die untersuchten Datenschutzbedingungen mit den Modelklauseln der DSGVO.

Ob Claudette in Zukunft großflächig zum Einsatz kommt, ist bisher nicht bekannt.

Aufsichtsbehörde überprüft DSGVO Umsetzung

Seit Ende Juni werden branchenübergreifend 20 große sowie 30 mittelgroße Unternehmen durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) hinsichtlich der Umsetzung der DSGVO überprüft.
Hierzu wurden den insgesamt 50 Unternehmen Fragebögen übermittelt, um den aktuellen Umsetzungsstand zu ermitteln. Hierdurch möchte sich die Aufsichtsbehörde einen Überblick darüber verschaffen, wie die Gesellschaften die zweijährige Übergangszeit bis zur Geltung der DSGVO am 25. Mai genutzt haben. Das primäre Ziel der Überprüfung liegt nach Aussage der LfD in der Stärkung des Bewusstseins sowie der Sensibilisierung für den Datenschutz. Die Verhängung etwaiger Bußgelder ist darüber hinaus möglich, sofern im Rahmen der Prüfung erhebliche Verstöße gegen die DSGVO festegstellt werden sollten.
Die versendeten Fragebögen gehen speziell auf die Punkte ein, die ein Datenschutzmanagementsystem nach der DSGVO enthalten muss. Hierzu werden die Vorbereitung auf die DSGVO, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Sicherstellung der Betroffenenrechte, die Gewährleistung der technisch und organisatorischen Maßnahmen, die Durchführung von Datenschutz-Folgeabschätzungen, der Abschluss notwendiger Auftragsverarbeitungsverträge, die Einbindung des Datenschutzbeauftragten in die Unternehmensorganisation, die Prozesse zur Meldung von Datenschutzvorfällen sowie die Dokumentation über die Einhaltung der notwendigen Umsetzungen genauer geprüft.
Durch die Prüfung erhofft sich die Aufsichtsbehörde weitergehende Erkenntnisse darüber, in welchen Bereichen erweiterter Beratungs- und Aufklärungsbedarf besteht. Mit Hilfe dieser Erkenntnisse können sodann etwaige neue Orientierungshilfen erarbeitet werden.

“Deceived by Design”

5. Juli 2018

In einer Studie zur Umsetzung der DSGVO kritisiert die norwegische Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet insbesondere Facebook und Google. Beide Plattformen sollen gezielt eine Zustimmung bezüglich der Datenverarbeitung von ihren Nutzern abdrängen.

Die Verbraucherorganisation wollte durch die Studie mit dem bezeichnenden Titel „Deceived by design“ gegen Irreführungen von Verbrauchern vorgehen. Im Mittelpunkt stand die Art und Weise wie die Zustimmung von den Nutzern der Dienste eingeholt wird. Auffällig schlecht schnitten Google und Facebook ab, auffallend positiv dagegen Microsoft mit Windows 10. Die Organisation wirft Google und Facebook vor, dass durch bestimmte Taktiken die Nutzer gedrängt werden Voreinstellungen zu belassen. Diese Vorgehensweisen werden als „Dark Patterns“ bezeichnet.

Eine der Strategien ist es eine Zustimmung zur Datenverarbeitung sehr einfach zu gestalten (z.B. durch einen einzigen Klick auf einen klar hervorgehobenen Button) und eine Ablehnung möglichst kompliziert (öffnen neuer Dialogfenster ist erforderlich, man sich immer weiter durchklicken). Des Weiteren werden die Nutzer dadurch in die Irre geführt, dass beispielsweise beim Deaktivieren der automatischen Gesichtserkennung bei Facebook darauf hingewiesen wird, dass es ein Sicherheitsrisiko darstellt. Als Grund wird angegeben, dass die Plattform ihre Nutzer so nicht vor Identitätsdieben schützen könne. Darüber hinaus wurde der Eindruck erweckt, dass eine sofortige Zustimmung zur Datenverarbeitung notwendig ist, um die Dienste weiter nutzen zu können.

Aufgrund der Erfahrung und Größe von Facebook und Google gehen die Autoren der Studie davon aus, dass bestimmte Privatsphäre-Optionen gezielt kompliziert gemacht wurden. Die Verbraucherschutzorganisation hat in einem Brief die europäische Datenschutzbehörde aufgefordert genaue Nachforschungen bezüglich der Wirksamkeit der Zustimmung anzustellen.

Nach der DSGVO ist vor der EPVO (E-Privacy-Verordnung)

3. Juli 2018

Nach der DSGVO kommt eine weitere Stufe, die einen angemessenen Verbraucherschutz sicherstellen soll. Mit der in der Vorbereitung befindlichen neuen E-Privacy-Verordnung (EPVO) soll zukünftig der Verbraucherschutz weiter verbessert werden.

Anders als die DSGVO ist die EPVO nicht für jedes Unternehmen relevant, sondern lediglich für solche, die Kommunikationsdienstleistungen anbieten wie z.B. Telefon, Internetzugang, E-Mails, Chats, Messenger-Systeme oder personalisierte Onlinewerbung.

Die mögliche Sprengkraft der EPVO wird deutlich, wenn man bedenkt, dass zahlreiche Online-Medien deshalb kostenlos angeboten werden können, weil diese sich über personalisierte Werbung finanzieren. Durch personalisierte Werbung erhoffen sich Werbungtreibende eine höhere Trefferquote mit den anvisierten Zielgruppen. Kommt es zur einer Einschränkung der Möglichkeiten zur Verfolgung des Nutzerverhaltens, kann dieses Finanzierungsmodell für viele Internetangebote in Zukunft Probleme verursachen.

Die EPVO  stellt eine Erweiterung der deutschen Regelungen des Telemediengesetzes und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auf EU-Ebene dar. Durch das TMG und das UWG gibt es derzeit schon zahlreiche Vorschriften, die in der Online-Wirtschaft berücksichtigt werden müssen, dass für die Nutzer deutscher Websites sich nur wenig verändert.

Insbesondere dürfen Tracking-Cookies in Zukunft nicht dazu führen, dass ohne diese Cookies die Website gar nicht genutzt werden kann. Künftig muss explizit danach gefragt werden, ob Tracking-Cookies gesetzt werden dürfen. Wenn Sich der Nutzer dazu entschließt, grundsätzlich keine Tracking-Cookies zu akzeptieren, muss dieser nicht nur die Möglichkeit haben, diese Einstellung im Browser vornehmen zu können, sondern diese muss ebenfalls als Default-Einstellung im Browser vorinstalliert sein. Nicht betroffen von der EPVO sind Cookies, die in einem Online-Shop für den Warenkorb eingesetzt werden, da sonst der ganze Onlinehandel erhebliche Einschränkungen unterlegen wäre.

Diese Erneuerung bedürfen einer Umstrukturierung der Online-Medien, die sich klassischerweise über Webeeinnahmen finanziert haben. Das kann dazu führen, dass Medienangebote in Zukunft nicht mehr kostenlos abrufbar sind oder die Anbieter auf Spenden angewiesen sind.

Wie auch die DSGVO enthält die EPVO erhebliche Strafandrohungen von bis zu 20 Millionen Euro oder viert Prozent des Jahresumsatzes. Anders als bei der DSGVO, bei der es Ausnahmemöglichkeiten für Flüchtigkeitsfehler kleiner Anbieter gibt, gelten diese Strafen ohne Rücksicht für alle kommerziellen Webseiten-Anbieter unabhängig von ihrer Unternehmensgröße.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe: Facebook kann Hasskommentare löschen und die Absender sperren

In einer letztinstanzlich Entscheidung hat das OLG Karlsruhe einen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe bestätigt. Ein facebook-Nutzer, der über den Zeitraum von drei Jahren mindestens einhundert Hasskommentare gegen Flüchtlinge auf facebook veröffentlichte, wollte die Löschung seiner Kommentare im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern. facebook hatte den Nutzer darüber hinaus für 30 Tage gesperrt.

Der Antragsteller beteiligte sich an politischen Diskussionen unter anderem mit Sätzen wie: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“ In seiner Begründung bezog er sich auf die grundrechtliche Geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sowohl das Landgericht Karlsruhe, als auch das Oberlandesgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Eine weitere Anfechtung der Entscheidung ist nun nicht mehr möglich.

Die Löschung der Kommentare und Sperrung des Nutzers hatte facebook mit ihren Nutzungsbedingungen, die sog. Gemeinschaftsstandards (Ziffer 12), begründet. Da es sich im Verhältnis zwischen facebook und ihren Nutzern jedoch um ein privatrechtliches Verhältnis handelt, haben die Grundrechte nur mittelbare Wirkung. Grundrecht sind grundsätzlich Abwehrrecht der Bürger gegen staatliches Handeln. Diese sei nach Ansicht des OLG Karlsruhe im vorliegenden Fall ausreichend berücksichtigt.

Seit dem 1.1.2018 sind soziale Netzwerke wegen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes dazu angehalten gegen Hetze innerhalb ihres Netzwerkes vorzugehen.

Kategorien: Allgemein · Social Media

Schwere Datenschutzpanne beim Online-Dienst von Panini

2. Juli 2018

Einem Bericht des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” nach hat der italienische Sammelalbenhersteller Panini mit erheblichen Sicherheitsproblemen zu kämpfen: Für Unbefugte bestand die Möglichkeit der Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten anderer Kunden.

“Mypanini” ist ein Serviceangebot des Unternehmens, welches die Herstellung und Zusendung personalisierter Klebebildchen beinhaltet. Die Fotos, welche Kunden für ihre Sammelbilder vorsehen, werden über den eigenen Konterfei hochgeladen. Bis vor kurzem war es eingeloggten Nutzern möglich, hochgeladene Bilder und personenbezogene Daten anderer Kunden einzusehen. Zu den personenbezogenen Daten der Betroffenen zählten neben dem (oftmals eigenen) Foto regelmäßig der volle Name, das Geburtsdatum sowie der Wohnort des Nutzers.

Auch wenn Giorgio Aravecchia, Paninis Direktor für Neue Medien, bereits erklärte, dass die Datenpanne umgehend durch ein Sicherheitsupdate behoben wurde, ist der Vorfall als gravierend einzustufen: Auf den für Unbefugte einsehbaren Bildern waren oftmals Kinder abgebildet, teilweise mit nacktem Oberkörper und/oder im privaten Umfeld.

Es liegt nun an Panini einen dsgvo-konformen Umgang mit den personenbezogenen Nutzerdaten sicherzustellen und in diesem Zusammenhang die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um solche Datenschutzpannen präventiv auszuschließen.

 

1 110 111 112 113 114 276